Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1960
BGH Entscheidung vom 26.01.1960 – 1 StR 178/60
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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1 StR 178/60 2253 091
Im Namen des volkes
In der Strafsache gegen
den Kraftfahrer Johann R ED in ni ae I, geboren um. GEEEEED GE in ScHEEEEEED:1.Kr =. MED,
wegen Meincids u.a.
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung von 31. Mai 1960, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrickter Dr. Willms Bundesrichter Dr. Hübner Bundesrichter Fischer
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter > als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt;
Auf die Revision des Angeklagten Johann RED wird das Urteil des Landgerichts Landshut vom 26. Januar 1960 im Strafausspruch zur uneidlichen Palschaussage und zur Gesamtstrafe
je mit den Feststellungen aufgehoben.
Jedoch bleibt der Ausspruch über die dauernde Unfähigkeit des Angeklagten, als Zeuge oder Sachverständiger eidlich vernommen | zu werden, bestehen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
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Gründe ;_
Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im übrigen wegen Meineids und uneidlicher Falschaussage zur Gesamtstrafe von einem Jahr und sechs Monaten Zuchthaus verurteilt, ihm die bürgerlichen Ehrenrechte für drei Jahre aberkannt und ausgesprochen, daß er dauernd unfähig sei,
als Zeuge oder Sachverständiger eidlich vernommen zu worden.
Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung von Verfahrensvorschriften und des sachlichen Rechts. Nur dio Sachrüge hat zum Teil Erfolg.
I. Die Verfahronsrüge:
Die Revision rügt, "daß sich ausweislich des Protokolls .s.« ‚nicht ergibt, ob die zur Verhandlung geladenen Zeugen und Sachverständigen zur Sache vernommen worden sind oder nicht." "Nach dem Sitzungsprotokoll" scien insbesondere weder dcr
Zeuge UCEEEEEEEEEB noch der Sachverständige Dr. HEEB zur Sache vernommen worden.
Der Beschwerdeführer behauptet damit nicht, d aß die Zeugen und Sachverständigen tatsächlich nicht zur Sache vernommen worden seien. Er läßt es vielmehr offen, o b ein solcher Verstoß vorgekommen sei. Die bestimmte Behauptung der Rechtsverletzung ist aber zur wirksamen Erhebung einer Rüge notwendig (BGH NJW 1953, 836 Nr. 22). Im Grunde handelt es sich bei der Beanstandung des Beschwerdeführers um eine sog. Irotokollrüge, die unzulässig ist (BGHSt 7, 162, 163).
Selbst wenn man aber die Erklärung des Angeklagten dahin auffassen wollte, daß er die kechtsverletzung unter Bezugnahac
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auf das Protokoll bestimmt behaupten will, könnte sie nicht
zum Erfolg führen. Es steht zwar nicht ausdrücklich im Sitzungsprotokoll, daß der Zeuge UCEEEENEEEB zur Sache vernommen wurde. Es sind aber seine Personalien aufgeführt. Dazu ist vermerkt: "Der Zeuge wurde vereidigt und mit allseitigem Einverständnis entlassen." Hieraus ergibt sich ohne weiteres, daß der Zeuge auch zur Sache vernommen wurde; denn daß er - ohne Vernehmung, zur Sache - nur auf seine Angaben zur Person vereidigt wurde, ist ausgeschlossen. In ähnlicher Weise ergibt sich die Vernehmung zur Sache auch bei dem Sachverständigen Dr. HB.
II. Die Sachbeschwerde:
Soweit der Beschwerdeführer den Schuldspruch bekämpft, greift er im wesentlichen nur die Feststellungen der Strafkämmer in unzulässiger Weise an. Die ohne Verstoß gegen Denkgesetze und allgemeine Erfahrungssätze getroffenen Feststellungen rechtfertigen die Verurteilung des Angeklagten wegen Meineids in Tatmehrheit mit uneidlicher Falschaussage (§§ 153, 154 StGB)...
Dagegen kann der Strafausspruch zur uneidlichen Falschuussage nicht bestehenbleiben.
Rechtiich bedenklich ist die Erwägung, die die Strafkammer
im Zusammenhang mit der Prüfung der Anwendbarkeit des
§ 157 StGB angestellt hat. Die Strafkammer bemerkt hierzu,
der Angeklagte habe sich selbst nicht darauf berufen, daß
er im Vaterschaftsprozeß Sch> ./. UHREN die Unwahrheit 'nun: gesagt habe, weil er sich auf diese Weise vor einer gerichtlichen Bestrafung wegen des am 9. Juli 1956 geleisteten lieineids schützen wollte. Hieraus kann indessen kein dem Angeklagten ungünstiger Schluß hinsichtlich der Anwendung
des § 157 StGB gezogen werden. Da er sich damit verteidigte, daß er in beiden Fällen die Wahrheit gesagt habe, konnte
er sich nicht selbst auf den Strafmilderungsgrund des § 157 StGB berufen.
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Die Strafkammer hat nun zwar (auf S. 6 des Urteils) festgestellt, daß der Angeklagte auch im Vaterschaftsprozeß in Fortführung seiner früheren Absicht den Zweck verfolgt habe, den Unterholzner im Sinne der Klagebehauptung zu "yerdächtigen
und auf diese Weise seine eigene Inanspruchnahme als Zahlvater zu verhindern." Er habe deshalb das ganze vorgelogen. Damit ist jedoch nicht völlig ausgeschlossen, daß der Angeklagte auch noch - wenn auch vielleicht nur nebenbei - die Absicht hatte, sich der Gefahr einer gerichtlichen Bestrafung wegen des bereits geleisteten NMeineide zu entziehen. Diese Absicht braucht nicht der einzige Beweggrund für die falsche Aussage gewesen zu sein. Es genügt für die Anwendung des § 157 StGB, daß der Gedanke, er könne sich bei richtiger Aussage der Gefahr einer Bestrafung aussotzen, für den Täter bei seiner falschen Aussage mi t bestimmend war (vgl. BGHSt 2,479). Daß die Strafkammer dies bei ihren Erwägungen verkannt hat, ist umsoweniger auszuschließen, als sie mit der oben erwähnten Bemerkung ausführt, der Angeklagte habe sich nicht darauf berufen, daß er die Unwehrheit nur deshalb behauptet habe, weil er
sich vor einer gerichtlichen Bestrafung schützen wollte.
Der Strafausspruch muß daher hinsichtlich der uneidlichen Falschaussage aufgehoben werden. Die Aufhebung ergreift auch die Gesamtstrafe und den Ausspruch über den Ehrverlust.
Daß der zur Aufhebung nötigende Rechtsfehler auch die Strafhöhe für das Verbrechen des Meineids beeinflußt nat, erscheint ausgeschlossen. Da die Strafzumessung hierfür auch im übrigen keinen Rechtsfehler ersehen läßt, kann die dafür ausgesprochene kEinzelstrafe ebenso bestchenbleiben wie der Ausspruch über
die Eidesunfähigkeit.
Die weitergehende Revision ist somit zu verwerfen.
Nr. Geier Seibert willms Hübner Fischer