Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1962

BGH Entscheidung vom 04.07.1962 – 2 StR 224/62

2. Strafsenat

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224/62 2147 007

ImNanen des Volkes In der Strafsache

gegen

den Arbeiter Hans Paul Sch er aus sreis SchlB. iort seboren an W. ‚ zur Zeit

in Untersuchungshaft,

wegen versuchter Notzucht u.a.

hat der 2. Strafsenat des Bunöes:zsrichtshofs in der Sitzung vom 4. Juli 1962, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,

Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Mayr Bundesrichter Meyer

Bundesrichter Henning als beisitzende Richter,

Bundesanwalt WB in der Verhandlung,

Staatsanwalt WW bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt;

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hanau vom 29, Januar 1962 mit den Feststellungen im gesamten Strafausspruch aufgehoben, soweit es ihn betrifft,

In diesem Umfange wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe‘:

) Amar ang, mamma

Die Strafkaumer hat den Angeklagten wegen Beihilfe zur versuchten Notzucht in Tateinheit mit Entführung und Nötigung zur Unzucht sowie wegen Fahrens ohne Führerschein zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und sechs Monaten Gefängnis verurteilt. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten mit Verfahrens- und Sachbeschwerden.

I, Die Verfahrensrügen

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1.) Der Auffassung, durch die Nichtvereidigung des Zeugen Josef Sch sei § 61 ür. 3 StPO verletzt, kann nicht beigetreten werden, Darin, daß die Strafkamner der Aussage des Zeugen Josef Sch keine wesentliche Bedeutung

beimaß und auch unter Eid keine wesentliche Aussage von ihn erwartete, liegt kein Rechtsfehler. Die Unterlassung der Vereidigung hing nicht von der Zustimmung des Verteidigers ab. Die Aussage des Zeugen ist im Urteil auch, wie gie kevision selbst ausführt, nirgends verwertet,

2.) Die Aufklärungsrüge gibt keine Beweismittel an,

die der Strafkammer zur weiteren Ermittlung zur Verfügung gestanden hätten und ist daher unbeachtlich (§ 344 Abs, 2 StPO;

Il. Die Sachrüge

Die Nachprüfung des Schuldspruchs ergibt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten. Entgegen der Ansicht der Revision begann die Entführung bereits, als der Beschwerdeführer und der frühere Mitangeklagte BB “arianne ' CE veraniaßten, in das Auto einzusteigen; schon in diesem Augenblick wirkte der Angeklagte mit. List wandten beide an, da sie geflissentlich ihre Absicht, Marianne zum Zwecke der Unzucht fortzuführen, verbargen. Das genügt für das Merkmal der List (vgl. BGHSt 1, 199, 201). Die Feststellungen ergaben auch hinreichend deutlich, daß der Angeklagte ; bei der Entführung als Mittäter, nicht nur als Gehilfe mitgevirkt hat.

Dagegen hält der Strafausspruch der Nachprüfung nicht stand.

Die Strafkammer hat im Falle der Beihilfe zur ijotzucht in Tateinheit mit Entführung und Nötigung zur Unzucht

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von der nach §§ 51 Abs. 2, 43, 44 StGB möglichen Strafmilderung Gebrauch gemacht und unmittelbar auf eine Gefängnisstrafe von einem Jahr und fünf Monaten erkannt. Dieses Verfahren steht nicht im Einklang mit dem Gesetz. Nach § 51 Abs. 2 in Verb,

wit § 44 StGB konnte das Landgericht die in § 236 StGB angedrohte Hindeststrafe von einem Jahr Zuchthaus auf ein Viertei ermäßigen. Dabei mußte es aber zunächst eine nach vollen Monaten bemessene Zuchthausstrafe festsetzen (§ 19 Abs. 2 StcR) und diese’nach Maßgabe des § 21 StGB in Gefängnis umwandeln (vgl. RGSt 31, 106; 60, 289; 69, 30). So ist das Landgericht indessen nicht vorgegangen. Bei einer Gefängnisstrafe von einen Jahr und fünf Monaten kann unter Berücksichtigung des Unrechnungsmaßstabes nach § 21 StGB nicht eine nach vollen Monaten beressene Zuchthausstrafe als verwirkt angesehen worden sein. Vielmehr entspricht der Gefängnisstrafe von einem Jahr und

fünf Monaten eine Zuchthausstrafe von 11 Monaten und 10 Tagen. Diese ist aber gemäß § 19 Abs. 2 StGB nicht zulässig.

Für das Vergehen nach § 24 Abs. 1 Nr. 1 StVG hat die Strafkammer die Höchststrafe von zwei Monaten Gefängnis ausgesprochen und diese Strafe nur damit begründet, daß der Angeklagte aus reinem Vergnügen gehandelt habe. Das beanstandet die Revision mit Recht; denn das Urteil läßt nicht erkennen, ob

die Strufkammer in diesem Falle beachtet hat, daß die Anwendung des § 51 Abs. 2 StGB in Betracht kam. Gerade weil auf die Höchststrafe erkannt wurde, hätte die Strafkamner diese Milderungsmöglichkeit erörtern müssen.

Baldus . Scharpenseel Mayr

Meyer Henning