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BGH Entscheidung vom 21.04.1961 – 4 StR 34/61

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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4_StR 34/61 2154 025

Im Namen des Volkes In der Strafsache

gegen den Reslschullehrer Iriedrich Helmut Me aus DOES, geboren an WB: EEE EEE in © >

wegen Unzucht zwischen Männern u.a.

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 21. April 1961, an der teilgenommen haben;

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,

Bundesrichter <rumme Bundesrichter Martin Bundesrichter Prof.Dr. Lang-Hinrichsen

Bundesrichter Börtzler als beisitzende Richter,

überstaatsanwelt EEE in der Verhandlung,

Obersiaatsanwalt EEE bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hagen von 9. Sepiember 1960 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe§

no un u

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer Unzucht zwischen Männern in Tateinheit mit Unzucht mit Abhängigen in zwei Fällen zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren sechs Monaten Zuchthaus verurteilt, Die Untersuchungshaft hat es ihm angerechnet, ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von fünf Jahren aberkannt und die Ausübung des Berufs als Lehrer und Erzieher auf die Dauer von fünf Jahren untersegt.

Folgenden Sachverhalt hat das Landgericht festgestellt:

Seit 1953 war der Angeklagte Lehrer an der Realschule DOOEEEEEEEEER. in der Zeit von Frühjahr 1956 bis Mai 1959 trieb er mit den zur Zeit der einzelnen Handlungen 14 bis 17 Jahre alten Jungen Harald N. Hans Pe, Eckhard RB, Horst MOB, Jochen CE Detlef Ep und Dieter Roi bei verschiedenen Gelegenheiten Imzucht, und zwar meistens in der Weise, daß er und die jeweils beteiligten Jungen sich nackt auszogen und er mit ihnen gegenseitig onanierte. Mit Ci, WB und Ro versing er sich auf diese Weise je ein Mal, nit Nm: Te, RC und SC je mehrmals. Das zunächst nicht vorhandene Einverständnis erreichte er bei jedem Jungen dadurch, daß er jeweils im ersten Fall, in dem er sich mit dem Betreffenden verging, ihn seines Wohlwollens und seiner Freundschaft versicherte und durch Redensarten oder Berührungen seine Neugier erweckte; teilweise bewirtete er die Jungen, ehe er mit seinem unsittlichen Anliegen an sie herantrat, auch mit Alkohol. Alle außer Nil una DEE waren zu den Zeiten der einzelnen Vorfälle Schüler der Klassen, in denen er unterrichtete. NEW und TED waren vorher seine Schüler gewesen, aber bereits

aus der Schule ausgetreten. In den Fällen, in denen er sich

en CB und AU verging, war zugleich auch Feuiis

sein Partner. Je in einem Falle nahm er gleichzeitig mit REED seine unzüchtigen Handlungen einmal auch an

DO einmal auch an u vor. NEE viederum war in einem Falle zugleich mit Pb betziligt.

Das Verhalten des Angeklagten gegenüber jedem einzel. nen der Jungen hat das Landgericht je als ein Verbrechen der schweren Unzucht zwischen #ännern ($% 175 a Abs. I Nr. 3 StGB), und zwar, soweit er sich mit einzelnen Jungen mehrmals einließ, je als ein fortgesetztes Verbrechen dieser Art gewürdigt. In den Fällen, in denen gleichzeitig mehrere Jungen beteiligt waren, hat das Landgericht gieichartige Tateinheit angenommen mit der Folge, daß es im ärgebnis die gegen NED, rein. rei, GE, CE und ZB degangenen Unzuchtsverbrechen als ein einheitliches fortgesetzes Verbrechen nach § 175 a Abs. 1 Nr. 3 StGB gewertet hat. Das unzüchtige Treiben zit Roip; NOEEED, CO, SB und Re nat das Landgericht zugleich -— § 753 StGB - auch als je ein Verbrechen der Unzucht mit Abhängigen (§ 174 Nr. 1 StGB) angesehen, weil diese Jungen je zur Tatzeit seine Schüler waren. Auch in Verhältnis zu N hat das Landgericht diesen Tatbestand bejaht, weil der Angeklagte mit NEW’ s Eitern befreundet war und diese deshalb ihren Jungen seiner Erziehung und Aufsicht anvertraut hatten, was der Angeklagte dann ausnutzte.

Das Zandgericht hat für das fortgesetzte Verbrechen der schweren Unzucht zwischen Männern in Tateinheit mit fortgesetzter Unzucht mit Abhängigen eine Einzelstrafe von zwei Jahren drei Monaten Zuchthaus und für das selbständige Verbrechen der schweren Unzucht mit einem Mann

in Tateinheit mit Unzucht mit einem Abhängigen (Fell Re@- EEE) eine Einzelstrafe von einem Jahr Zuchthaus festgesetzt.

Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und macht Verletzung des sachlichen Rechts geltend. Das Rechtsmittel ist nicht begründet.

I. Die Verfahrersrügen

1. In der Hauptverhandlung vor dem Landgericht wurde der Fachpsychologe Dr. AED von Rheinisch-West- “ fälischen Gerichtspsychologischen Institut, der bei der sanzen Beweisaufnahme zugegen gewesen war, als Sachverständiger vernommen. Sodann beantragte der Verteidiger einen weiteren Sachverständigen über die Glaubwürdigkeit sämtlicher Belastungszeugen zu vernehuen, da Dr. AD lediglich die Belastungszeugen Rip und NEE untersucht habe, er schlug als neuen Sachverständigen den Prof.Dr. UIID von der Universität Kg vor. Das Landgericht lehnte diesen Antrag durch einen in der Hauptverhandlung verkündeten Beschluß ab, "weil durch das Gutachten des Sachverständigen Dr. AB bereits erwiesen ist, daß die Aussagen der Zeugen Rep. "CHE. “GEHE, CE; TOD, |: und SE Hlaubhaft sind, und die Voraussetzungen des ) 244 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 StPO nicht erfüllt sind",

Die Revision macht geltend, diese Begründung habe nicht in einer Weise, daß die Verteidigung sich auf den vom Gericht eingenommenen Standpunkt habe einrichten können, erkennen lassen, aus welchen Gründen das Gericht den Antrag abgelehnt nabe. Außerden nabe der Antrag nicht abgelehnt werden dürfen, weil Prof.Dr. UCEEB als Direktor des Psychologischen Instituts der üniversität

nommen,

ZW und als führender Psychologe auf dem Gebiete der Aussagepsychologie gegenüber Dr. AM über überlegene Forschungsmittel verfüge und weil Dr. CE bei seinen Gutachten von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgegangen sei.

Die Rügen sind unbegründet

a) ber Beschluß, mit dem das Landgericht den Beweisamtrag abgelehnt hat, läßt eindeutig erkennen, daß sich das Landgericht, gestützt auf das von Dr. AB in der Hauptverhandlung erstattete Gutachten, die Überzeugung verschafft hatte, daß den genannten Jungen die Glaubwürdigkeit bei ihren Zeugenaussagen nicht abgesprochen werden könne. Auf welchen tatsächlichen Umständen im einzelnen diese Überzeugung beruhte, brauchte das Gericht in seinen Beschluß nicht darzulegen. aus dem Beschluß geht außerdem klar hervor, daß das Gericht keinen der im zweiten Halbsatz des § 244 Abs. 4 Satz 2 StPO angeführten Gründe, die die Anhörung eines weiteren Sachverständigen erforderlich genacht hätten, für gegeben hielt,

b) In dem Beweisamtrag war nicht behauptet worden; daß Prof.Dr. UCEEB gegenüber Dr. AEEEB über überlegene Forschungsmittel verfüge, Dies anzunshmen hatte das Landgericht auch sonst keinen Anhalt. Auch die Revision hat die überlegenen Forschungsmittel des Prof.Dr.

VB nicht dargetan.

Unter Faschungsmitteln sind Hilfsmittel und Verfahren zu verstehen, deren sich der Sachverständige für seine wissenschaftlichen Untersuchungen bedient. Zu ihnen gehören nicht die persönlichen Kenntnisse und srfahrungen, die der im Beweisamtrag benannte neue Sacnverständige in noch so hohem Naße besitzen mag, ferner auch nicht sein

Ansehen in der wissenschaftlichen Welt und seine wissenschaftlichen Leistungen und Verdienste; auch daß er über besonders reiches Beobachtungsmaterial verfügt, rechtfertigt noch nicht die Annahme, daß ihm überlegene Forschungsnittel zu Gebote stünden (vgl. BGH - bei Dallinger - MDR 1956, 398). "Tests", die ein psychologischer Sachverständiger anwendet, sind zwar als "Hilfsmittel" anzusehen. Die Tatsache, daß ein Sachverständiger bei der Vorbereitung seines Gutachtens Versuche oder zinen bestimmten Versuch nicht angestellt hat, beweist aber nicht, daß er nicht darüber Nyerfüge". In dem hier in Betracht kommenden Dereich der Aussagrepsychologie pflegen häufiger erfahrene Sachverständigen von der Anstellung von Versuchen, deren Vorhandensein und Verwendungsmöglichkeiten ihnen durchaus bekannt sind, abzusehen.

c) Bei der Hüge, das üutachten des Dr. AB beruhe auf falschen tatsächlichen Voraussetzungen, übersieht die Revision, daß es nicht auf das vor der Hauptverhandlung schriftlich erstattete Gutachten, sondern auf den Vortrag des Sachverständigen in der Hauptverhandlurg ankomat. In dieser aber hat Dr. AED sein Gutachten erst erstattet, nachdem er die ganze Beweisaufnahme miterlebt hatte, insbesondere die jungen Belastungszeugen, auch soweit er sich mit ihnen vorher nicht befaßt hatte, bei ihren Aussagen hatte beobachten können, Ob ein Sachverständiger sich über die Glaubwürdigkeit eines Zeugen erst äußern kann, nackdem er ihn "exploriert" hat, oder ob ihm schon das Anhören der Zeugenaussagen und das Beobachten des Aussageverhaltens des Zeugen eine ausreichende Beurteilungsgrunälage verschaffen, muß grundsätzlich seinem Ermessen überlassen bleiben. Lies hat auch der Vorsitzende des Landgerichts in der von der Revision erwähnten Verfügung vom 5. Februar 1960 (Bl. 116 des Bandes I d.A.) dem Sachverständigen ausdrücklich anheimgestellt. Demgemäß hat der Sachverständige in

einen seiner beiden schriftlichen Gutachten vom 17/. Mai 1960 (Bl. 130 ff, 147 ff des Bandes I d.A.) bemerkt (Bl. 145/146) daß er noch nicht alle Zeugen untersucht habe und daß er di. abschließende Beurteilung der Hauptverhandlung überlassen wolle. Bei seinem mündlichen Gutachten über die Glaubwürdigkeit des Zeugen NED konnte er die Aussagen aller Belastungszeugen miteinander unä mit den früher -- vor der Polizei usw. - gemachten Angaben vergleichen. Daß sich über die von der Kevision erwähnte "Unvereinbarkeit" gewisser Teile der Zeugenaussagen uit "äußeren Fakten" nicht nur das Landgericht, sondern auch der Sachverständige im klaren war, ist im angefochtenen Urteil ausdrücklich hervorgehoben (UA 24).

Die Behauptung der Hevision, das Gutachten gehe von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen aus, findet sonach im Prozeßgeschehen und in den Urteilsfeststellungen keine Stütze.

2. Der Umstand, daß Dr. Ale vor der Hauptverhandlung eine "Exploration" nur bei den Zeugen NED und PO Surchgeführt hatte, nötigte das Gericht entgegen der Auffassung der Revision nicht dazu, ein weiteres Sachverständizengutackten einzuholen. Selbst wenn die Auffassung der Hevision im Ausgangspunkt richtig wäre, hätte das Gericht nicht einen "weiteren", also einen anderen Sachverständigen hören müssen. Die Auswahl des Sachverständigen obliegt dem Ermessen des Gerichts (§ 73 Abs. 1 StPO): Daß es das Gericht aber dem Ermessen des Sachverständigen überlassen kann, ob er sich schon durch die Anhörung und Beobachtung der u beurteilenden Person in der Hauptverhandlung die ausreichenden Unterlagen für sein Gutachten verschaffen kann, ist bereits unter Nr. 1 c erwähnt wordel

3. Fehl geht die Rüge, das Landgericht hätte von Amts wegen einen Sachverständigen darüber hören müssen, ob .der Angeklagte zu gleichgeschlechtlichen Handlungen aeige. Die Betrachtung der Urteilsgründe in ihren Zusammenhang zeigt, daß das Landgericht nicht daraus, daß nach seiner Auffassung dem Angeklagten gleichgeschlechtliche Triebe innewohnen, darauf geschlossen hat, daß er die ihm zur Last gelegten Handlungen wirklich begangen hat. So ist insbesondere nicht die von der Revision angeführte Stelle des Urteils (UA 3) zu verstehen, wonach dem »ngeklagten "starke gleichgeschlechtliche Triebregungen innewohnen". Das Landgericht hat nicht das Vorhandensein "starker gleichgeschlechtlicher Triebe" zu einem "tragenden Grund" des Ürtcils gemacht; es ist vielmehr den umgekehrten Weg gegangen. Die eingehende und sorgfältige Beweiswürdigung beginnt nänlich das Jandgericht mit der Erwägung, daß der bisher unbestrafte Angeklagte "eine geachtete Persönlichkeit war, ein harmonisches Familienleben führt und auch allgenein weder in seinem Lebensgang noch in seiner äußeren äörscheinung Hinweise für homosexuelle Triebneigungen bietet" (UA 18). Obwohl das Landgericht sich dieses Umstandes bewußt war und gerade deshalb mit Vorsicht die Zeugenaussagen auf ihre. Zuverlässigkeit untersucht hat, hat es auf Grund der Zeugenaussagen in Verbindung mit bestinmten latsachen, die teilweise der Angeklagte selbst zugegeben hat, die Überzeugung gewonnen, daß der Angeklagte sich im Zeitraum von drei Jahren in einer großen Vielzaiıl von Fällen an Jugendlichen, deren Lehrer er war, gleichgeschlechtlich in übler lreise vergangen hat. Nachdem sich das Landgericht diese Überzeugung auf dem angegebenen leg verschafft hat, kann es nicht beanstandet werden, daß es‘im Eingang des Urteils, der offensichtlich nur einen allgemeinen Überblick über den Gegenstand des Verfahrens bieten soll, ebenso wie später bei den Ausführungen über

die Strafzumessung und die Verhängung des Berufsverbots (VA 30 :und 31) von den "starken gleichgeschlechtlichen Triebregungen", von der "hemmungslosen sexuellen Triebhaf.- tigkeit" des Angeklagten spricht. Wann und wie diese "hen. mungslose sexuelle Triebhaftigkeit" entstanden ist, ist in “ Urteil nickt gesagt und brauchte nicht. gesagt zu werden. Laß sie in der Zeit der Kriegsgefangenschaft des Angeklagte . die im Sommer 1946 endete, noch nicht bestand oder wenigstens nicht hervortrat, schließt nicht aus, daß sie zehn Jahre später vorhanden war. Dem Landgericht brauchte sich nach alldem nicht die Notwendigkeit aufzudrängen, einen Sachverständigen darüber zu hören, weshalb der Angeklagte die festgestellten Straftaten begangen hat; dafür, daß die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Angeklagten ausgeschlossen oder auch nur erheblich vermindert wäre, liegen keinerlei Anhaltspunkte vor und werden auch von der Revision nicht behauptet,

4. Auch die Rüge, das landgericht habe zu Unrecht den Antrag auf Besichtigung der beiden von Angeklagten zur Zeit der Straftaten bewohnten "iohnungen abgelehnt, dringt nicht durch. Die Meinung der tevision, das Landgericht habe aie unter Beweis gestellte Behauptung in eine andere umgedeutet und sei rechtsirrig am Beweisthema vorbeigegangen, kann richt als berechtigt anerkannt werden.

In dem Beweisamtrag, mit dem die Vornahme einer Orts 'besichtigung begehrt wurde, ist zugleich auch um die Vernehmung einer Frau IB als Zeugin nachgesucht worden: Dabei ist allerdings in der durch Vernehmung der Zeugin Isenburg zu bewei:ssenden Behauptung von "lärmenden Veranstaltungen", hinsichtlich der Ortsbesichtigung im Gegen-Satz dazu nur von "Orgien" schlechthin gesprochen worden. § 5 kam aber offensichtlich der Verteidigung darauf an

darzutun, daß in den beiden Wohnungen des Angeklagten keine Veranstaltungen stattgefunden haben könnten, weil sie sonst von Hausmitbewohnern wegen ihrer erhöhten Geräuschentwicklung hätten gehört werden müssen. Die .blehnung des beweisamtrags mit der Begründung, es komane nicht darauf an, ob

die Hausmitbewohner insgesamt oder Frau I iu besonderen "lärmende Orgien" oder "lärmende Veranstaltungen" hätten hören müssen, weil nach den Feststellungen bei den dem Angeklagten zur Last gelegten Unzuchtshandlungen lärmende weräusche vermieden worden seien, ist unter diesen Umständen nicht zu beanstanden, Im Urteil hat das Landgericht festgestellt (UA 4), daß der Angeklagte, "um vor Überraschungen sicher zu sein", verschiedene Schutzmaßnahmen getroffen, u.a. "für leise Unterhaltung gesorgt" habe. Demnach durfte das Landgericht davon ausgehen, daß selbst dann, wenn die Wände der Häuser, in denen sich die beiden Wohnungen des Angeklagten befanden, hellhörig gewesen sein sollten, keine Handlungen und keine Begleitumstände in Frage standen, die von Hausmitbewohnern hätten gehört werden müssen.

5. Die Revision rügt, das Landgericht habe den ürundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme verletzt. Der Sachverständige Dr. AED habe nämlich sein Gutachten über die Glaubwürdigkeit des Zeugen Aw auf die von ihm, dem Sachverständigen, eingekolten Auskünfte der letzten Arbeitgeber des Ri gestützt, wonach dieser "in jeder Hinsicht positiv beurteilt" werde. Die vom Gericht übernommene gute Beurteilung des Zeugen RB beruhe also auf Zeugenaussagen, die nicht ordnungsgemäß in das Verfahren eingeführt seien. Auch diese Rüge ist unbegründet,

Wie oben schon erwähnt, beruht das Urteil nicht auf dem von dem Sachverständigen vor der Hauptverhandlung

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schriftlich erstatteten, sondern auf dem in der Hauptver-. handlung mündlich vorgetraganen Gutachten. Ob dabei der Sachverständige überhaupt auf die Beurteilung des REED durch seine Arbeitgeber Bezug genonmen hat, geht aus dem angefochtenen Urteil nicht hervor. Dieses läßt aber erkennen, daß die Beurteilung der wlaubwürdigkeit des R@- @EEEB sowohl Aurch den Sachverständigen als durch das Gericht nicht auf der Äußerung der Arbeitgeber beruht. Sie beruht vielmehr erkennbar auf seinem "günstigen Gesamteindruck", den Rothstein nach seinen "ganzen Auftreten und Erscheinungsbild" -— ebenso wie die anderen Jugendlichen Zeugen - in der Hauptverhandlung hinterlassen hat (UA 22). Dazu haben das Gericht und der Sachverständige berücksichtigt, daß der zwar in seinen Reifejanren - möglicherweise wegen Pubertätsschwierigkeiten - "abgeglitten" gewesene (UA 20) R@B-GEB, Ger heute das "deutliche Bestreben" hat » "in Zukunft rechtschaffen durchs Leben zu gehen und zielstrebig einen Beruf zu erlernen" (aa0), sich durch seine Aussagen selbst belastet, obwohl er wegen seiner eigenen Tatbeteiligung noch ein Strafverfahren zu erwarten hat (UA 22),

Letzten Endes beruht die auch vom Sachverständigen vertretene Überzeugung des Gerichts von der Schuld des Angeklagten, der ja jegliche Verfehlung gegenüber irgendeinem der jugendlichen Zeugen in Abrede stellt, darauf, daß es schon an sich "nahezu ausgeschlossen! erscheint, daß sie alle miteinander ihren Lehrer bewußt wahrheitswidrig bezichtigen (UA 21), daß aber die Möglichkeit einer solchen übereinstimmenden Falschbezichtigung nach dem Inhalt ihrer einzelnen Aussagen überhaupt nicht in Frage kommt (ua 23/24).

6. Hit den Rügen, das Urteil enthalte Widersprüche, der Grundsatz, daß im Zweifel zugunsten des Angeklagten

entschieden werden muß, sei verletzt, und die Strufzumes-

sungsgründe seien fehlerhaft, werden der Natur nach sach-

lich-rechtliche Fehler des Urteils geltend gemacht. TLarauf wird bei der Behandlung der Sachrüge eingegangen werden.

II. Lie Sachrüge l. Der Schuldspruch

a) Entgegen der Auffassung der Revision sind in dem angefochtenen Urteil keine einander widersprechenden Feststellungen getroffen.

Soweit die Revision meint, ein Widerspruch liege darin,

daß der Zeuge Rob einerseite von seinem Vater nicht die Erlaubnis erhalten habe, bei dem Angeklagten zu übernachten, andererseits aber sein Nachtzeug holen gegangen sei, ist sie offensichtlich unbegründet.

Einen weiteren Widerspruch sieht die Revision in folgendem Punkt: In der Zeit vom 22. bis 29. Juni 1956 weilte der Angeklagte mit zwei Klassen seiner Schule in der Jugendherberge TED: Je acht Schüler übernachteten in einem Zimmer. An einem Abend kam der Angeklagte in das Zimmer, in dem u.a. Rolle las. Als das. Licht ausgelöscht war, ging or zu Rob, faßte ihn unter der Decke am Geschlechtsteil, legte sich dann auf die äußere Seite des Bettes und spielte am Glied des Rip. Nach einiger Zeit verließ er das Zimmer (UA 7).- Bei der Wiedergabe der zinlassung des Augeklagten erwähnt das angefochtene Urteil (UA 16) seine Behauptung, er habe in der Jugenähorberge TEEEEm eines Abends Rei bein Onanieren betroffen, Am nüchsten Korgen habe sich der damalige Xlassensprecher CB in Namen seiner Mitschüler entschuldigt.

Die Revision führt aus, das Landgericht hate diese Einlassung des Angeklagten nicht widerlegt. Müsse aber von ihrer Richtigkeit ausgegangen werden, so ver.toße es gegen allgemeine psychologische $rfahrungssätze, daß der Angeklagte, der die Entschuldigung des Klassensprechers für das Onanieren Rothsteins entgegengenommen habe, "sozusazen im selben Augenblick,auf jeden Fall aber in jenen Tagen" sich im Beisein anderer Schüler zu FEB ins Bett gelegt und mit ihm unzüchtige Handlungen vorgenommen habe.

Richtig ist, daß das Landgericht nicht ausdrücklich festgestellt hat, dic Einlassung des Angeklagten sei widerlegt. Aus dem Urteil geht aber eindeutig hervor, daß das Landgericht die gesamte Einlassung des Angeklagten, der jede Verfehlung an den Jugendlichen in Abrede gestellt hat, als unwahr und widerlegt erachtet hat. Übrigens wäre ein den Bestand des Urteils gefährdender Widerspruch auch dann nicht vorhanden, wenn die Einlassung des Angeklagten darüber, daß er RB bein Onanieren betroffen und dann die Entschuldigung des Kiassensprechers dafür angenommen habe, als nicht widerlegt gelten müßte. Es widerspricht keineswegs der Erfahrung, daß er, wenn er mit Kenntnis der anderen Schüler das Onanieren eines von ihnen entdeckte, dies beanstandete und die Entschuldigung des Klassensprechers entgegennahn, daß er aber gleichwohl mit dem betreffenden Schüler unter Umständen, die der Wahrnehmung seines ‚Verhaltens durch die anderen Schüler entgegenstanden —- nach dem Löschen des Lichtes - unzüchtige Handlungen vornahn.

b) Die von der devision erwähnte Stelle des angefochtenen Urteils (UA 25/26) begründet nicht - wie die Revision meint — Bedenken daran, das Gericht habe den Grundsatz verletzt, daß im Zweifel zugunsten des Angeklagten entschieden werden müsse.

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Der Zeuge Rei hat ausgesagt, daß am Abend des 13. Mai 1959, an dem es in der Wohnung des Angeklagten zwischen diesem und ihm zu unsittlichen Handlungen kan, in der Wohnung des Angeklagten vorübergehend ein junger Mann erschienen sei und seinen Jugendherbergsausweis, den der Angeklagte als örtlicher Leiter des Jugendherbergswerks ausgestellt hatte, abgeholt habe. Er meine, es sei der Zeuge VOBEEEB zewesen, habe diesen aber nicht deutlich gesehen und sicher erkannt. Tas Lanägericht hat festgestellt, daß nach dem Datum des Ausweises des Zeugen ib und dem vom Angeklagten geführten Kontrollbuch der Ausweis des VOR schon am 20. April 1959 ausgestellt wurde. Das Landgericht hält es aber für wahrscheinlich, deß Vu» seinen am 20. April ausgestellten Ausweis erst am 13, Mai abgeholt hat, zumal er bekurdet hat, er habe den Ausweis einen oder zwei Tage vor Antritt seiner Fahrt abgeholt, und der Ausweis unter dem Datum des 15. Mai Eintragungen über einen Aufenthalt in Hoiland aufweist. Sollte aber - so fährt das Urteil fort - der Besuch des VB tatsächlich am 20. april stattgefunden heben, so sei auch die Tatsache, daß das vom Angeklagten geführte KXontrollbuch für die Zeit vom 20. April bis zum 1. Juni 1959 keine Ausgabe von Ausweisen außer an Lehrkräfte verzeichne, "kein zwingender Beweis dafür, daß der Zeuge RoillB bezüglich des von ihn bekundeten Besuchs richt die Wahrheit gesagt hätte",

Die Revision meint, aus diesem zuletzt angeführten Satz ergebe sich, daß die Strafkammer zu Unrecht angenommen habe, nur ein zwingender positiver Nachweis der Unwahrhaftigkeit eines Zeugen verhindere eine Feststellung zu Lasten des Angeklagten.

»ine solche Auffassung des Landgerichts kann aber dem Urteil keinesfalls entnommen werden, Aus dem Urteil

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geht näulich deutlich hervor, daß das Landgericht aus ander Umständen -- nämlich aus dem "ganzen Auftreten und Erschei-

en

nungsbild" des Zeugen in der Hauptverhandlung, aus seinem "günstigen Gesamteindruck" und scinem "speziellen Aussageverhalten" (UA 22) sowie daraus, daß es schlechterdings unmöglich erscheint, daß alle jugendlichen Belastungszeugen den Angeklagten zu Unrecht belasten wollen (UA 22 bis 24) - die Überzeugung von der Slaubwürdigkeit des Zeugen R

und der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen gewonnen hat. Das Landgericht untersucht nur, ob diese Überzeugung dadurch beeinträchtigt wird, daß dem Zeugen Ko in irgendeinem bestimmten Punkt eine Unwahrhaftigkeit oder ein Irrtw nachgewiesen werden kann; es kommt zu dem örgebnis, daß dies nicht der Fall ist, #in solches Vorgehen ist nicht nur zulässig, sondern angemessen und auch üblich. Da das Lanägericht die Überzeugung von der Glaubwürdigkeit des Ron gewonnen hat, hatte es keinen Zweifel mehr daran. Es hat also den urundsatz, daß im Zweifel zugunsten des Angeklagten zu entscheiden sei, nicht verletzt.

b) Gegen die rechtliche Würdigung des angefochtenen Urteils hat die Revision keine Bedenken erhoben. Sie läßt einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht erkennen.

2. Der Strafausspruch

a) Bei der Entscheidung über die Versagung mildernder Umstände unü die Zumessung der Einzelstrafen und der Gesamtstrafe hat das Landgericht, wie es } 267 Abs. 3 StPO verlangt, die für die Entscheidung bestimmenden Umstände angeführt. Daß es nicht noch weitere, ins einzelne gehende Ausführungen gemacht hat, ist auch sachlich-rechtlich nicht zu beanstanden,

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b) Das Landgericht hat auch nicht. wie die Revision meint, den Fehler begangen, daß es ein Merkmal des gesetzlichen Tatbestandes noch einmal strafschärfend berücksichtigt hätte. Zutreffend hat das Landgericht hervorgehoben, daß der Angeklagte sich gleichzeitig gegen zwei Strafvorschriften, nämlich § 174 Nr. 1 StGB und § 175 a Nr. 3 StGE, verfehlt hat. Mit dem von der Revision beanstandeten Satze hat das Landgericht gleichzeitig zwei voneinander unabhängige Erwägungen zum Ausdruck gebracht. Zinmal hat es darauf hingewiesen, daß der Angeklagte sich an sieben Schülern in besonders übler Weise und in einer Vielzahl von Fällen vergangen ha%. Zum andern hat es - zutreffend — aus-

sprechen wollen, daß die Strafe dem gegenüber § 175 a StGB schärferen Strafrahmen des 3 174 StGB zu entnehmen ist. Das hält der rechtlichen Nachprüfung stand.

c) Auch im übrigen ist im angefochtenen Urteil, besonders zu den Entscheidungen über den Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte und über die Untersagung der Ausübung des Berufs als Lehrer und Erzieher, ein Rechtsfehler zu Nachteil des Angeklagten nicht hervorgetreten.

Rotberg Krumme Martin Leang-Hinrichsen Börtzler