Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1962
BGH Entscheidung vom 08.05.1962 – 1 StR 120/62
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
1 StR_120/62
2189 072
Im Nanen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Frauenarzt Dr.med. Adolf <S UB aus SCHE, zeboren am EEE 1904 ic :
zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Abtreibung
hat der 1, Strafsenat des Bundesgerichtshois in der Sitzung vom 8. Mai 1962, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr.Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Dr.Seibert Bundesrichter Dr.Willms “ Bundesrichter Fischer Bundesrichter Dr.Sanders als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof mn als Vertreter der Bundesanwaltschalt, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt;
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts ! Saarbrücken vom 2.November 1961 im Ausspruch über die Untersagung der Berufsausübung mit den Feststellungen aufgehoben
und insoweit die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Xosten des Rechtsmit- . tels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Die weitergenende kevision wird verworfen.
Dem Angeklagten wird die Untersuchungshaft seit dem 5. November 1961, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Von Rechts wegen
Gründe§
Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung des förmlichen und des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat nur zum Ausspruch über die Versagung der Berufsausübung Erfolg.
I. Die Verfahrensrügen:
l.) Die Revision rügt mit Recht die Verletzung des
§ 265 Abs. 2 StPO, soweit.dem Angeklagten die Ausübung seines Berufes als Arzt untersagt worden ist. Im Er-Ööffinungsbeschluß war § 42 1 StGB nicht aufgeführt, es waren auch sonst nicht die dem Angeklagten zur Last gelegten Straftaten als Voraussetzung für die Anordnung eines Berufsverbots gekennzeichnet worden. Der Angeklagte hätte daher in der Hauptverhandlung auf die Möglichkeit der Anordnung hingewiesen werden müssen (BGlist 2, 85). Das ist, wie sich aus der Sitzungsniederschrift ergibt, nicht geschehen, Zwar ist in ihr vermerkt,
daß der Staatsanwalt den Antrag gestellt hatte, kein Berufsverbot auszusprechen und daß der Verteidiger
sich diesem Antrag angeschlossen habe. Das schließt jedoch nicht aus, daß der Ausspruch über das Berufsverbot auf der Unterlassung des gerichtlichen Hinwei-
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ses nach 8 265 Abs. 2 StPO beruht. Denn da das Gericht nicht auf die Möglichkeit der Anordnung hinwies und auch die Staatsanwaltschaft keinen Anlaß sah, ein Berufsverbot zu beantragen, bestand für den Angeklagten und seinen Verteidiger keine Veranlassung, besondere Einwendungen gegen die Anordnung vorzubringen, selbst wenn der Verteidiger insoweit sich formell dem Antrag der Staatsanwaltschaft anschloß, Es kann deshalb dahingestellt bleiben, ob die Behauptung - der allerdings § 274 StPO entgegensteht - zutrifft, daß der Verteidiger zur Trage des Berufsverbots überhaupt nicht Stellung genommen und hierzu auch keinen Antrag gestellt habe.
Ler Ausspruch über die Untersagung der Beruisausübung muß daher aufgehoben werden.
2.) Die weiteren Verfahrensrügen sind offensichtlich unbegründet,
Bei Abweichungen zwischen den mündlich verkündeten und den schriftlichen Urteilsgründen sind allein die schriftlichen Gründe maßgebend (BGHSt 7, 363, 370).
Auf angebliche Fehler des Sjtzungsprotokolls kann die Revision nicht gestützt werden. Das Vorbringen der Revision über die Unvollständigkeit der Niederschrift ist überdies unverständlich. Aussagen von, Zeugen und Sachverständigen vor dem Landgericht brauchen nicht in das Sitzungsprotokoll aufgenommen zu werden (§ 273 Abs. 2 StPO). Daß eine Anordnung nach 8 273 Abs. 3 StPO getroffen worden sei, behauptet die Revision nicht.
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Il. Lie Sachbeschwerde:
Die Feststellungen des Landgerichts rechtfertigen den Schuldspruch, und zwar auch in den Fällen Nr. 12 (Sch), ir. 28 (SW), Nr. 38 (New), Nr.49 (IB): Nr. 55 (VOM) und Nr. 88 (sc). Die Strafkammer hat hinreichend dargelegt, warum sie in diesen Fällen für erwiesen hält, daß der Angeklagte eine Reizcurettage vorgenommen hat, obwohl hier die Frauen die bei der Behandlung aufgetretenen Schmerzen als nicht sehr groß bezeichnen (nämlich wegen mehrmaliger vorausgegangener Geburten oder geringer Schmerzempfindlichkeit der behandelten Frauen). Die Feststellungen ergeben weiter, daß der Angeklagte in allen Fällen, in äenen er verurteilt wurde, mit dem bedingten Vorsatz der Abtreibung gehandelt hat, da er damit rechnete, daß die Frauen schwanger seien, und wußte, daß durch die Reizcurettage eine etwaige Schwangerschaft beseitigt werde.
Zu entscheiden, ob der Angeklagte das Unrechtsbewußtsein hatte, war Sache der Strafkamner. Sie hat die Frage bejaht, wie sich aus ihren Ausführungen auf S.58, 59 ergibt. Die dafür angegebenen Gründe lassen keinen Rechtsfehler ersehen.
Auch die Strafzumessung ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die Annahme, daß die gesundheitlichen Schäden der Frau FB (Fail 77) auf die unsachgemäße Vornahme der Reizcurettage durch den Angeklagten zurückzuführen sind, liegt auf tatsächlichen Gebiet und ist mit der Revision nicht angreifbar. Sie läßt keinen Widerspruch mit den im Urteil dargelegten Ausführungen der Sachverständigen erkennen. Auf die Behauptung der
Revision, daß ein Sachverständiger andere oder weitere Ausführungen gemacht habe, kann das Revisionsgericht nicht eingehen (§ 337 StPO).
In welchem Maße der Tatrichter die Verminderung der Zurechnungsfähigkeit als strafmildernd berücksichtigen wollte, stand in seinem pflichtgemäßen Ermessen
(§ 51 Abs.2 stGB). Ein Ermessensfehler ist nicht ersichtlich,
Dr.Geier Seibert willms Fischer Sanders