Gesetze / Lastenausgleichsgesetz
LAG§ 229 Geschädigte
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 9
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- FG Niedersachsen, 28.05.2003 – 11 K 213/00
- BVerfG, 13.01.1976 – 1 BvR 631/69, 1 BvR 24/70Reparationsschädengesetz; Ausschluß juristischer Personen von der EntschädigungZitiert von 13
- BVerfG, 04.05.1960 – 1 BvL 17/57Ehebegünstigende Lastenausgleichsregelung im Verhältnis zu den Kindern (GG Art. 6 Abs. 1). Ansprüche aus dem Lastenausgleichsgesetz sind nicht Eigentum i. S. von Art. 14 GG. Der Gesetzgeber darf ein Gesetz klarstellend ergänzen, um ein Gesetz vollziehbar zu machenZitiert von 4
- BVerwG, 08.08.2019 – 3 B 41/18Bezeichnung des Beklagten; Auslegung der KlageschriftZitiert von 7
- BVerwG, 28.01.2010 – 3 C 3/09Rückforderung von Lastenausgleich an eine FamilienstiftungZitiert von 3
- OVG Sachsen-Anhalt, 01.07.2010 – 2 O 154/09Zitiert von 8
Zuletzt entschieden
- VG Aachen, 14.08.2006 – 5 L 359/06
- VG Trier, 19.10.2005 – 5 K 281/05
- OVG Niedersachsen, 17.09.2002 – 11 LB 123/02Zitiert von 6
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 229 LAG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LAG/229#abs-1 (1) Ausgleichsleistungen werden nach näherer Maßgabe dieses Gesetzes an Geschädigte, an Erben von Geschädigten oder zugunsten von Geschädigten gewährt. Als Geschädigte gelten der unmittelbar Geschädigte und, falls dieser vor dem 1. April 1952 verstorben ist, diejenigen Personen, die am 1. April 1952 seine Erben oder weitere Erben waren; ist in den Fällen des § 12 Abs. 7 Nr. 1 oder des § 15a Abs. 4 Nr. 1 der unmittelbar Geschädigte nach dem 31. März 1952 und vor dem 1. Januar 1993 verstorben, gelten seine Erben als Geschädigte. Ist der unmittelbar Geschädigte Vorerbe eines vor Schadenseintritt verstorbenen Erblassers und ist der Nacherbfall vor dem 1. April 1952 eingetreten, gelten hinsichtlich der Schäden an dem der Nacherbfolge unterliegenden Vermögen als Geschädigte der Nacherbe und, falls dieser vor dem 1. April 1952 verstorben ist, diejenigen Personen, die am 1. April 1952 seine Erben oder weitere Erben waren. Hinsichtlich der an land- und forstwirtschaftlichem Vermögen, Grundvermögen oder Betriebsvermögen entstandenen Kriegssachschäden und hinsichtlich der an Betriebsvermögen entstandenen Vertreibungsschäden, Ostschäden und Zonenschäden steht der Erbfolge die Übernahme solchen Vermögens zu Lebzeiten des unmittelbar Geschädigten (vorweggenommene Erbfolge) gleich.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LAG/229#abs-2 (2) Bei Vermögensschäden ist unmittelbar Geschädigter, wer im Zeitpunkt des Schadenseintritts Eigentümer oder sonstiger Rechtsinhaber des Wirtschaftsguts war; in den Fällen des § 14 Abs. 1 Satz 2 gilt als unmittelbar Geschädigter der Erbe oder derjenige, der ohne Versagung des Erbrechts Erbe geworden wäre. Sind oder wären die zerstörten, beschädigten oder verlorenen Wirtschaftsgüter bei Anwendung des § 39 Abs. 2 der Abgabenordnung dem Vermögen einer anderen Person zuzurechnen, so ist diese Person unmittelbar Geschädigter.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LAG/229#abs-3 (3) Geschädigter kann nur eine natürliche Person sein.