Gesetze / Lastenausgleichsgesetz
LAG§ 267 Einkommenshöchstbetrag
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LAG/267#abs-1 (1) Unterhaltshilfe wird gewährt, wenn die Einkünfte des Berechtigten (§ 261) insgesamt 745 Deutsche Mark <angepasst auf 451 Euro> *) monatlich nicht übersteigen. Dieser Betrag erhöht sich
Der Einkommenshöchstbetrag erhöht sich ferner um eine Pflegezulage von 26 Euro, bei Heimunterbringung von 11 Euro monatlich, wenn der alleinstehende Berechtigte oder bei nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten beide Ehegatten spätestens im Zeitpunkt der Entscheidung über die Pflegezulage infolge körperlicher oder geistiger Gebrechen so hilflos sind, daß sie nicht ohne fremde Wartung und Pflege bestehen können. Das gleiche gilt, wenn der eine Ehegatte infolge körperlicher Behinderung spätestens in dem in Satz 3 genannten Zeitpunkt nicht in der Lage ist, die Wartung und Pflege des hilflosen anderen Ehegatten zu übernehmen. Voraussetzung für die Pflegezulage ist, daß eine Pflegeperson zu ständiger Wartung und Pflege zur Verfügung steht. Die Pflegezulage von 26 Euro monatlich erhöht sich, wenn Pflegezulage, Pflegegeld oder eine Pflegesachleistung nach anderen Vorschriften nicht gewährt wird, um 291 Deutsche Mark <angepasst auf 159 Euro> *) monatlich. Die Pflegezulage von 26 Euro, bei Heimunterbringung von 11 Euro monatlich ist nicht zu gewähren, wenn Pflegebedürftige Pflegegeld oder eine Pflegesachleistung nach den Vorschriften des Elften Buches Sozialgesetzbuch oder in den Fällen des § 276 Abs. 3a vergleichbare Leistungen von einem privaten Versicherungsunternehmen erhalten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LAG/267#abs-2 (2) Als Einkünfte gelten alle Bezüge in Geld oder Geldeswert, die dem Berechtigten und seinem nicht dauernd von ihm getrennt lebenden Ehegatten sowie seinen Kindern im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 nach Abzug der Aufwendungen verbleiben, die nach den Grundsätzen des Einkommensteuerrechts als Werbungskosten zu berücksichtigen sind; hiervon gelten jedoch folgende Ausnahmen:
bei einer Erwerbsbeschränkung
Die Freibeträge und Vergünstigungen nach Nummer 2 Buchstaben a bis e, Nummern 3, 4, 6 bis 8, ausgenommen Freibeträge für Grundrente und Schwerstbeschädigtenzulagen nach dem Bundesversorgungsgesetz oder nach dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz oder nach dem Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetz in entsprechender Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes und Freibeträge nach Buchstabe e für Renten oder laufende Beihilfen nach den gesetzlichen oder außergesetzlichen Regelungen des Bundes und der Länder zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts an Körper oder Gesundheit, werden nur gewährt, soweit sie den Sozialzuschlag nach § 269b übersteigen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LAG/267#abs-3 (3) Durch Rechtsverordnung kann Näheres über die Abgrenzung und Berechnung der Einkünfte und Freibeträge bestimmt werden. Dabei ist mit Wirkung vom 1. Januar 1983 ab die Minderung der Einkünfte durch den Abzug von Beiträgen zur gesetzlichen Krankenversicherung sowie in angemessenem Umfang zu einer privaten Krankenversicherung zu regeln.
Wird zitiert von 8 Entscheidungen zu § 267 LAG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BVerwG, 25.08.2011 – 3 A 2/10Ersatzanspruch des Bundes bei Leistungen eines Landes entgegen einer rechtswidrigen WeisungZitiert von 5
- BSG, 17.04.2013 – B 9 V 2/12 R(Kriegsopferversorgung - Sterbegeld gemäß § 37 Abs 3 BVG - kein Ermessen der Behörde bezüglich Sterbegeldhöhe)Zitiert von 1
- OVG Niedersachsen, 14.05.2009 – 4 LC 610/07Zitiert von 7
- LSG Niedersachsen-Bremen, 24.08.2005 – L 8 SO 78/05 ERZitiert von 9
- OVG NRW, 31.01.2002 – 16 A 3636/00Zitiert von 3
- VG Braunschweig, 26.04.2001 – 6 A 343/00
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 267 LAG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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09.09.2001 Ausfertigung
§ 267 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. September 2001 (BGBl. I 2306)
BGBl. 2001 I S. 2306
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23.06.1994 Ausfertigung
§ 267 geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 23. Juni 1994 (BGBl. I 1311)
BGBl. 1994 I S. 1311
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