Gesetze / Bundesentschädigungsgesetz
BEG§ 7
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 4
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- BGH, 18.07.2002 – IX ZR 57/02
- BGH, 13.01.2000 – IX ZB 3/99Zitiert von 8
- BGH, 17.07.1974 – 2 StR 92/74Zitiert von 6
- VG Düsseldorf, 14.04.2010 – 16 K 741/09
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BEG/7#abs-1 (1) Der Anspruch auf Entschädigung kann ganz oder teilweise versagt werden, wenn der Berechtigte, um Entschädigung zu erlangen, sich unlauterer Mittel bedient oder vorsätzlich oder grobfahrlässig unrichtige oder irreführende Angaben über Grund oder Höhe des Schadens gemacht, veranlaßt oder zugelassen hat.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BEG/7#abs-2 (2) Der Anspruch auf Entschädigung kann ganz oder teilweise entzogen werden, wenn sich nach Festsetzung herausstellt, daß einer der Versagungsgründe des Absatzes 1 vorliegt oder die Entscheidung auf unrichtigen Angaben des Berechtigten über die tatsächlichen Verhältnisse beruht.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BEG/7#abs-3 (3) Bereits bewirkte Leistungen können zurückgefordert werden.