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BGH Urteil vom 22.10.1968 – 1 StR 477/68

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

1_StR 477/68 URTEIL ARAU

in der Strafsache

gegen

den Kaufmann Günter 5 EEE , ohne festen Wohnsitz,

geboren am EEE 937 in KB zur Zeit in dieser Sache in Untersuchungshaft,

wegen Nötigung u.a.

-2- op

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 22. Oktober 1968, an der teilgenommen | haben:

Bundesrichter Dr. Seibert als Vorsitzender, Bundesrichter Loesdau Bundesrichter Pikart Bundesrichter Dr. Pfeiffer Bundesrichter Dr. Rinck als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. EB in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

‘ Rechtsanwalt Dr. > aus EEEEEED

als Verteidiger,

Justizangestellter EEE

als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 24. Juni 1968 mit den Feststellungen aufgehoben,

1. soweit er wegen Nötigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und Vergehens gegen das Waffengesetz verurteilt ist,

2. im gesamten Strafausspruch.

II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

III. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

- 3 —-

Gründ ee:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Nöti- ‘gung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und Vergehen gegen das Waffengesetz sowie wegen zwei weiterer Vergehen gegen das Waffengesetz zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt und die Einziehung der sichergestellten Waffen und Munition angeordnet.

- Mit seiner Revision beanstandet er das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.

Die Aufklärungsrüge ist nicht ordnungsgemäß erhoben und daher unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO; BGHSt 2, 168).

Nicht einwandfrei ist dagegen die tateinheitliche Verurteilung wegen Vergehens gegen das Waffengesetz (Fall in dem Nachtlokal). Eine Schußwaffe im Sin-. ne des § 14 Abs. 1 WaffenG wird nur von demjenigen "geführt", der sie — nach Maßgabe dieser Vorschrift außerhalb seiner Wohnung und seines befriedeten Besitztums - um seiner selbst willen, d.h. um mit ihr ausgerüstet zu sein, schußfertig oder leicht schußbereit zu machen, bei sich trägt (RG JW 1935, 539 Nr. 42; vgl. auch BGH 4 StR 256/62 vom 31. August 1962). Bedenken gegen die Gültigkeit und Anwendbarkeit dieser Vorschrift im Hinblick auf das Bundeswaffengesetz vom 14. Juni 1968 (BGBl. I, 633) bestehen nicht. Denn. dieses Gesetz tritt erst am 1. Dezember 1968 und hinsichtlich einiger Vorschriften sogar zu einem noch späteren Zeitpunkt in Kraft (§ 44);. es setzt im übrigen das geltende Waffengesetz vom 18. März 1938 nur: außer 'Kraft,

soweit diese Vorschriften Bundesrecht sind (§ 43 Abs. 2). Hier hat der Angeklagte die Gäste des 1lokals mit einer auf sie gerichteten Pistole in Schach gehalten, um zu verhindern, daß eine der anwesenden ‘ Personen: die Bar mit dem abhanden gekommenen:Ring verließ. Es fehlen jedoch Feststellungen darüber, daß diese Waffe geladen war oder zumindest leicht schußfertig gemacht werden konnte. Die Aufhebung

der Verurteilung insoweit: ergreift auch die damit tateinheitlich zusammentreffende Nötigung und gefährliche Körperverletzung. Bei der neuen Entscheidung hat der Tatrichter Gelegenheit zu näheren Ausführungen zur Rechtswidrigkeit gemäß § 240 Abs. 2 StGB (BGHSt 17,:328, 3315 BGH 1 StR 419/67 vom 10.: Oktober 1967 bei Dallinger MDR 1968,.200) sowie zur etwa alkoholbedingten verminderten Zurechnungsfähigkeit (§ 51 Abs. 2 StGB).

Nicht zu beanstanden dagegen ist die Verurteilung des Angeklagten wegen zweier Vergehen gegen das Waffengesetz (unerlaubter Schußwaffenerwerb je mit-Führen einer Faustfeuerwaffe; 88.11, 14 Abs. 1, 26 Abs. 1.WaffenG). In diesen Fällen 158+ das Urteil gerade noch ausreichend erkennen, daß der Angeklagte die Waffen im Sinne des § 14 Abs« 1 WaffenG geführt hat; denn er hat nach den Feststellungen ‚die Selbstladepistole und den Revolver jeweils mit Munition erworben. und außerhalb der Wohnung getragen. Da nicht auszuschließen ist, daß die Höhe:der hierfür ausgeworfenen: beiden Einzelstrafen von der Verurteilung wegen Nötigung beeinflußt ist, muß der gesamte Strafausspruch - und damit auch”die rechtlich nicht zu 'beanstandende Einziehungsänoränung - aufgehoben werden.

Im übrigen ist die Revision unbegründet.

Seibert loesdau Pikart Pfeiffer - Dr. Rinok