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BGH Urteil vom 27.07.1962 – 4 StR 138/62

4. Strafsenat

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Kir 138/62 2153 056

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

1. die Witwe Lucie, Anna, Luise G EB , zeborene Fo, aus Kreis Paderborn, geboren an ED a 1891 in N ,

2. den Angestellten Hans, Emil, Joachin G RE WeRE Paderborn, geboren am 1917

aus wegen Betrugs

ins

hat der 4. Strafsenat des Bumesgerichtshofs in der Sitzung von 27. Juli 1962, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Martin Bundesrichter Dr. Flitner >

Bundesrichter Börtzler als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt Dr. MEN ir der Verhandlung, Oberstantsanseı : iin bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter > als Urkunäsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Paderborn vom 21. Dezember 1961 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

- 2.

Gründe§

Die Angeklagten wurden vom Landgericht je wegen dr& in sich fortgesetzten Vergehen des Betruges zu Gefängnisstrafen verurteilt, und zwar Lucie G@ :u sieben Monaten, ihr Sohn HensCB zu einen Jahr und drei Monaten. Die gegen Lucie GW verhängte Gefängnisstrafe wurde zur Bewährung au sgesetzt.,

I. Das Landgericht hat folgendes festgestellt:

1. Die Angeklagte Lucie CE wohnte bis Kriegsende in Swinemünde. Ihr Ehemann Ernst CE var ein jüdischer Mischling ersten Grades; wegen der aus diesem Grunde gegen sie eingeleiteten Boykottmaßnahmen hat sie das von ihr seit 1928 betriebene Kinzelhandelsgeschätt im Jahre 1938 verkauft. Nachdem Swinemünde im Jahre 1945 unter polnische Verwaltung gestellt worden war, flüchtete die Angeklagte im Oktober 1945 in das etwa 8 km entfernte, aber bereits in der sowjetischen Bsatzungszone gelegene Heringsdorf, wohin ihr Ehemann schen" vorher geflüchtet war und wo er vier Räume in einer Villa bewohnte. Der bereits seit längerer Zeit leidende Ehemann CB verstarb dort am 12. Dezember 1945. Der mitangeklagte Sohn Hans CD geriet als Soldat in britische Kriegsgefangenschaft und kam nach Kriegsende ins Sennelager. Am 2. März 1946 hat er geheiratet.

Die Angeklagte Lucie Ci furr im Frühjahr 1946 zu ihrem Sohn nach Elsen; dieser bewohnte dort eine Küche und.ein Schlafzimmer, ab 1949 eine Mansardenwohnung bestehend aus drei Zimmern und einer Küche. Auf ihren Antrag wurde ihr am 23. März 1946, unter der Voraussetzung, daß sie keinen weiteren Wohnraum bean-

£ er

spruche, die Zuzugsgenehmigung erteilt; am 30. März

1946 meldete sie sich in Elsen polizeilich an. Im Juli oder August 1946 fuhr sie nach Heringsdorf zurück, kam aber im Oktober 1946 wieder nach Elsen, wo sie sich bis Mai oder Juni 1947 aufhielt. Im Sommer 1947 eröffnete

die Angeklagte Lucie Gw auf Anregung des Bürgermeisters von Heringsdorf in dem Hausgrundstück, in dem sie wohnte, ein Schülerinternat, das sie leitete. Sie führte die Aufsicht und hatte die Küche unter sich. Eine Bekannte der Angeklagten, Fräulein KB, die sie im Okinber 1946 in ihre Wohnung aufgenommen hatte, half ihr dabei. Das zunächst mit 7 Schülern belegte Heim wuchs in der Folgezeit auf 25 bis 30 Schüler an. Die Angeklagte erhielt pro Schüler und Tag vom Gemeinderat einen Pauschalbetrag von 2,50 RM bis 3,-- RM. In den folgenden Jahren fuhr die Angeklagte jeweils im Herbst nach Elsen, wo

sie sich bis zum Frühjahr aufhielt; den Sommer verbrachte sie jeweils in Heringsdorf, Während der Abwesenheit der Angeklagten von Heringsdorf wurde ihre Arbeit im Internat von Fräulein KB verrichtet. Im Sommer 1952 wurde ihr die Leitung des Internats und auch die im Internatsgebäude gelegene Wohnung entzogen. Dafür erhielt sie in

der Badstraße 15 in Heringsdorf eine Zweizimmerwohnung zugeteilt, in die sie Fräulein MB und ihre schon einige Zeit bei ihr wohnende Schwiegermutter mitnahm.

Die Fahrten jeweils im Herbst eines Jahres nach Elsen und im Frühjahr nach Heringsdorf, die die Angeklagte auch in der Folgezeit durchführte, wurden ihr dadurch ermöglicht, daß sie sowohl in Heringsdorf wie in Elsen polizeilich gemeldet war und deshalb einen Personalausweis der Bundesrepublik wie der sowjetischen Besatzungszone hatte. Hit dem ostzonalen Ausweis fuhr sie jeweils nach Ostberlin, " wechselte dann nach Westberlin über und fuhr von dort mit ihrem Ausweis für die Bundesrcepublik nach Elsen.

Im Frühjahr 1954, nach dem Tode ihrer Schwiegermutter, erhielt die Angeklagte Lucie CB :ine Ste1llung als Leiterin eines Ferienheines, das ein volkseigener Betrieb mit Arbeitern beschickte. In dieser Stellung war sie ziemlich selbständig; sie hatte das übrige Dienstpersonal zu beaufsichtigen und die Gäste zu betreuen; ihr oblag auch der Einkauf und die Sorge für die gesamte Bewirtschaftung. Das Heim war jeweils von Anfang Mai bis Ende September besetzt. In dieser Zeit war die Angeklagte ständig in Heringsdorf. Sie bezog neben freier Station einen Lohn in-Höhe von brutto 500, -- DM-Ost bzw. netto 410,-- DN-Ost.

Ende 1957 gab die Angeklagte ihre Stellung als Heimleiterin und ihre Wohnung in Heringsdorf auf und begab sich nach Berlin. Zu dieser Zeit hatte sie ein Sparguthaben von über 4.000,-- DM, das sie im Laufe des Monats November 1957 bis auf 705,90 Diär-abhob. Außer ihren Einkünften aus der Führung des Internats und ihrem Verdienst als Heimleiterin hatte sie nämlich noch Geldmittel besessen, die sie bei ihrer Flucht mitgenommen hatte; außerdem hatte sie von ihrer Schwägerin und ihrer Schwiegermutter geerbt. Von Berlin fuhr die Angeklagte nach Elsen und blieb in der Folgezeit bei ihrem Sohn Hans, der dort ein im Winter 1952/53 bezugsfertig gewordenes Haus gebaut hatte.

2. Die beiden Angeklagten waren, nachdem Lucie CE ir März 1946 die Zuzugsgenehmigung nach Eisen erhalten und sich dort auch polizeilich angemeldet hatte, übereingekommen, alle die Ansprüche geltend zu machen, die mit der Tatsache in Verbindung standen, daß Lucie CE ;stlich aer Oder-Neiße-Linie gelebt hatte. So beantragten und erhielten sie an Witwenrente aus der Angestelltenversicherung des Ehemannes Ci

t

6.934,-- DM, an Unterhaltshilfe nach dem Soforthilfegesetz und an Kriegsschadenrente 4.398,-- DM, an Hausratsentschädigung aus dem Lastenausgleichsgesetz 1.200,-- DM, an Hauptentschädigung nach dem Lastenausgleichsgesetz 1.101,56 DM, an Entschädigung im \ährungsausgleich Vertriebener 1.224,44 DM und an Entschädigung und Rente nach dem Bundesentschädigungsgesetz 20.298,-- DM, insgesamt also 35.156,-- DM.

a) Bei dem Antrag auf Gewährung von Hinterbliebenenrente aus der Angestelltenversicherung vom 22. Mai 1949 gab der Angeklagte Hans CE, ser mit "Frau CE unterschrieb, in der Rubrik "wohnhaft in" des Formulars: "EB, Haus-Nr. BP", also seine damalige eigene Anschrift an.

p) Bei dem von der Angeklagten Lucie Go am 23. November 1953 nach Rücksprache mit ihrem Sohn

Hans gestellten Antrag auf Grund des Bundesergänzungsgesxizes zur Entschädigung von Opfern der nationalsozialistischen Verfolgung gaben die Angeklagten als jetzigen Wohnsitz "EB, Seiliestrase WW, Kreis DEE" an. Die Zusatzfrage für Vertriebene nach dem erstmaligen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt nach der Vertreibung beantworteten sie ebenfalls mit "En,

Kreis Pu,

c) Am 30. Januar 1951 stellte Hans CD für seine Mutter den Hauptantrag auf Gewährung von Soforthilfe nach dem Soforthilfegesetz, wobei: er im Einverständnis mit seiner Mutter als Anschrift zur Zeit der Antragstellung "EB, Fost Gesseln", und zwar von April 1947 bis "jetzt" angab und die Frage nach der Anschrift am 21. Juni 1948 mit "dto" beantwortete.

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2.Frage nach der Erwerbstätigkeit beantwortete er

t "keine" und die weitere Frage "warum nicht" mit afähig", obwohl Lucie CD zu dieser Zeit das aülerinternat in Heringsdorf leitete. Die Spalte

t der Frage nach dem monatlichen Reineinkommen aus r angegebenen Erwerbstätigkeit ließ er unausgefüllt.

Der Antrag wurde auf Bitten der Angeklagten Lucie BE erst in November 1951 weitergegeben, weil sie diesem Zeitpunkt das 60. Lebensjahr vollendet hatte d damit eine Untersuchung auf Erwerbsfähigkeit entel. In dem Bewilligungsbeschluß wurde ausdrücklich rauf hingewiesen, daß die Antragstellerin verpflicht sei, alle für den Anspruch und dessen Höhe bedeutmen Umstände, insbesondere jede Besserung der Einmmens- und Vermögensverhältnisse,dem Amt für Sofort-

ife alsbald mitzuteilen.

d) Auch in dem vom Angeklagten Hans CB au .e Dezember 1952 für seine Mutter gestellten Antrag

f Kriegsschadenrente gab er als ständigen Aufenthalt iner Mutter am 31. Dezember 1950 "Elsen Nr. 567" an.

. dem hierauf ergangenen Bewilligungsbescheid war enfalls die Aufforderung enthalten, jede Änderung

r bei Antragstellung gegebenen Verhältnisse alsbald zuzeigen. In einer Erklärung vom 20. März 1956 ver- ‚cherte der Angeklagte Hans CB. das er von dieser rpflichtung Kenntnis habe, daß aber Veränderungen

‚cht erfolgt seien.

e) Mit dem Antrag auf Kriegsschadenrente hatte

.e Angeklagte Lucie CD an 28. Dezember 1952 ‚nen Antrag auf Feststellung von Vertreibungsschäden

unmittelbar für sich und einen weiteren Antrag als Erbin ihres verstorbenen Ehemannes gestellt. In dem Antrag

auf Feststellung als unmittelbare Geschädigte gaben

die Angeklagten unter "jetziger Wohnort (ständiger Aufenthalt)" an: "Ep, SilWwstraße Nr. EB" und unter "ständiger Aufenthalt (Wohnort) am 31. Dezember 1950": "u N: Auch im Antrag auf Feststellung der Vertreibungsschäden des verstorbenen Ehemannes beantworteten sie die Frage nach dem ständigen Aufenthalt (Wohnort) am 31. Dezember 1950 mit "TB Nr. BD".

f) In dem am 17. Februar 1956 gestellten Antrag auf Zuerkennung von Hauptentschädigung nach dem Lastenausgleichsgesetz gaben die Angeklagten als Wohnort der: Antragstellerin wiederum "ID, SWPstrase WW an.

g) Auch in dem weiteren am 28. Dezember 1952 gestellten Antrag auf Gewährung von Hausratsentschädigung - und den am 15. Juni ‘1952 gestellten Anträgen auf Entschädigung im Währungsausgleich für Sparguthaben Ver- :triebener nannten die Angeklagten als Wohnort "Di Nr." bzw. als ständigen Wohnsitz und als Wohnsitz am 31. Dezember 1949 "En".

li. Die Strafkammer würdigt diesen Sachverhalt rechtlich dahin, daß die beiden Angeklagten in drei Fällen sich eines fortgesetzten gemeinschaftlichen Betruges schuldig gemacht haben, nämlich durch den Bezug der WIitwenrente, durch den Bezug der Entschädigungsleistungen nach dem Bundesentschädigungsgesetz und durch den Bezug der Leistungen aus dem Lastenausgleichsfond, wozu die Unterhaltshilfe, Kriegsschadenrente, Hausratentschädigung und Hauptentschädigung gehören.

Das Landgericht ist der Ansicht, die Angeklagten

hätten jeweils vorgetäuscht, die Angeklagte Lucie Gi wohne zur Zeit der Antragstellung öder der in den entsprechenden Gesetzen aufgeführten Stichtage im Gebiete der Bundesrepublik, während sie in Wirklichkeit bis

Ende 1957 in Heringsdorf gewohnt habe und bis zu diesem Zeitpunkt lediglich zu Besuch nach Elsen gekommen sei.

In den Anträgen auf Gewährung von Soforthilfe und Kriegsschadenrente hätten die Angeklagten des weiteren bewußt das sowjetzonale Einkommen und Vermögen der Lucie co verschwiegen. Die Leistungen wären aber - so führt das Landgericht aus - nicht ausbezahlt worden,

wenn die Angeklagten die Vermögensverhältnisse offenbart hätten. Auch in den anderen Fällen, in denen die Vermögensverhältnisse nicht angegeben werden mußten, hätten die Angeklagten keinen Anspruch auf die Leistungen gehabt, da die Angeklagte Lucie CE an den in den Gesetzen genannten Stichtagen nicht im Gebiet der Bundesrepublik gewohnt habe. Durch die Entgegennahme der beantragten Leistungen hätten die Angeklagten deshalb rechtswidrige Vermögensvorteile erlangt.

III. Die Revisionen rügen die Verletzung verfahrensrechtlicher und sachlichrechtlicher Vorschriften. Sie sind begründet.

Die Verfahrensrügen brauchen nicht erörtert zu werden, weil die Sachrüge. aus den nachstchenden Gründen zurAufhebung des angefochtenen Urteils führt.

1. In rechtlich nicht zu beanstandender Weise hat die Strafkammer festgestellt, daß die Angeklagte Lucie CD pis Ende 1957 ihren Wohnsitz in Herings-

dorf hatte. Sie ist zutreffend davon ausgegangen, daß zur Begründung des Wohnsitzes ein Yillensentschluß erforderlich ist, sich an einem bestimmten Ort ständig niederzulassen, sowie die Ausführung des Entschlusses, den Ort zum räumlichen Schwerpunkt des gesamten Lebens zu machen (Bl. 19 UA). Die gegen die Feststellung des Wohnsitzes in Heringsdorf gerichteten Angriffe der Revisionen stellen einen unzulässigen Angriff gegen die dem Tatrichter zustehende Beweiswürdigung dar.

Das Urteil hebt weiter zutreffend hervor,daß die in Betracht kommenden Gesetze im wesentlichen auf die tatsächlichen Verhältnisse, auf die Frage nach dem ständigen Aufenthaltsort, abheben. Doch halten die Folgerungen, die die Strafkammer hieraus gezogen hat, der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

Im einzelnen ist folgendes zu bemerken:

a) Hinterbliebenenrente aus der Angestelltenversicherung.

Die für die Auszahlung der Hinterbliebenenrente aus der Angestelltenversicherung maßgebliche Anordnung des Präsidenten des Zentralamtes für Arbeit vom 29. Januar 1947 (sog. Sozialversicherungsanordnung) enthielt Bestimmungen "zur Erreichung eines einheitlichen Verfahrens ... bei der Gewährung von Renten ... an rentenberechtigte Flüchtlinge, die ihren Wohnsitz in der britischen Zone aufgenommen haben" (Arb.Bl.f.d.Brit. Zone 1947, 74). In Nr. 1 dieser Anordnung war bestimmt: Die Rentenzahlung an Flüchtlinge, die bereits vor :ihrem Zuzug in die britische Zone rentenberechtigt waren, beginnt frühesten?

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mit dem Ablauf des Kalendermonats, in dem der Flüchtling durch polizeiliche Anmeldung erstmalig seinen Wohnsitz in der britischen Zone aufnimmt. Diese Anordnung wurde durch § 20 Abs. 2 des Fremdrenten- und Auslandsrentengesetzes vom 7. August 1953 (BGBl I, 848) aufgehoben. Auch das Fremärentengesetz bestimmte aber, daß Leistungen frühestens mit dem Zeitpunkt der Begründung

des Wohnsitzes des Berechtigten im Bundesgebiet beginnen und Nachzahlungen für zurückliegende Zeiten nicht stattfinden (§ 17 Abs. 1). In § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Fremärentengesetzes ist als Voraussetzung für die Gewährung von Leistungen vorgesehen, daß die betreffenden Personen "sich ständig in den genannten Gebieten (Bundesgebiet oder Berlin) aufhalten".

Unter "ständigem Aufenthalt" ist das tatsächliche Verweilen an einen ort - dem Wohnort - zu verstehen, im Gegensatz zur rechtlichen Begründung eines Wohnsitzes im Sinne des § 7 BGB (vgl. Haensel, Sozialrecht der Hei- . matvertriebenen und Flüchtlinge, Fremärenten- und Auslandsrentengesetz vom 7. Dezember 1953, Anm. 4 zu $ ?). Es ist kein Anhaltspunkt dafür ersichtlich, daß für die Sozialverßicherungsanoränung vom 29. Januar 1947 etwas anderes gelten sollte. Auch die dort gebrauchte Fassung "frühestens mit dem Ablauf des Kalendermonats, in dem der Flüchtling durch polizeiliche Anmeldung erstmalig seinen Wohnsitz in der britischen Zone aufnimmt", ist - obwohl der Wortlaut auf den Rechtsbegriff des § 7 BGB hinzudeuten scheint - so aufzufassen wie bein Fremdrentengesetz.

Die Ausführungen des Tatrichters auf Bl. 20/21 UA deuten darauf hin, daß auch er von der Auffassung ausging, es komme maßgeblich auf die tatsächlichen Verhält-

nisse an. Er scheint aber dann dem Irrtum erlegen zu sein, daß dabei in erster Linie auf den Willen des Berechtigten abzustellen sei, den Aufenthaltsort zum Hittelpunkt seiner Lebensinteressen zu machen. Für den Begriff des ständigen Aufenthalts ist gerade nicht das “illenselement, das das charakteristische Kennzeichen für die Tohnsitzbegründung im Sinne des § 7 BGB darstellt, sondern das tatsächliche Verweilen an einem

Ort entscheidend,an dem auf längere Zeit Wohnung genommen wird, ohne daß damit ein Wohnsitz begründet

wird (vgl. BGH RzW 1955, 220; RGZ 91, 287, 288; Soergel/ Siebert BGB’ 9. Aufl. 1959, § 7 Anm. 22; RGRK 11. Aufl. 1959 §§ 7 BGB Anm. 3; Palandt. BGB 21. Aufl. 1962 § 7 Anm. 1; Blessin/Ehrig/lilden, BEG, 3. Aufl. 1960, § 4 Ann. 9). Freilich können auch hier die Vorstellungen und Absichten des Aufenthaltnehhnenden nicht völlig unberücksichtigt bleiben (OLG München RzW 1957, 362). Nicht notwendig ist aber, daß der Mittelpunkt der Lebenshaltung an dem Orte des Aufenthaltes begründet

wird (RGZ 91, 287, 288). Auch eine feste zeitliche Abgrenzung gegenüber dem nur vorübergehenden Aufenthalt ist nicht möglich; es kommt vielmehr neben der tatsächlichen Dauer des Aufenthalts darauf an, ob im Einzelfalle die im Zeitpunkt der Aufenthaltnahme bestehenden Verhältnisse ihrer Natur nach auf einen Aufenthalt von längerer Dauer hinweisen (OLG München RzW 1957, 362). Hierbei braucht auch eine zunächst bestehende Besuchsabsicht es nicht auszuschließen, daß der Aufenthalt zu einem dauernden wird; denn bei längerer, unvorhergesehener Dauer kann ein zunächst als vorübergehend gedachter Aufenthalt zum dauernden Aufenthalt werden, der seinen Charakter als solcher nicht deshalb wieder verliert, weil er für kürzere Zeiträume, etwa durch Besuchs- oder Geschäftsreisen, unterbrochen wird (Blessin/Ehrig/ililden aa0 § 4 Anm’. 9). Eine Aufenthaltnahme, die sich ge-

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plantermaßen jährlich wiederholt und über einen Zeitraum von fünf bis sieben Monaten erstreckt, wird regselmäßig nicht den Charakter eines nur besuchsweisen Aufenthaltes besitzen, weil der Yille auf ständige Rückkehr an diesen Aufenthaltsort gerichtetist. Bei natürlicher Betrachtungsweise wird hier in der Regel nicht mehr von einem nur "vorübergehenden" Aufenthalt gesprochen werden können.

Die Ausführungen auf Bl. 20/21 UA legen den Schluß nahe, daß sich die Strafkamuer dieser Gesichtspunkte nicht hinreichend bewußt war. Hätte sie im Ausgangspunkt

nicht fälschlicherweise das Schwergewicht auf den Willen

zur Wohnsitzbegründung der Angeklagten Lucie | gelegt, so wäre sie möglicherweise zu dem Ergebnis gekommen, daß die Angeklagte CB, sei es bereits im März 1946, sei es zu einem späteren Zeitpunkt (etwa von dem Beginn der-Möbelverschickungan!, trotz Beibehaltung eines “lohnsitzes in Heringsdorf in Elsen einen ständigen : Aufenthalt nahm. Vor allem läßt sich nicht ausschließen, daß die Strafkammer bei Berücksichtigung der obigen Grundsätze die innere Tatseite anders beurteilt hätte. Dieser Fehler nötigt zur Aufhebung der Verurteilung hinsichtlich der bezogenen Witwenrente.

Das Urteil weist im übrigen - was die Revisionen mit Recht rügen - auch insofern einen Fehler auf, als der Yatrichter nicht geprüft hat, ob die Angeklagte Lucie CORE ix. Z1sen einen zweiten Wohnsitz begründet hat. Ein Doppelwonnsitz ist möglich, wenn sich der Mittelpunkt der Lebensverhältnisse in ihrer Gesamtheit an mehreren Wohnorten befindet, Er setzt nicht den ständigen persönlichen Aufenthalt anteiden Orten voraus (vgl. BGH IV ZR

BRERee VRR VEREIRe Var GE Bee

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192/61 vom 14. Februar 1962; Palandt BGB 21. Aufl. 1962 § 7 Anm. 4; Soergel/Siebert § 7 Anm. 11; RGRK, 11. Aufl. 1959,§ 7 BGB Anm. 6). Sollte die Angeklagte Lucie CD in SUB einen zweiten Wohnsitz gehabt haben, so wäre in dieser Hinsicht von ihr und ihrem Sohn keine für die Leistungsgewährung ursächliche Täuschung verübt worden; denn auch der zweite Wohnsitz ist ein solcher im Sinne von § 7 BGB und berechtigt zur Geltendmachung der strittigen Ansprüche (vgl. für die Ansprüche aus dem Bundesentschädigungsgesetz Blessin/ Ehrig/Wilden, 3. Aufl. 1960, Anm. 5 a.E. zu § 4 BEG).

b) Ansprüche nach dem Bundesentschädigungsgesetz:

Nach dem Bundesergänzungsgesetz in seiner ursprünglichen Fassung (BGB1 1953 I, 1387) war anspruchsberechtigt, wer am 1. Januar 1947 entweder seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt im Geltungsbereich des Gesetzes hatte, oder diesen als Vertriebener im Sinne der §§ 1 und 2 Bundesvertriebenengesetz vom 19. Mai 1953 nahm (, 8 Abs. 1 Nr. 1 bzw. 4 BEG). Der Stichtag des 1. Januar 1947

wurde durch das 3. Änderungsgesetz vom 29. Juni 1956 (BGB1 I, 559) mf den 31. Dezember 1952 hinausgerückt (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 a des BEG i.d.F. vom 29. Juni 1956 - BGBl I S. 562), während für Vertriebene im Sinne des §§ 1 BVertr&G klargestellt wurde, daß sie auch dann anspruchsberechtigt sind, wenn sie erst nach dem Inkrafttreten des Bundesergänzungsgesetzes (1. Oktober 1953) ihren Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt im Geltungsbereich des Gesetzes genommen haben oder nehmen (3 4 Abs. 1 Mr. 1 e des BEG i.d.F. vom 29. Juni 1956 - BGB1 I

Ss. 562).

Auch in diesem Falle gilt hinsichtlich des dauernden Aufenthaltes das unter z)Gesagte entsprechend. Der

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falsche Ausgangspunkt der Strafkammer,wie er Bl. 20 UA niedergelegt ist, wirkt sich auch in diesem Falle aus und muß zur Aufhebung der Verurteilung wegen des Bezugs der Entschädigungsleistungen führen,

Die Strafkammer nimmt weiter an, die Angeklagte Lucie Grewatta gelte nicht als Vertriebee im Sinne von § 1 Bundesvertriebenengesetz (Bl. 22 UA), da sie nach der Vertreibung ihren Wohnsitz in der sowjetischen Besatzungszone begründet habe. Das: ist in dieser Allgemeinheit nicht richtig. Die Tatsache der Wohnsitzbegründung in der sowjetischen Besatzungszone schiießt die Vertriebeneneigenschaft nach § 1 BVertr& (BGBl 1953 I, 201) nicht aus. Auch aus der Neufassung des Gesetzes vom 23. Oktober 1961 (BGBl I, 1883) ergibt sich nichts Gegenteiliges. Die Tatsache, daß die Angeklage möglicherweise die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme von Rechten und Vergünstigungen (§§ 9 bis 11 BVertrG) nicht erfüllt, ist wohl für den Ausschluß der Rechte aus dem Vertriebenengesetz selbst maßgebend; dagegen braucht dies die Geltendmachung von Rechten aus anderen Gesetzen nicht auszuschließen, es sei denn, in diesen wäre Gegenteiliges bestimmt (Werber/Bode/Ehrenforth, BVertrG 1954,Vorben. vor § 9; Strassmann/Nitsche, BVertrG, 2. Aufl. 1958, Vorbem. vor § 9; Hoernigk/Jahn/Wickenhagen, Fremärentenge-

setz, 1961, § 1 Anm. 45 vgl. auch van Dam/Loos, BEG, 1957,

8 4 Anm. 9 und 10). Im übrigen wäre die Angeklagte, da nach der Neufassung des Bundesentschädigungsgesetzes vom 29, Juni 1956 (BGB1 1956 I, 562) der Vertriebene anspruchsberechtigt ist, der seinen Wohnsitz im Bund esgebiet genommen hat oder nimmt (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 e), jetzt anspruchsberechtigt, auch wenn sie es zur Zeit der Antragstellung - wegen fehlenden Wohnsitzes oder dauernden Aufenthalts in der Bundesrepublik - nicht gewesen wäre.

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Ein Schaden wäre dann allenfalls durch die verfrühte Auszahlung entstanden. Die Strafkammer hat aber die

volle Höhe der. Entschädigungsleis tungen als Schaden

betrachtet und bei der Strafzumessung berücksichtigt (Bl. 28 UA).

In der neuen Verhandlung wird das Landgericht auch noch zu prüfen haben, ob die Angeklagten etwa zur Zeit der Antragstellung der Ansicht waren, daß ihnen keine Ansprüche nach dem Bundesentschädigungsgesetz zustehen. Wäre dies der Fall gewesen, so hätten sie sich möglicherweise eines versuchten Betruges schuldig gemacht.

c) Leistungen aus dem Lastenausgleichsfond.

Die von den Angeklagten aus dem Lastenausgleichsfond bezogenen Leistungen, zu denen die Strafkammer die Unterhaltshilfe nach dem Soforthilfegesetz,die Kriegsschadenrente, die Hausratentschädigung, die Hauptentschädigung nach dem Lastenausgleichsgesetz und die Entschädigung im Währungsausgleich Vertriebener rechnet, wurden als eine Handlung im Rechtssinne gewertet, Dies wäre an sich rechtlich nicht zu beanstanden.

Auch bei den diesen Leistungen zu Grunde liegenden Gesetzen kam es jedoch für die Anspruchsberechtigung auf die unter a) erörterte Frage des Wohnsitzes oder dauernden Aufenthaltes an. Auch nach § 30 Nr. 2 des Soforthilfegesetzes (VOBl. BritZ 1949, 329) wurde Soforthilfe nur gewährt an Personen, die am 21. Juni 1948 ihren 'Tohnsitz oder ihren dauernden Aufenthalt im Währungsgebiet hatten cder nach diesem Zeitpunkt aus der Kriegsgefangenschaft in das Währungsgebiet entlassen wurden.

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Nach dem Gesetz über Währungsausgleich für Sparguthaben Vertriebener vom 27. März 1952 (BGB1 1952 I, 213) war Voraussetzung für die Anspruchsberechtigung, daß der Antragsteller am 31. Dezember 1949 seinen “Yohnsitz im Geltungsbereich des Grundgesetzes hatte (§ 2 Abs. Nr. 3). Die Tatsache, daß in der Gesetzesneufassung vom 14. August 1952 (BGBI I, 547) nicht mehr vom Wohnsitz, sondern nur noch vom ständigen Aufenthalt ausgegangen

wird, 1äßt den Schluß zu, daß auch in der Fassung des Gesetzes vom 27. März 1952 der Begriff Wohnsitz nicht im Sinne von § 7 BGB, sondern als "ständiger Aufenthalt" zu verstehen war.

Für alle Ansprüche aus dem Lastenausgleichsgesetz gelten -— worauf die Strafkamer mit Recht hinweist - die Stichtage des § 230 LAG. Danach kann Vertreibungsschäden der Geschädigte geltend machen, der am 31. Dezember 1952 seinen ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich des Grundgesetzes hatte.

Der Fehler, der darin liegt, daß die Strafkammer in erster Linie auf den Willen der Angeklagten Lucie CE absteilte, den Aufenthaltsort zum Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen zu machen (Bl. 20 UA), wirkt sich auch hier aus. Es kann auf die Ausführungen unter a) verwiesen werden, Gefordert wird die tatsächliche Anwesenheit an einen Orte, wozu der erkennbare ‘ille treten muß, dort ständig zu verbleiben (vgl. Harmening, Komm. 2: LAG, Anl. 2 zu § 229 Nr. 19). Dies ist alleinrach sachlichen Merkmalen und dem Verhalten der betreffenden Person zu beurteilen. Der Begründung eines ständigen Aufenthaltes im Testen steht nicht notwendig entgegen, daß der Vertriebene in der Sowjetzone eine \Tohnung oder eine Geschäftsniederlassung hat (vgl. Harmening, § 230 Anm. 3):

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Da nicht auszuschließen ist, daßdie Strafkammer - hätte sie den Begriff des ständigen Aufenthaltes richtig angewendet -— zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre, muß auch die wegen des Bezugs von Leistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz erfolgte Verurteilung aufgehoben werden.

Die von der Revision erwähnte Verlegung des Stchtages auf den 531. Dezember 1960 durch das 14. Änderungsgesetz zum Lastenausgleichsgesetz wäre gemäß § 230 Abs. 2 Nr. 5 und 4 LAG nur von Bedeutung, wenn die Angeklagte Lucie EB ais Sowjetzonenflüchtling anerkannt oder im Wege der Familienzusammenführung nach Elsen gekonmen wäre. Deren Eigenschaft als Sowjetzonenflüchtling hat die Strafkammer aber zutreffend verneint, da eine Flucht aus politischen Gründen nicht vorgelegen hat (§ 3 BVertr.G). Die Frage, ob die Angeklagte Lucie GB im !ege der Pamilienzusammenführung nach Elsen gekommen ist, hängt davon ab, ob sie vor dem Zuzug hilfsbedürftig war.

Das Urteil ist aus den dargelegten Gründen unbeschadet der Tatsache. aufzuheben, daß die Angeklagtenin dem Antrag- auf Gewährung von Soforthilfe bewußt die wahren Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Angeklagten Lucie GEB verschwiegen haben. Insofern kann unabhängig von der Wohnsitzfrage ein Betrug in Frage kommen; denn nach § 35 Abs. 1 Nr. 2 Soforthilfegesetz konnten Unterhaltshilfe nur solche Geschädigte erlangen, die den notwendigen Lebensbedarf für sich und ihre unterhaltsberechtigten Angehörigen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln beschaffen konnten. Kriegsschadenrente wird nach § 261 Abs. 1 LAG

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nur gewährt, wenn der Geschädigte in vorgeschrittenen Lebensalter steht oder infolge von Krankheit oder Gebrechen dauernd erwerbsunfähig ist und ihm nach seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen die Bestreitung des Lebensunterhalts nicht möglich oder zumutbar ist.

Die hierzu getroffenen Feststellungen reichen jedoch noch nicht aus, um den Schuldspruch — teilweise - aufrechtzuerhalten. Aus dem Urteil geht lediglich hervor, daß die Angeklagte Lucie Ges von September 1947 bis Anfang 1952 Leiterin eines Schülerheims in Heringsdorf war und vom Gemeinderat für jeden Schüler einen Pauschalbetrag von 2,50 RM bis 3,-—- RM pro Tag erhielt (Bl. 4 UA). Welchen Monatsverdienst die Angeklagte Lucie CE natte, insbesondere, ob ihre Einkünfte über der Grenze des § 267 LAG lagen, ist nicht festgestellt. Allerdings hatte die Angeklagte Lucie CB =, 1954 als Leiterin des Ferienheims bei freier Station einen Lohn von 410,-- DM netto, doch steht nicht fest, ob sie diesen Betrag für ihre Tätigkeit während der ganzen Saison oder als monatliches Entgelt ausbezahlt erhielt. Für den letzteren Fall ist ungeklärt, ob die monatliche Entschädigung das ganze Jahr über ausbezahlt wurde oder nur während der Sommermonate. Auch kann dem Urteil nicht entnommen werden, woher und seit wann die Angeklagte Lucie CB die Ersparnisse hatte, über die sie Ende 1957 verfüge. Es mag sein, daß zumindest die Einkünfte ab 1954 den Höchstbetrag des § 267 LAG überschritten, doch erschien es dem Senat angezeigt, das Urteil auch insoweit nicht nur im Strafausspruch, sondern auch im Schuldspruch

aufzuheben,

2. Der weitere Einwand der Revisionen, die Straffreiheitsgesetze von 1949 und 1954 hätten zur kinstellung des Verfahrens führen müssen, geht fehl. Die den Angeklagten

SAN BEN N.

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zur Last gelegten Betrugshandlungen waren erst mit der letzten Zahlung beendet. Da diese Zeitpunkte - die Witwenrente wurde bis Oktober 1957, die Rente nach dem Bundesentschädigungsgesetz bis November 1959 und die Beträge nach den Lastenausgleichsvorschriften wurden noch in den Jahren 1958 und 1959 ausbezahlt - sämtlich nach dem Stichtag des Straffreiheitsgesetzes 1954, dem 1. Dezember 1953, liegen, sind die Taten auch noch nach dem Stichtag begangen. In diesen Fällen tritt keine Straffreiheit ein (BGH IM § 1 StFG 1949 Nr. 3; insoweit in BGHSt 3, 32 nicht

veröffentlicht; vgl. auch BGHSt 5, 136).

Rotberg Sauer Martin

Flitner Bundesrichter Börtzler a,.emnge. 181 beurlaubt und kann deshalb nicht unterschreiben.

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Rotberg

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