Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1962
BGH Urteil vom 26.06.1962 – 1 StR 232/62
1. Strafsenat
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21.9 047
Im Namen des Volkes In der Strafsache
gegen
den Schreiner Miloslaw Franz 2 eus Ku; seboren ar ED 1923 in c CSR, zur Zeit in Unter-
suchungshaft,
wegen schweren Diebstahls im Rückfall
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung von 26. Juni 1962, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Dr. Hübner Bundesrichter Fischer
Bundesrichter Mai als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizengestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kaiserslautern von 2, Närz 1962 wird verworfen. Er hat die Kosten des Rechtsnmittels zu tragen.
Ihm wird die Untersuchungshaft seit dem 3. März 1962, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet,
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gemeinschaftlichen Einbruchsdiebstahls im Rückfall zu vier Jahren Zuchthaus verurteilt und Polizeiaufsicht für zulässig erklärt. Mit seiner Revision beanstandet der Angeklagte das Verfahren und rügt die Verletzung des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel bleibt erfolglos.
1. Die Verfahrensrüge:
a) Aus dem Vorbringen der Revision läßt sich keine zesetzlich: unzulässige Einwirkung der Strafkammer auf den Zeugen Kluge (vel. § 69 Abs. 3, § 136 a StPO) entnehmen. Daß die Strafaussetzung der gegen KB verhängten Jugendstrafe - durch die Jugenäkammer - widerrufen wurde, entsprach dem Gesetz (§ 26 Abs. 2 Nr. 3 JGG). Daß dies während einer zu diesem Zweck eingelegten Pause der Hauptverhandlung vor der Zeugenvernehmung X@B>s geschah, wie die Revision behauptet, war nicht unzulässig. Es wurden sogar auf diese Weise gewisse Einwirkungsmöglichkeiten auf den Zeugen ausgeschaltet, indem die Möglichkeit der Drohung mit dem Widerruf der Aussetzung von vornherein wegfiel. Der Hinweis auf die Durchsetzung der Zeugnispflicht (§ 70 StPO) war gegenüber der Aussageverweigerung zu gewissen Aussagepunkten zulässig.
Daß die Strafkammer von der Anwendung von Zwangsmaßregeln schließlich abgesehen hat, ist nicht gerügt. Das Vorgehen der Jugendkammer in der früheren Hauptverhandlung von
16. Januar 1962 kann nicht Gegenstand einer Rüge im jetzigen Verfahren sein, da das angefochtene Urteil auf jener
Haurtverhandlung nicht beruht.
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oh) Die Revision will offenbar beanstanden, daß dem Antrag auf Vernehmung der Zeugin HB nicht stattgegeben wurde. Sie gibt aber nicht an, aus welchem Grund die Vernehmung abgelehnt worden ist. Die Rüge entspricht also nicht der Vorschrift des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO.
c) keiter beanstandet die Revision des Angeklagten, "daß fast alle Zeugen in seiner Abwesenheit vernommen wurden." Abgesehen davon, daß die Rüge nicht genügend bestimmt ist, läßt sich aus der Revisionsbegründung auch nicht ersehen, worin hierbei eine Gesetzesverletzung liegen soll. Die Entfernung des Angeklagten aus dem Sitzungssaal während einer Zeugenvernehmung war unter den Voraussetzungen des 8 247 StPO zulässig. Daß diese Voraussetzungen nicht gegeben waren, behauptet die Revision nicht.
Bezüglich des Zeugen KB virä gerügt, daß dem Angeklagten nach der Vernehmung keine Gelegenheit zur Stellung von Fragen gegeben worden sei. Diese Behauptung wird durch das Sitzungsprotokoll nicht bestätigt. Allerdings ist in diesem nicht angeführt, daß der Angeklagte, nachdem er wieder vorgelassen war, von dem wesentlichen Inhalt dessen unterrichtet wurde, was KB ährenä seiner Abwesenheit ausgesagt hatte. Daß er nicht unterrichtet wurde, behauptet und rügt die Revision aber nicht. Mangels jenes Vermerks kann freilich das Vorbringen der Revision nicht ohne weiteres widerlegt werden, daß sich der Zeuge nicht mehr "im Zeugenstanä!' befand, als der Angeklagte in den Sitzungssaal zurückgebracht wurde. Daß der Angeklagte keine Gelegenheit zur Fragestellung hatte, würde sich aber hieraus nur dann ergeben, wenn der Zeuge gar nicht mehr anwesend war (s. BGH Urt, v. 25, September 1951, 1 StR 464/51). Dies wird aber
wiederum von der Revision nicht benauptet. Aus dem weiteren Inhalt der Sitzungsniederschrift ergibt sich auch das Gegenteil. Denn anschließend an die Vernehmung des Zeugen wurde
in dessen und des Angeklagten Gegenwart eine Ortsbssichtigung vorgenommen, wobei beide zu Yort kamen. Im Sitzungsprotokoll ist im Anschluß an die Ortsbesichtigung ausdrücklich vernerkt; "Dem Angeklagten war jeweils Gelegenheit zu Erklärungen geseben", Daraus ist zu entnehmen, daß der Angeklagte, der einen Verteidiger hatte, hinlänglich Gelegenheit auch zu. Fragen an den Zeugen gehabt hat.
2, Die Sachbeschwerde:
Sie ist unbegründet.
Die sachlichrechtlichen Angriffe der Revision richten sich zum Teil in unzulässiger Weise gegen die Beweiswürdigung und die Feststellungen der Strafkammer. Die von der Revision behaupteten Tatsachen können, soweit sie sich nicht aus den Urteilsgründen ergeben, im Revisionsverfahren nicht beachtet werden (§ 337 StPO). Besondere Bemerkungen sind nur zu zwei Lunkten veranlaßt.
Die Ansicht der Strafkammer (S. 12 UA), der Angeklagte hätte gegenüber KB eine genaue Zeitangabe für den Einbruch nur gepen können, wenn er an der Tat beteiligt gewesen war, ist zwar - für sich betrachtet - nicht zutreffeng; genn der Angeklagte konnte ja in den Verhören den genauen Zeitpunkt des Einbruchs erfahren haben. Die Strafkamner stellt jedoch hierbei auf das Wissen kWs ab, der in seinem Kassi-
ber von dem Angeklagten die genaue Zeitangabe verlangt hattc. Sie will mit ihren Ausführungen nur darlegen, daß X
sich deshalb an den Angeklagten gewandt habe, weil er wegen dessen Tatbeteiligung von ihm eine genaue Zeitangabe erhoffen konnte. Darin liegt kein Denkfehler. Kg var ja ebenso wie der Angeklagte über die ihm zur Last gelegten Diebstähle verhört worden, hatte sick aber hiervon den Zeitpunkt des Einbruchs im Birdland-Club ersichtlichi nicht sicher gemerkt, Im übrigen handelt es sich bei diesen Ausführungen der Strafkammer nur um eine züsätzliche Bemerkung, auf der das Urteil nicht beruht.
Die Ausführungen der Strafkammer zu dem am ausgehängten Fensterflügel vorgefundenen Abdruck des linken Daumens des Angeklagten lassen ebenfalls keinen Verstoß gegen die Denkgesetze ersehen. Die Strafkammer hat widerspruchsfrei dargelegt, daß der Daumenabäruck nicht in der Weise entistanden sein kann, wie der Angeklagte es zu erklären versuchte, Im übrigen hat sie nur ausgeführt, daß der Fingerabdruck typisch für die Steilung des Daumens sei, wenn ein Fensterflügel ausgehängt oder herumgetragen wird. Eine genaue Feststellung war offenbar nicht zu treffen, Daß zumindest beim
Herumtragen der Abdruck des linken Daumens auch am linken inneren Rahmen (von außen gesehen) entstehen konnte, ist nicht wohl zu bezweifeln.
Die kevision ist aus diesen Gründen zu verwerfen.
Dr. Geier Seibert Hübner
Fischer Mai