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BGH Entscheidung vom 08.01.1965 – 5 StR 537/62

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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(altı 5 StR 232/62) 2184 032

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

Boıt FT ED zu: am. geboren am EEE 1920 in zum,

gur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Betruges i.R.

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 8.Januar 19653, an der teilgenommen habens

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,

Bundesrichterin Dr.Koffka

Bundesrichter Siemer

Bundesrichter Dr.Börker

Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof (EEED als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte > als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannts

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 24.August 1962 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels fallen dem Beschwerdeführer zur Last,

Ihm wird die nach dem 24.August 1962 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet,

- Von Rechts wegen -

- 2 =

Gründes3z

Die Revision des Angeklagten ist unbegründet. Weder die Verfahrensbeschwerden noch die Sachrüge haben Erfolg.

I. Die Verfahrensbeschwerden.

1. Die Revision wendet sich dagegen, daß die Strafkammer das Ablehnungsgesuch des Angeklagten gegen den Vorsitzenden, Landgerichtsdirektor a zurückgewiesen hat. Von den Gründen, auf die das Gesuch gestützt war, teilt die Revision nur die beiden nachfolgend auf- ‚geführten Tatsachen mits

a) Der Angeklagte habe sowohl eine Dienstaufsichtsbeschwerde als auch eine Strafanzeige gegen den Landgerichtsdirektor EGEEEEED erhoben. Nit der Strafkammer kommt. der Senat jedoch zu dem Ergebnis, daß sich aus diesen Anzeigen, die der Angeklagte ohne Erfolg erstattet hat, bei verständiger Würdigung kein Mißtrauen gegen die Unparteilichkeit des abgelehnten Richters ergab (vgl. hierzu BGH IJW 1952,1425).

b) In der Hauptverhandlung, die dem am 26.Januar

. 1962 in dieser Sache ergangenen Urteil zugrunde lag

- so behauptet der Angeklagte - , habe der Vorsitzende

erklärt, hinsichtlich des Zeugen SC lägen keine

Gründe vor, ihn nicht zu vereidigen. Der Angeklagte habe

jedoch darauf hingewiesen, daß gegen den Zeugen ein

Ermittlungsverfahren wegen Meineides schwebe. Darauf

habe der Vorsitzende erklärt, das Verfahren sei eingestellt,

auch die Beschwerde hiergegen sei verworfen worden. Das

sei (damals) nicht richtig gewesen. Hieraus ergebe sich,

daß der Vorsitzende nicht hinreichend aufgeklärt habe, ob das Ermittlungsverfahren gegen SEE enagtiltig

“ eingestellt gewesen sei.

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Auch insoweit ist kein Grund ersichtlich, der vom Standpunkt eines vernünftigen Angeklagten eine Besorgnis der Befangenheit erwecken konnte, selbst wenn man mit der Revision davon ausgeht, der Angeklagte 'habe die Erklärung des Vorsitzenden so auffassen können, als sei das Verfahren. gegen Schultz endgültig eingestellt "worden. Für die Frage der Vereidigung des Zeugen war diese Tatsachö ohnehin: im Gegensatz zur Meinung der Revision nicht von Bedeutung.

2. Die Revision bemängelt auch zu. Unrecht die Zurückweisung des. Beweisamtrages vom 24.August 1962 in Bezug auf die Punkte 1 a,c,d und e, sowie 6, .

E 'a) Zu den Punkten 1 d und 6 ist die Revision oftensichtlich unbegründet.

_ b) Der Erörterung bedarf dagegen die Behandlung des Beweisamträges zu 1 a, c und.e. Der Angeklagte hatte unter Beriennung von Zeugen beantragt, Beweis darüber zu erheben, daß er in der Zeit von Juni bis September 1960 sich außergewöhnlich intensiv um Arbeit und Verdienst bemüht hatte, ohne eigene: Schuld aber keine oder keine . länger dauernde Beschäftigung erhielt. Die Strafkammer

hat den Beweisamtrag insoweit gemäß § 244 Abs.3 StPO “ abgelehnt, weil die Behauptung des Angeklagten so behandelt werden könne, als wäre sie wahr.

Der Revision ist zuzügeben, daß dem die Ausführung der Strafkammer au? TA S.5 entgegensteht, "um eine untergeordnete, auch mit körperlicher Arbeit verbundene: j Tätigkeit" habe er "sich niemals hachkaltig bemüht", Dennoch -kann die Revision auch zu diesen Punkte keinen Erfolg haben. Die Strafkammer gibt nämlich an der angegebenen Stelle nur das wieder, was im Urteil vom 26.Januar 1962 im Hinblick auf § 20a StGB festgestellt worden ist. Diese Feststellungen, die sowohl die Einzelstrafen berühren, als auch die Grundlage der Sicherungsverwahrung bilden, sind jedoch im Urteil des Senats

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vom 26.Juni 1962 nicht aufgehoben worden, Das Landgericht durfte daher insoweit neue, widersprechende Feststellungen nicht treffen. Das Urteil kann daher auf einer unrichtigen Behandlung des Beweisamtrages auch zu 1 a, c und e nicht beruhen,

II, Die Sachrüge.

Die Prüfung auf die Sachrüge ergibt keinen Fehler bei der Gesamtstrafenbildung. Auch die Erwägungen, aus denen die Strafkammer dem Angeklagten in Übereinstimmung mit dem Urteil vom 15.Mai 1961 einen Teil der Untersuchungshaft nicht angerechnet hat, ist nicht zu beanstanden. Was die Revision hierzu vorgetragen hat, ist offensichtlich unbegründet,

Die Entscheidung entspricht dem Antrage der Bundes= anwaltschaft.

Sarstedt Koffka Siemer Börker Kersting