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BGH Entscheidung vom 19.06.1962 – 5 StR 140/62

5. Strafsenat

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5 StR 140/62 .. 2180 096

ImNamen des Volkes

In der Strafsache gegen

die Hausfrau Marita BEE zevorene ED

aus COEEEB (Westfalen), dort geboren am EEE 1940,

wegen gemeinschaftlichen Betruges u.a.

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19.Juni 1962, an der teilgerommen haben;

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,

Bundesrichterin Dr.Koffka

Bundesrichter Schmidt

Bundesrichter Siemer

Bundesrichter Schmitt als beisitzerde Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr ED als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:

I. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Oldenburg (Oldb) vom 15.November 1961

l. aufgehoben, soweit die Angeklagte im Falle 5 (Betrug zum Nachteil des Autovermieters x verurteilt worden ist. In diesem Falle wird die Angeklagte auf Kosten der Landeskasse freigesprochen;

2. samt den Feststellungen aufgehoben im Gesamtstrafauspruch.

II. Im übrigen wird die Revision verworfen.

III. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung über die Gesamtstrafe an das Landgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.

“= Von Rechts wegen -

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Gründes

Die Revision der Angeklagten hat nur zum Teil Erfolg.

l. Soweit das Rechtsmittel sich gegen den Schuldspruch richtet, ist es nur begründet, soweit es sich um die Verurteilung wegen Betruges zum Nachteil des Autovermieters Kg» (Fall 5 der Urteilsgründe) handelt. In den übrigen Fällen ist die Revision entweder unzulässig, weil sie sich gegen die Feststellungen der Jugenrdkammer wendet, die weder gegen die Denkgesetze, noch gegen allgemein gültige Erfahrungssätze verstoßen, oder offensichtlich unbegründet.

Dagegen kann die Verurteilung im Falle K@ßp nicht bestehenbleiben. Zwar greift die Verfahrensbeschwerde, das Landgericht habe gegen § 265 StPO verstoßen, schon deswegen nicht durch, weil die Angeklagte entsprechend dem Eröffnungsbeschluß wegen Betruges verurteilt worden ist. Die Sachrüge ist jedoch begründet.

Mit Recht weist die Revision darauf hin, daß nicht die Angeklagte, sondern ihr Schwager den Personenkraftwagen von Kg senietet hat. Auch wurden nur mit ihm die einzelnen Bedingungen des Mietvertrages durchgesprochen, nur er hat versprochen, die Miete nach Anlauf der Mietzeit zu entrichten. Daß er von vornherein nicht die Absicht hatte, die Miete zu bezahlen, hat sich nicht feststellen lassen (UA S.19). Das Landgericht hat ihn in diesem Falle daher freigesprochen. Unter diesen Umständen kommt es auch nicht darauf an, ob die Angeklagte etwa ihren Schwager dazu angestiftet hat, den Personenkraftwagen zu mieten, oder ihn durch ihre Anwesenheit beim Abschluß des Mietvertrages in seinem Tun bestärkt hat.

Ein strafbares Handeln der Angeklagten konnte daher nur von dem Augenblick an in Betracht kommen, als sie den

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Wagen zurückbrachte und versprach, den Mietpreis am folgenden Morgen zu bezleichen. Hierin konnte jedoch kein Betrug gegenüber dem Autovermieter Kost liegen. Dieser wurde nicht zu einer neuen Vermögensverfügung veranlaßt, auch entstand kein weiterer Schaden.

Denkbar wäre allerdings ein Betrug gegenüber dem Schwager der Angeklagten oder eine Unterschlagung. Selbst wenn man hierin dieselbe Tat im Sinne des § 264 StPO sähe, könnte die Angeklagte deshalb nicht bestraft werden, Mit Recht weist die Revision darauf hin, daß insoweit ein Strafantrag des Schwagers erforderlich wäre (§§ 263 Abs.5, 247 Abs.2, 52 Abs.2 StGB) und daß ein Strafantrag von Schwager der Angeklagten nicht gestellt worden ist, auch nicht mehr gestellt werden kann (§ 61 StcB).

Unter diesen Umständen war die Angeklagte im Falle KB senäß 5 354 Abs.1 StPO freizusprechen.

2. Mit der Aufhebung des Falles 5 der Urteilsgründe verliert die Gesamtstrafe ihre Grundlage. Dagegen sind die übrigen Einzelstrafen ersichtlich durch die rechtsirrige Bestrafung wegen Betruges zum Nachteil KB nicht beeinflußt worden, Es handelt sich nur um einen Einzelfall aus einer größeren Zahl von Betrügereien. Sie können daher bestehenbleiben, weil - entgegen der Auffassung der Revision - auch sonst gegen die Strafzumessungsgründe keine verfahrensoder sachlichrechtlichen Bedenken bestehen.

a) Die allerdings etwas knappen Ausführungen des Landgerichts zu § 105 JGG sind nicht zu beanstanden. Hierbei konnte sich die Überzeugung der Jugendkammer ohne Rechtsfehler auf den Eindruck stützen, den die Angeklagte in der Hauptverhandlung gemacht hat. Auch ist nichts dagegen einzuwenden, daß die Jugendkammer - übrigens nur zusätzlich - verwertet, daß die Angeklagte seit einigen Jahren verheiratet

ist und zwei Kinder hat, Schließlich bedurfte es in diesem Falle auch keiner weiteren Begründung, daß es sich nicht um eine Jugendverfehlung im Sinne von § 105 Abs.1 Nr.2 JCG handelt.

"Auch die in diesem Zusammenhange erhobene Verfahrensbeschwerde, das Landgericht habe § 244 Abs.2 StPO verletzt, vermag der Revision nicht zum Ziele zu verhelfen, Es brauchte sich, jedenfalls okne dahingehenden Antrag, der Strafkammer nicht aufzudrängen, einen psychiatrischen Sachverständigen zu hören.

b) Bei Anwendung des Frwachsenenstrafrechts hat die Prüfung des Urteils ebenfalls keinen Rechtsfehler zutage gefördert, Unzutreffend ist es - wie die Revision vorgetragen hat -, daß die Höhe des: Gesamtschadens nicht festgestellt worden sei, Er ergibt sich ohne weiteres aus dem zu jedem Einzelfall genau festgestellten Schaden der Getäuschten,

Allerdings hat die Strafkammer - worauf die Bundesanwaltschaft hingewiesen hat - sich in den Fällen, in denen sie eine Gefängnisstrafe von weniger als drei Monaten verhängt hat, nicht ausdrücklich damit befaßt, ob gemäß § 276 StGB auf eine Geldstrafe hätte erkannt werden können, Hierin ist jedoch ein durchgreifender Rechtsfehler im vorliegenden Falle nicht zu sehen. Es handelt sich um insgesamt elf Straftaten, und die Einsatzstrafe beträgt allein sieben Monate Gefängnis. Bei einer derartigen Lage

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wird durchweg § 27b StGB nicht angewendet, und es ist deshalb nicht anzunehmen, daß dcr Tatrichter diese Bestimmung übersehen hat (vgl. hierzu BGH IM StGB § 27b Nr.l).

Die Entscheidung entspricht dem Antrage der Bundesanwaltschaft.

Sarstedt Koffka ‚Schmidt Sienmer Schmitt