Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1962

BGH Urteil vom 19.08.1962 – 4 StR 477/61

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Zitiert von 2 Entscheidungen 4 zitierte Normen Als PDF speichern

Leitsatz

“ird dem Angeklagten, nachdem er zu Beginn der Verhandlung zur Sache vernommen worden war (§§ 136, 243 Ats. 3 StPO), vor oder bei der Augenscheinseinnahme des Tatorts —- namentlich in Verkenrsstrafsachen - Gelegenheit gegeben, seine tirherisen Erklärungen zur Sache durch nähere auf die "rtlichkeit bezogene Angaben zu erläutern und zu ergänzen, SO ist auch dieser Vorgang Teil der Sachvernehmung im Sinne des | 243 Abs. 3 StPO ohne Rücksicht darauf, ob das Gericht ie Vernehmung des Angeklagten zur Sache bei der Verhandlung im Gerichtssaal echon als atgeschlossen angesehen und der Vorsitzende demgemäß den Eintritt in die Beweisaufnahnme angeordnet hatte. Ein nach der ersten Sachvernehnung des Ansgcklagten anrgetrachtes Ablehnungsgesuch ist deshalb nicht veronätet im Sinne von § 25 StPO (Im Anschluß an BGHSt 15, 358).

Nachschlagewerk: ja

Amtliche Sammlung: ja 2153 067 Sstpo 8 25

“ird dem Angeklagten, nachdem er zu Beginn der Verhandlung zur Sache vernommen worden war (§§ 136, 243 Ats. 3 StPO), vor oder bei der Augenscheinseinnahme des Tatorts —- namentlich in Verkenrsstrafsachen - Gelegenheit gegeben, seine tirherisen Erklärungen zur Sache durch nähere auf die "rtlichkeit bezogene Angaben zu erläutern und zu ergänzen, SO ist auch dieser Vorgang Teil der Sachvernehmung im Sinne des | 243 Abs. 3 StPO ohne Rücksicht darauf, ob das Gericht ie Vernehmung des Angeklagten zur Sache bei der Verhandlung im Gerichtssaal echon als atgeschlossen angesehen und der Vorsitzende demgemäß den Eintritt in die Beweisaufnahnme angeordnet hatte. Ein nach der ersten Sachvernehnung des Ansgcklagten anrgetrachtes Ablehnungsgesuch ist deshalb nicht veronätet im Sinne von § 25 StPO (Im Anschluß an BGHSt 15,

358).

BGH, Urt.v. 19. August 1962 4 StR 477/61 LG Limkurg/Lahn

4_StR_ 477/61

Im

Naıen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Kraftfahrer, jetzt Umwälzer Friedwill H EEEEEEED

zur TO EEE, Beoren 20 EEE 1555

in :ı En GE,

wegen Zahrlässigzer Tötung

hat der 4. Strafsenat des Eundesgerichtshofs auf Grund der Verhardiung vom 10. August 1962 in der Sitzung vom 17. August 1962, an denen teilgenommen haben: |

Senatspräsident Dr. Kotberg als Vorsitzender,

Bundesrichter Krumme

Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Prof.Dr. Lang-Hinrichsen

Bundesrichter Dr. Flitner als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt EB in der Verhandlung, Landgerichtsrat WB tei der Verkündunr als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter > als Urkundsteamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Limturg/Lahn vom 12, Juni 1981 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-08-19/4-str-477-61#rd_4

Der Angeklagte ist wegen fahrlässiger Tötung verurteilt worden. Seine Revision muß Erfolg haten, weil der mit ihr geltend gemachte unbedingte Revisionsgrund des § 338 Nr. 3 StPO gegeten ist,

Die Revision stützt sich auf folgenden aus der Sitzungsniederschrift ersichtlichen Sachverhalt:

In der Hauptverhandlung hatte der Verteidiger, nachdem der Angeklagte Erklärungen zur Sache abgegeben und der Vorsitzende den Eintritt in die Beweisaufnahme durch Vornahme der Ortstesichtigung angekündigt hatte, den Gerichtsassessor Dr. WW: 15 Yitgliea des erkennenden Gerichts wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Zur Begründung hatte er vorgetragen, dieser Richter hate auf seinen Äntrag, vor dem Erscheinen der Verfahrensteteiligten an der Unfallstelle keine Markierungen auf der Fahrbahn durch die Folizei zuzulessen, laut urd vernehrlich zu dem neten inm sitzenden Schöffen geäußert: "Das ist das schlechte Gewissen!" Die Strafkammer hat das Ablehnungsgesuch, ohne Mitwirkung des atgelehnten Richters, für unzulässig erklärt, weil es erst nach des Abschluß der Vernehmung des Angeklagten zur Sache, nmithin gemäß § 25 StPO verepätet, angebracht worden sei. Nach der Verkündung dieses Beschlusses wirkte der abgelehnte Richter kei der Hauptverhandlung und dem Erlaß des Urteils nit.

Die Revision hält den ablehnenden Beschluß aus zwei Gründen für rechtsfehlerhaft. Sie meint, bei der Entscheidung über die Zulässigkeit des Ablehnungsgesuchs hätte der atgelehnte Richter mitwirken müssen. Sie hält

- 3.

das Gesuch auch nicht für verspätet, weil die Vernehnung des Angeklagten zur Sache "im Hintlick auf die von vornherein testsichtigte Ortstesichtigung" noch nicht abgcschlossen gewesen, sondern an den verschiedenen Tatorten, an denen sich die ihr zur Last gelegten Verkehrsvergehen ebrerpielt haben sollen, fortgesetzt worden sei. Das entnimmt der Verteidiger daraus, daß der Angeklagte - wie in der Sitzungsniederschrift festgekalten worden ist — sich ieveils "an Ort und Stelle weiter zur Sache erklärt" hate.

Unentschieden kann hier die Frage tleiben, ot ein abgelehnter Richter tei der Entscheidung über die Zulässigkeit des Ablehrungsgesuchs mitwirken muß oder nur mitwirken darf, was der Bundesgerichtshof in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Reichsgerichts bisher lediglich ausgesprochen hat (BGH bei Dallinger MDR 1955, 271, E51; 1956, 52€; a.A. Ek. Scknidt, Lehrkommentar zur StTo § 27 Erl. 2). Denn jedenfalls ist die Ablehnung nicht verspätet erklärt worden. Davon heat sich der erkennende Senat auf Grund der Sitzungsniederschrift in Verbindung mit den von ihm eingeforderten dienstlichen Äußerungen der mitwirkenden Berufsrichter, des Staatsanwalts und des Frotokollführers überzeugt.

Nach § 25 StPO ist die Ablehnung eines Richters wegen Berorgnis der Befangenkeit nur bis zum Beginn des an die Vernchmung des Angeklagten zur Sache anschließenden Teils der Hauptverhandlüng zulässig. Das gilt seltst dann, wern der vermeintliche Ablehnungsgrund erst später entstsrden ist (E0HSt 1, 298, 300). Hiernach erlischt die Ablehnunzetefugnis in der Regel, wie im Schrifttum aus den §§ 243 Abe. 3, 244 Abs. 1 StPO hergeleitet wird, mit dem Bezinn

der Beweisaufnahme (Kleinkneckt/Hüller, StPO, 4. Aufl. 8 25 Arm. 1; Löwe/Ronenterg, StPO, 21. Aufl. 6 25 Anm. 3 kb;

«

Eb. Schmidt aaO © 25 Erl. 3). Damit ist indes noch nicht eindeutig klargestellt, von wann ab hier der neue Verfznrenrsatechnitt zu rechnen ist, ob er also erst nit

der tatsächlichen Erhebung der einzelnen Beweise oder schon mit der Vorkcereitung der Beweisaufnahme beginnt. iethanner in Löwe/Rosenterg 20. Aufl. § 25 StPO Ann. 5 bezeichnet es als "Beginn" des raßgeblichen Teils der Hauptverkandlung im ersten Rechtszug ge, wenn "der mit

der Leitung der Verhandlung, der Vernehmung des Angeklagten und Ger Beweiseufnahme tetraute Vorsitzende, nachdem er den Angeklagten gemäß § 243 Ats. 3 StPO zur Sache vernommen hat, seinen Willen kurdtut, nunmehr dem § 244 Abs. 1 StPO entsprechend in die Aufnahme der Eevieise einzutreten ...", Von dieser Auffassung ist auch die Strafkommer in ihrem Ablehrungsteschluß ausdrücklich aurge-

gangen. Ihr kann in dieser Form nicht beigetreten werden.

Den Wortlaut wie der rechtsgeschichtlichen Entwicklung der Aklehnungsvorschrift ist der Wille des Gesetzgekers eindeutig zu entnehmen, daß dem Angeklagten das äecht, einen Richter abzulehnen, so lange offen stehen soll, als seine Vernehmung zur Sache noch nicht tatsächlich völlig abgeschlossen ist, ohne Rücksicht darauf, ob sie in einem Zuge oder in verschiedenen Teilen unter Einschiebung anderer Verfehrensabschnitte durchgeführt wird (Best 13, 358, 362). Entscheidend für diese Beurteilung kann nicht die Neinung des Vorsitzenden über den Schluß ‚der Sachvernehmung des Angeklagten in dem Augenblick sein,

in dem er die Vernehmung abbricht, weil er sie in dicuem Zeitpunkt für ausreichend hält. Maßgetend ist vielmehr der gesamte Verlauf der Hauptverhandlung, wie er sich in

au

-5-

Hinblick auf das Verhandlungsziel, eine gerechte und möglichst erschöpfende Sachaufklärung herbeizuführen, schließlich gestaltet hat. Es kann sich z.B. erst spätcr seren des Hervortretens neuer, bisher von den Verfahrencbeteiligten nicht vorgebrachter und dem Gericht nicht bekannter oder von ihm bisher nicht beachteter tatsächlicher oder rechtlicher Gesichtspunkte die Notwendigkeit ergeten, wieder in die Sachvernehmung des Angelagten einzutreten, um ihm Gelegenheit zu geben, sich seiter zur Sache zu erklären. Wer zu einer solchen Ersänzung der Sachvernehkmung Anstoß gitt, der Angeklagte oder ein sonstiger Verfahrensteteiligter, oder ok das gericht von sich aus die ergänzende Yernehmun;: beschließt, ist für die Rechtslage unwesentlich. Auch bei einer solchen nachträrlichen ergänzenden Vernehmung des Ange- 'klagten zur Sache können noch Gründe entstehen, die

- allein oder im Zusamztenhang mit Ereignissen bei der früheren Verrekmung, mit Genen der Angeklagte sich zunächst abgefunden hatte - geeignet sind, Mißtrauen gesen die Unvoreingenommenheit eines Richters zu rechtfertigen. Gerade die Hinnahme des tei der Sachvernehnung entstnndenen Mißtrauens soll aber dem Angeklagten nicht zugemutet werden (EGHSt 13, 358, 362). Für eine solche “iederaufnahme der Sachvernehmung des Angeklasten nuß deshalb grundsätzlich das Gleiche gelten wie für den "Wiedereintritt in die Verhandlung" nach der Stellung der Schlußarträge, wenn kei der Beratung bisher nicht berücksichtigte Gesichtspunkte hervortreten, die neue Erörterungen mit den Verfahrensbeteiligten oder neue Beveiserhetungen erforderlich machen. Dadurch wird der frühere Teil der Hauptverhandlung wieder aufgerollt,

seo daß die Schlußvorträge erneuert werden nüssen.

Nicht anders verhält sich die nach Margate des © 234 Abe. 3 StPO bereite im Gerichtssaal durchgeführte Vernehnmung des Angeklagten zur Sache zu der gelegentlich der Augenscheinseinnahme vom Gericht veranlaßten ojer wenrirntens zugelassenen Ergänzung der Erklärungen des Angeklagten zur Sache. Auch diese ist als Teil der Sachvernehkmung des Angeklagten im verfahrensrecht-

n

lichen Sinne (§ 243 Abs. 3, § 156 StPO) anzusehen.

Gerade tei Verkehrsvergehen wird sich häufig erst‘ tei der Besichtigung des Tatorts - mag sie auch von vornherein richt untesingt teaksichtigt gewesen sein, wie es hier zutreffen soll, obwohl gleich tei der Ter-

minsanberaumung als Ort der HRauptverhandlung das Amtsgericht in Dillenburg testimnt und auch schon die Augenscheinseinnahme der Unfallstelle in Eikelshausen im einzelnen vorbereitet worden war - das Bedürfnis herausstellen, genauere, auf die Beschaffenheit des Tatorts kezogere Angater des Angeklagten üter den Unfallhergang herbeizuführen. Eigenes zu diesem äweck wird die Abhaltung von Crtisterminern in Verkehrsstrafsachen oft angeordnet. Dern die Vernekmung des Angeklarten, ebenso wie die der Unfallzeugen, im $erichtsseal kann, seltst wenn sie - wie im vorliegenden Fall - an Hand von Unfallskizzen und Lichttildern der Unfallstelle durchreführt wird, meist kein auch nur annähernd so lebendiges Tilä von dem Tatgeschehen verschaffen wie die Angaten des Angeklagten am Unfallort. Der Angeklagte und ebenso das Gericht und der Staatsanwalt werden sich sogar in der Regel schon bei der Vernehmung im Gerichtssaal darauf einstellen, daß die Darstellung des Angeklagten bei der Vornahme der "eingeplanten" Ortskesichtigung

- T-

zur Vertiefung des allseitigen Verständnisses im Hinblick auf die besondere Beschaffenheit des Tatorts genauer erläutert und ergänzt werden kann und soll. Sie werden

sich deshalt auch die Herkeiführung einer solchen Ergänzung innerlich bereits vorkehalten. Das gilt seltst danr, wenn das Gericht - wie in den Gründen des Ablehnungstberchlurcer zum Ausdruck kommt —- gleichwohl rechtlich der Ansicht ist, die Sachvernehzung des Angeklagten sei durch scire Angaten in Gerichtssaal "atgeschlossen" im Sinne

der 65 243 Ats. 3, 244 Abs. 1 StPO, es könne nun in die Beicisaufnahme eingetreten werden, und der Vorsitzende

das in der Verhandlung kundgitt, wie sich hier aus dem Vermerk in der Sitzungsniederschrift ergibt. Denn dadurch wird der spätere tatsächlich andersartige Verhandlungsverlauf nicht tberührt.,

Nach der dienstlichen Äußerung des Vorsitzenden, die sick nit den übrigen Äußerungen der mitwirkenden Richter, des Frotokollführers und der Staateanwaltschaft im vesentlichen deckt, ergab sich im vorliegenden Fall an der Unfallstelle die Notwendigkeit, daß der Angeklagte noch einige erläuternde Angaben machte. Demgemäß wurde, wie in der Sitzungsniederrchrift beurkundet ist, den Verfahrensteteiligten vor Beginn der eigentlichen Tatortbesichtigung, "als die Zeugen sich noch außer Hörweite befanden", nochmals Gelegenheit gegeben, ihre Angaten zu erläutern, "Darauf erklärte sich der Angeklagte an Crt und Stelle weiter zur Sache". Erst dann begann die Ortsbesichtigung, wie sich aus dem anschließenden Bericht der Sitzungsniederschrift ergikt: "Die Augenscheinseinnahme erstreckte sich zunächst von etwa dem Bahnüber-Bang «.. Während der Besichtigung nahmen Verhandlung und Beweisaufnahme folgenden Verlauf: ..."

Auf Grund dieses durch das Sitzungsprotokoll kezeugten Ganges der H=uptverhandlung ist der Senat der Überzeugung, daß die Strafkammer hier so verfahren ist, wie es nach allen gerichtlichen Erfahrungen in Verkehrsstrafsachen in der Regel im Interesse einer möglichst ründlichen Erforschung des Tatgeschehens gehandkatt wird, nänlich in der Weise, daß die für die Sachaufklärung wesentlichen Angaben des Angeklagten am Tatort auf Grund der jeweiligen Beschaffenheit der "rtlichkeit erläutert und erzänzt worden sind. Um einzelne Vorhaltungen und um tloße Erklärungen des Argeklagten gserüß € 257 StPO zu einzelnen Teilergebnissen der Beweisaufnahme kann es sich nach dem Wortlaut der Niederachrift und dem Herzang der Hauptverhanälung hier keineswegs gehandelt haben. Damit ist die Vernehmung des Angeklagten zur Sacke also tatsächlich an der Unfallstelle in Eikelshausen fortgesetzt worden, einerlei ot das dem vom Gericht erwarteten Verhandlungsatlauf entsprach oder erst später für notwendig erachtet worden ist. Der vom Vorsitzenden im Sitzungssaal als beendet angesehene und als abgeschlossen kundgegetena Verfahrensatschnitt der Vernehmung des ängeklagten zur Sache ist also wieder aufrenommen und das Verfahren in den früheren Stand zurückversotzt worden. Mithin war auch das Recht des Angeklagten zur Richteratlehnung durch die Anordnung des Eintritts in die Beweisaufnahme noch nicht gemäß

x 25 StPO erloschen.

Das Ablehrungsgesuch des Angeklagten ist nach alledem zu Unrecht als verspätet verworfen worden. Da der atgelehnte Richter bei der Verhandlung und dem Urteilserlaß mitgewirkt hat, beruht das Urteil gemäß 8 338 Nr. 3 StPO auf einer Verletzung des Gesetzes. Denn der dort aufgeführte Tall der unrechtmäßigen Verwerfung

-9 —

eines gegen einen aichter angebrachten Ablehnungssgesuches ist nach der xechtsprechung auch dann gegeben, wenn Gieses Gesuch wegen Verspätung als unzulässig verworfen worden ist (BGYSt 5, 153, 155 Abs. 3).

Auf die Verfahrensrüge hin muß das Urteil aus diesem srunde aufgehoben werden. Der Senat sieht sich nicht in der Lage, im vorliegenden Fall über die sachliche Berechtigung üca Ablehnungsgrundes zu entscheiden. Zwar ist die Frage, ch das Ablehnungsgesuch zu Unrecht verworfen worden ist, nach den Grundsätzen des Beschwerdeverfahrens zu prüfen (DGHSt 1, 34, 36). Das Revisionsgericht kann daher auch über das Ablehnungsgesuch sachlich entscheiden. Da.hier ater die Strafkammer, von seiner unzutreffenden Rechtsansicht aus, die für diese Entscheidung maßgetenden Tatsachen, insbesondere die Umstände, unter denen die von der - Revision behauptete Äußerung des atgelehnten Richters sefallen ist, nicht ermittelt und geprüft hat, würde den Beteiligten im Falle der sachlichen Entscheidung durch den Senat ein Rechtszug. verlorer gehen. Unter diesen Unständen werden die Belange der Verfahrensketeiligten durch die Zurückverweisung der Sache an die Strafkammer besser gewahrt (vgl. Kleinknecht/Müller aaO § 309 Ann. 3).

Rotberg Krumme Die Bundesrichter Dr. Sauer und Prof.Dr.Ilang-Hinrichsen sind beur-

laubt und können deshalb nicht unterschreiten. Rotberg

Flitner