Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1962
BGH Urteil vom 26.06.1962 – 5 StR 232/62
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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5 StR_232/62
2179 005
InNanen des Volkes
In der Strafsache gegen
a geboren an EEE 1920 in ,
zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Betruges i.R..
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 26.Juni 1962, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, . Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Siemer Bundesrichter Dr.Förker Bundesrichter Kersting als beisitzerde Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof (m als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte >
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 26.Januar 1962 im Gesamtstrafausspruch samt den Feststellungen aufgehoben.
Im übrigen wird die Revision verworfen,
Die Sache wird zur Bildung einer neuen Gesamtstrafe unter Berücksichtigung der im Urteil des
Landgerichts in Hamburg vom 15.Mai 1961 - 33 KLs 9/59 - verhängten Einzelstrafen an das Landgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels
zu entscheiden hat,
-"Von Rechts wegen -
- 3 -
Gründe§
Die Revision des Angeklagten bleibt im wesentlichen ohne Erfolg.
I.
Die Verfahrensbeschwerde entspricht nicht den Erfordernissen des § 344 Abs,2 StPO. Sie ist daher unzulässig.
Il.
l. Wie die Prüfung des angefochtenen Urteils auf die Sachrüge ergeben hat, ist die Verurteilung des Angeklagten wegen Betruges im Rückfall in neunzehn Fällen als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher nicht zu beanstanden, Die Voraussetzungen der §§ 263, 264, 20a Abs.1 StGB sind ohne Rechtsirrtum dargetan. Bei der Strafzumessung scheidet ein Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten schon deshalb aus, weil die Strafkammer in jedem Falle die Mindeststrafe aus § 20a StGB verhängt hat.
2. Auch die Ausführungen des Landgerichts zu § 74 StGB sind nicht zu beanstanden. Dennoch muß die Gesamtstrafe aufgehoben werden. Die Strafkammer hat es nämlich zu Unrecht abgelehnt, die durch das Urteil vom 15.Mai 1961 erfaßten Fälle gemäß § 79 StGB in die Gesamtstrafe -einzubeziehen, obwohl der Angeklagte die jetzigen Straftaten vor dem 15.Mai 1961 begangen hat. .
a) Zwar hat der 2.Strafsenat in seinem Urteil BGHSt 4, 366, dem sich das Landgericht angeschlossen hat, wie in NIW 1953,389 ausgesprochen, die nur die Gesamtstrafenbildung nachholende Entscheidung sei keine "frühere" Verurteilung im Sinne von § 79 StGB, weil hierin nicht über die Schuld- und Straffrage „der wenigstens über die Straffrage entschieden werde. Die Strefkammer hat jedoch übersehen,
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daß der 2.Strafsenat diese Ansicht in BGHSt 15,66,71
(= NJW 1960,2006) aufgegeben hat, weil auch die Bildung einer Gesamtstrafe eine Entscheidung zur Straffrage ist, die unter Umständen auch besondere Feststellungen erfordern kann. Dem ist zuzustimmen. Das angefochtene Urteil muß daher im Gesamtstrafausspruch aufgehoben werden. Die Strafkammer wird in die neue Gesamtstrafe die Strafen aus dem Urteil vom 15.Mai 1961 einbeziehen müssen (vgl. hierzu BGHSt 12,99).
b) Dem steht nicht entgegen, daß der Angeklagte inzwischen die Strafe aus dem Urteil vom 15.Mai 1961 L verbüßt haben. wird. Soweit der Bundesgerichtshof in BGHSt 4, 366 zu dem Ergebnis gekommen ist, daß Zurückverweisung möglich sei, um die unterlassene Bildung der Gesamtstrafe nachzuholen, obwohl im Zeitpunkt dieser (zweiten) tatrichterlichen Entscheidung die im früheren Verfahren verhängte Strafe nunmehr verbüßt sei, ist hieran nämlich festzuhalten. Das ist in BGHSt 15,66,71 näher dargelegt worden.
3. Die Anordnung der Sicherungsverwahrung konnte bestehenbleiben. Die Ausführungen des Landgerichts hierzu enthalten keinen Rechtsfehler. Auch § 76 StGB steht den im vorliegenden Falle nicht entgegen. Es erscheint ausgeschlossen, daß die Strafkammer insoweit zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre, wenn sie die Strafen aus dem Urteil vom 15.Mai 1961 in die Gesamtstrafe einbezogen hätte,
Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.
Es empfielt sich, in der neuen Hauptverhandlung die Feststellungen über den rechtskräftigen Schuld- und Strafausspruch zu verlesen, sie jedoch in den schriftlichen
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Urteilsgründen als bekannt vorauszusetzen (vgl. das Urteil 5 StR 398/61 vom 17.Oktober 1961 in der Strafsache gegen Jahn - 144 KLs 1/60 der Staatsanwaltschaft in Hamburg).
Sarstedt Koffka Siemer Börker Kersting