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BGH Entscheidung vom 17.01.1955 – 1 StR 191/55

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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ı StR 191/55

Im Namen des Volkes

In der Strafsach=s

gegen

den Kaufmann Hans von B HERE zu: Kuammmn EEE, c:eboren cr MEN 1916 ir ip (ei),

wegen Meineids u.a,

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 10, Januar 1956, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Hörchner als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Mantel Bundesrichter Martin Bundesrichter Dr. Hengsberger als beisitzende Richter,

Staatsanwalt Dr. EEE in der Verhandlung, _ tsgerichtsraet EEE vei der Verkündung. als Vertreter der Bundesanwaltschaft,.

Justizangestellter als Yrkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des

Landgerichts Mainz vom 17. Januar 1955 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhanälung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

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Das Lanägericht verurteilte den Angeklagten am 5. November 1953 wegen fahrlässigen Falscheiäs in zwei Fällen zu einer Gesamtstrafe von neun Monaten Gefängnis mit Bewilligung von Strafaussetzung zur Bewährung. Diese Entscheidung fochten die Staatsanwaltschaft und der Angeklagte an. Der erkennende Senat hob auf die Revision der Staatsanwaltschaft das Urteil mit den Feststellungen auf, während er das Rechtsmittel des Angeklagten verwarf. Die Strafkammer hat ihn nunmehr wegen Meineids und wegen uneidlicher Falschaussage.. zu einer Gesamtstrafe von einen Jahr Gefängnis verurteilt °. und ihm die Eidesfähigkeit für dauernd sowie die bürgerlichen Ehrenrechte auf zwei Jahre aberkannt.

Das Landgericht hat festgestellt, daß der Angeklagte

in dem Strafverfahren gegen den Kaufmann GW eis Zeuge vor dem Schöffengericht Worms unter Eid erklärte, er sei mit CE nicht "per Du gewesen"; es sei möglich, daß er

ihn vorübergehend bei einer Faschingsfeier geäust habe. In der Berufungsverhandlung wurde der Angeklagte zu Beginn seiner Vernehmung darauf hingewiesen, daß er seine Aussage unter Berufung auf den in der Hauptverhandlung des ersten Reshtszugs geleisteten Eid zu erstatten habe. Bei dieser Vernehmung verschwieg er ebenfalls bewußt, daß er sich

"auch außerhalb von Gelegenheiten, bei denen Wein getrunken wurde", mit dem Kaufmann GAMb geduzt hatte. Nach der Überzeugung der Strafkammer hat der Angeklagte als Zeuge eine unwahre Darstellung gegeben, um dadurch von vornherein einen - nach seiner nicht widerlegten Eiriassung - falschen Schluß auf eine engere Freundschaft mit GR zu verhindern.

Der Angeklagte begründet seine Revision mit der Verletzung’ sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg.

1.) Die Feststellung, daß der Beschwerdeführer in beiden Rechtszügen bewußt die Unwahrheit gesagt hat, ist rechtlich bedenkenfrei getroffen. Die falsche Aussage hat der Angeklagte vor dem Schöffengericht beschworen. Zutreffend hat die Strafkammer die falsche Bekundung in der Berufungsverhandlung nur als eine uneidliche Falschaussage (§ 153 StGB) gewürdigt (BGHSt 4, 140), da der Beschwerdeführer lediglich darauf hingewiesen wurde, daß er seine Aussage unter Berufung auf seine früher: geleisteten. Ba zu erstatten habe, eine solche Versicherung jedoch nicht abgab.

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2.) Die Möglichkeit, die beiden Aussagen .als eine fortgesetzte Handlung zu würdigen, hat die Strafkammer in Übereinstimmung mit der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs verneint, weil es an der "Gleichartigkeit der Begehungs-Zorm" fehle.

noch,

Inzwischen hat aber der Große Senat für Strafsachen in seinem Beschluß G8SSt 1/55 vom 24. Oktober 1955 entschie- Er den, daß der Meineid eine durch die feierliche Bekräftigung ig ausgezeichnete schwere Form der vorsätzlichen falschen Aussage, ist. Er hat ferner ausgesprochen: Yyan der Zeuge die im ersten Rechtszug uneidlich erstattete Aussage im zweiten Rechte- ; zug wiederholt und beschwört, so liegen zwei selbständige B Straftaten nach §§ 153 und 154 StGB oder ein fortgesetzter Meineid vor. Dasselbe gilt nach der Entscheidung des Großen Senats, wenn einem Jeineide in demselben oder im nächsten Rechtszug eine uneidliche vorsätzliche falsche Aussage folgt. Nach dieser Entscheidung ist nunmehr in Fällen dieser Art jeweils zu prüfen, ob eine fortgesetzte Tat oder eine Mehrheit selbständiger Straftaten vorlieg;. Das Lanägericht hat

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straferschwerend berücksichtigt, daß der Angeklagte im ersten Rechtszug die falsche Aussage in der Erkenntnis erstatte‘ und beschworen hat, daß er in einer Berufungsverhandlung noch einmai eidlich vernommen werden könne. Das deutet darauf hin, daß die Strafkammer die Aussagen möglicherweise als fortgesetzten Heineid gewürdigt haben würde, wenn sie sich nicht durch die frühere Rechtsprechung des Bundssgerichtshofs hieran

gehindert gesehen hätte.

3.) Rechtlich zu beanstanden ist auch die unterstützende Erwägung, mit der das Landgericht die Anwendbarkeit des

§ 157 StGB hinsichtlich der uneidlichen Falschaussage verneint hat, Die Strafkammer führt aus, nach einem im Strafrecht ganz allgemein geltenden Grundsatz könne sich niemand auf die Gefahr berufen, die er in Kenntnis dieser Gefahr herbeigeführt hat. Diesen Gesichtspunkt hat zwar der 3, Strafsenat in

seinem Urteil BGHSt 5, 269, in dem er zu entscheiden hatte,

cb- § 157. StGB angewendet werden kann, wenn die uneidliche Falschaussage in demselben Rechtszug beschworen wird, mit-

. verwertet. Der angeführte Grundsatz gilt aber im Strafrecht nicht ausnahmslos. Der Bundesgerichtshof hat wiederholt entschieden, daß bei mehreren selbständigen Falschaussagen

§§ 157 StGB auf die spätere angewendet werden kann (u.a. BGHSt

2, 233; 7, 352). § 157 StGB setzt gerade die schulähafte Herbeiführung eines Gewissenswiderstreits voraus. Hieran hat der Große. Senat in seiner oben angeführten Entscheidung festgehalten. Es ist nicht auszuschließen, daß diese rechtliche Erwägung der Strafkammer das Strafmaß im Falle der - nach der bisherigen Annahme rechtlich selbständigen -falschen uneidlichen Aussage und damit die Höhe der Gesamtstrafe beeinflußt hat.

Die Wendung, der Angeklagte habe"nach den getroffenen Feststellungen" die zweite falsche Aussage nicht erstattet,

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um sich der Strafverfolgung wegen Meineids zu entziehen,

läßt übrigens, da nicht ersichtlich ist, welche Feststellungen das Landgericht hierbei im Auge hat, Raum für die Annahme,

daß es den Eidesnotstand schon deshalb verneint hat, weil

sich der Angeklagte hierauf nicht berufen hat. Das wäre rechtlich zu beanstanden, da sich der Angeklagte durch die Berufung auf § 157 StGB mit dem Bestreiten seiner Schuld

in Widerspruch gesetzt hätte (BGH 1 StR 391/53 vom 22. Septem-

ber 19553).

Kommt die Strafkammer in der neuen Hauptverhandlung zu einer Verurteilung des Angeklagten wegen fortgesetzten Meineids, so kann nach dem angeführten Beschluß des Großen Senats § 157 StGB nicht angewendet werden, es sei denn, daß der Beschwerdeführer wegen einer vor der ersten gerichtlichen Vernehmung liegenden Tat eine Bestrafung befürchtete und sich hierdurch bestimmen ließ, die Unwahrheit zu sagen (BGH 1 StR 357/54 vom 20. Dezember 1955, zum Abdruck bestimmt).

Dr. Hörchner j Dr. Peetz Mantel Martin Dr. Hengsberger