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BGH Urteil vom 15.05.1962 – 1 StR 143/62

1. Strafsenat

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2189 068

Im Narnmen des Volkes:

In der Strafsache

gegen

den Maschinenarbeiter Leonhard A EB aus

SED: 30: zevoren am 1595;

wegen Unzucht mit einer Abhängigen u.a.

hat der 1. Strafsenat des Bundesgexichtshofs in der Sitzung vom 15. Mai 1962, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Dr. Hübner Bundesrichter Fischer

Bundesrichter Dr. Senders als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter dor Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter als Urkunäsbeamter der Goschäftsstello,

für Recht erkannt: Die Rovision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 5. Februar 1962 wird vexworfen. Er hat die

Kosten des Rechtsmiitels zu tragen.

Von Rechts wegen

Die Jugendkammer hat den Angeklagten wegen Unzucht mit seiner Tochter nach § 174 Nx. 1 StGB und wegen Unzucht mit seiner Stiefenkelin nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB in je zwei Fällen zur Gesamtstrafe von einem Jahr Gefängnis verurteilt. Mit der Revision rügt er, daß er über sein Recht, die Bestellung eines Verteidigers zu beantragen, nur ungenügend belehrt worden sei. Die Rüge ist dahin zu verstehen, daß er weiter beanstandet, infolge ungenügender Belehrung den Antrag unterlassen und in der Hauptverhandlung ohne Verteidiger geblioben zu scin (§ 140 Abs. 1 Nr. 2, Abs, 2, § 338 Nr. 5 StPO). Die Rüge ist unbegründet.

Allerdings entspricht der Hinweis, den der Vorsitzende mit der Zustellung der Anklage an den Beschwerdeführer verband, dem Wortlaut des Gesetzes nicht buchstabengeireu {§ 140 Abs. 3 letzter Halbs., § 201 Abs. 1 letzter Satz StPO). Das ist jedoch nicht erforderlich. Dem Gesetz ist genügt, wenn die Belehrung den Angeklagten erkennen läßt, daß er berechtigt sei, um Bestellung eines Pflichtvertcidigers nachzusuchen. Diesen Sinn 1äßt der Hinweis an den Angeklagten, er "könne" binncn Wochenfrist die "Bostellung eines Verteidigers" beantragen, - zumal im Zusammenhang mit der Aufforderung, sich zu erklären, ob er eine Voruntersuchung beantragen "wolle" -— hinreichend doutlich worden. In gleichem Sinne hat der Senat bereits durch das Urteil vom 8. Mai 1962 - 1 StR 150/52 - entschieden. Ungeachtet dessen wird es sich empfehlen, durch stärkore Anlehnung des Hinweises an die Fassung des Gesetzes unnötigen Verfanrensrügen künftig vorzubeugen.

Nach § 140 Abs. 2 StPO brauchte der Vorsitzende bei der Einfachheit der Sach= und Rechtslage dem Ange-- klagten, da dieser in vollem Umfang geständig ist, keinen Verteidiger beizuordnen.

Die sachlichrechtliche Beanstandung der Revision "ist bei dem festgestellten Sachverhalt offensichtlich

unbegründet. Auch sonst ergibt die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler. Daher ist die Revision zu verwerfeon.

Dr. Geier Seibert Hübner

Fischer Sanders