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BGH Beschluss vom 14.01.1966 – 5 StR 396/66
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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StR 396/66 : 17/64
BUNDESGERICHTSHOF
a
BESCHLUSS§
in der Strafsache
gegen
den früheren Rechtsanwalt, jetzigen Angestellten Fritz H ED au: Nom (Tomas ), geboren am (mE 1917 in OMmmEEip,
wegen Untreue
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‘ Der 5.Strafsenat. des Bundesgerichtshofs hat, ‚entsprechend dem: ‚Antrage, des Generalbundesanwalts in: der. Sitzung. vom ‚20. September 1966 unter Mitwirkung des: Senatspräsidenten ‚Prof, Dr. ‚Sarstedt und der Bundesrichter Schmidt, Siemer, Schmitt und Kersting gemäß § 349. Abs.4 StPO einstimmig beschlossen: er RE
kur die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hannover vom 14. Januar 1966 \ nebst den ‚Feststellungen aufgehoben.
. ‚Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht in Braunschweig zurückverwiesen, ..das auch über die. Kosten des Verfahrens zu. befinden ‚hat.. 0 : \
Gründe .
Die Revision. hat aus vertahrensrechtlichen Gründen ‚erfolg.
Die Bündesanwaltschaft führt hierzu folgendes aus:
it Recht beanstandet die Revision, daß die, Boweisamträge des Verteidigers vom 13. und. 14. ‚Januar ‚1966 " (Bd.VI Bl. 21/21 R, 23-28, 31, 32-34 d. A. ) ‚als.vom Angeklägten zum "Zwecke der Prozeßverschleppung ‚gestellt abgelehnt” wörden sind (Ba. VI Bl. 30-31 AA)...
Dieser Ablehnungsgrund ist einmal schon deswegen nicht
gegeben, weil die Erhebung der ‚beantragten. Beweise das Verfahren. nicht nennenswert verzögert hätte (BGH NW 1958, 17892"), ‚Denn. die. Ladung: und Vernehmung: der
in den Beweisamträgen benannten,: durchweg: erreichbaren
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Zeugen aus Hannover, Oldenburg, Osnabrück und Umgebung, Iburg und Ibbenbüren hätten: keineswegs eine Aussetzung,
. sondern. äußerstenfalls eine kurzfristige Unterbrechung
der Hauptverhandlung erfordert. Dies wäre angesichts ‚der ohnehin- jahrelangen Dauer des Strafverfahrens keine wesentliche Hinauszögerung der Urteilsfällung. gewesen.
Zum anderen ist aber auch die vom Landgericht angenonmmene Verschleppungsabsicht des Angeklagten nicht ausreichend nachgewiesen. Ihr Vorliegen wird in dem ablehnenden Gerichtsbeschluß im wesentlichen nur damit begründet, daß. der Angeklagte und sein Verteidiger, obwohl sie seit August 1964 durch den Strafkammervor-
sitzenden mehrfach zur rechtzeitigen Stellung von
Beweisamträgen aufgefordert worden waren, die abgelehnten Anträge dennoch erst an den letzten beiden Tagen der Hauptverhandlung angebracht haben. Daraus einen Anhaltspunkt für die Verschleppungsabsicht des Angeklagten herzuleiten, verstößt gegen § 246 Abs.1 StPO (BGH
1 StR 323/62 vom 25.September 1962). Zur Vorbereitung eines reibungslosen Ablaufs der Hauptverhandlung mag
es zwar durchaus sachdienlich sein, auf eine möglichst frühzeitige Stellung von Beweisamträgen hinzuwirken.
- Deren Anbringung zu einem späteren als dem vom Gerichtsvorsitzenden vorgeschlagenen Zeitpunkt den Verfahrensbeteiligten als Verschleppungsabsicht anzulasten, läuft. jedoch auf eine unzulässige Beschränkung ihres Beweisamtragsrechts hinaus. Denn nach der Ver-
- fahrensordnung steht ihnen das Recht, Beweisamträge zu stellen,. während der ganzen Dauer der Hauptverhandlung ‚bis. zur Urteilsverkündung zu. Wann.innerhalb dieser
_ Zeitspanne sie davon Gebrauch machen, unterliegt nicht der. ‚Bestimmung des Gerichts, sondern bleibt ihrer dem
u Ergebnis der Beweisaufnahnme Rechnung tragenden eigenen, . | ‚freien. Entschließung überlassen...
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Im übrigen. kommt es für die Frage der Verschleppungs- -absicht auf die Person des Antragstellers an (BGH aa0), - Dies war hier nicht der Angeklagte, sondern sein Ver-
teidiger. Dementsprechend könnte eine etwaige Ver-
schleppungsabsicht des Angeklagten die Ablehnung der :; Beweisamträge ausnahmsweise nur dann rechtfertigen, ‘wenn der Verteidiger die Eignung der Beweisbehauptungen und Beweismittel überhaupt nicht selbst geprüft, sondern die Anträge als bloßes Werkzeug des Angeklagten gestellt hätte (BGH aa0; BGH NIW 1953,1314; NIW 1964,2118). Diese
Ausnahmevoraussetzüungen lagen hier nicht vor. Denn wie das landgericht in dem ablehnenden Beschluß selbst
ausführt, hat der Verteidiger die Beweisamträge 'durch-
gelesen und den Vorschlag zu einigen Änderungen
gemacht ..., die der Angeklagte befolgte' (Bd.VI Bl.31 d.A.).
Dies und die Gegenvorstellung des Verteidigers vom
14.Januar 1966 (BA.VI B1.35-36 d.A.) beweisen, daß er
die Anträge zwar im Auftrage des Angeklagten, aber in eigener Verantwortung gestellt hat. Daran ändert es nichts, daß der Angeklagte 'die Beweisamträge selbst handschriftlich aufgesetzt! und — wie das Landgericht daraus schließt - auf sie 'bestimmenden Einfluß ausgeübt! hat. Dadurch wird die eigenverantwortliche Stellung der
Beweisamträge durch den Verteidiger nicht ausgeräumt,
zumal da der Angeklagte als Rechtskundiger sachdienliche
Beweisamträge selbst entwerfen konnte.
Auf dem gerügten Verstoß gegen §§ 244 Abs.3, 246
Abs.1 StPO kann das Urteil beruhen, Denn welchen Einfluß die Durchführung der beantragten Beweiserhebungen auf die tatrichterliche Überzeugungsbildung gehabt hätte, l&ßt sich nicht absehen.
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‚Da schon diese Verfahrensrüge zur Aufhebung des
. „Urteils nötigt, kommt es auf die übrigen - verfahrens- ‚rechtlichen und sachlichrechtlichen - Einwände der Revision nicht mehr an."
Diesen Ausführungen tritt der Senat uneingeschränkt bei. Danach kann das angefochtene Urteil nicht bestehenbleiben.
Sarstedt Schmidt | Siener Schmitt Kersting _