Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1962
BGH Urteil vom 03.05.1962 – 1 StR 18/62
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Leitsatz
Über die Voraussetzungen, unter denen die Anwen- dung von ärztlichen Außenseitermethoden als Kunstfehler anzusehen ist.
Nachschlagewerk: ja
Amtliche Sammlung: nein 21 89 008 StGB § 222
Über die Voraussetzungen, unter denen die Anwen-
dung von ärztlichen Außenseitermethoden als Kunstfehler anzusehen ist.
BGH, Urt. v. 3. Mai 1962 - 1 StR 18/62 -— LG München II
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Arzt Dr. med. Josef I EEEEEED aus REED GEB, geboren ar EEE 1907 ir >mEum-5
vregen fahrlässiger Tötung
hat der ik. Strafsenat des Bundesgerichtshofsin der Sitzung vom 3. Mai 1962, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr.Geier
als Vorsitzender, Bundesrichter Dr.Seibert Bundesrienter Dr.Willms Bundesrichter Fischer Bundesrichter Dr.Sandersg
als beisitzende Richter,
-Bundesanwalt Dr. als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
dustizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München II vom 31. Juli 1961 mit den Feststellungen aufgehoben
a) soweit er in den Fällen VW und MOEEEB (Nr. 1 2 b c der Urteilsgründe) verurteilt worden ist,
b) im übrigen im gesamten Strafausspruch.
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Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, aucn über die Kosten des Rechtsmittels, an dag Landgericht zurückverwiesen,
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe;
Das Landgericht hat den Angeklagten, der bis zum 15. September 1960 Chefarzt der von ihm errichteten RB -Xlinik in ri war, wegen fahrlässiger Tötung in drei Fällen zür Gesamtstrafe von einem Jahr Gefängnis verurteilt. Im übrigen hat es ihn freigesprochen.
Mit seiner Revision beanstandet er Angeklagte das Verfahren und rügt die Verletzung äes sachlichen Rechts.. Das Rechtsmittel ist zum Teil begründet.
Ie
In den drei der Verurteilung zugrunde liegenden Fällen hat der Angeklagte Krebskranke in der RER Klinik nach seiner "internen Tumortherapie" behandelt, Diese Patienten wurden später in anderen Kliniken operiert, starben aber, weil ihre Krankheit, wie das Landgericht für erwiesen erachtet hat, schon so fortgeschritten war, daß die Operation keinen Erfolg mehr hatte. Die Strafkammer sieht das strafbare Verhalten des Angeklagten darin, daß er es unterlassen habe, die Patienten rechtzeitig auf die Notwendigkeit einer Operation oder Bestrahlung hinzuweisen, so daß sie sich zu spät diesen Behandlungsmethoden unterwarfen, die bei ihnen bei rechtzeitiger Durchführung nit Sicherheit zur Lebensverlängerung geführt hätten,
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Das Landgericht geht hierbei von der schon vom Reichsgericht vertretenen Auffassung aus, daß der Arzt oder sonstige Heilbehanäler grundsätzlich nicht verpflichtet sei, einen Kranken nach einem bestimmten Heilverfahren, etwa nach den an den Universitäten gelehrten und anerkannten Regeln der ärztlichen Wissenschalit, zu behandeln. Lies schloß das Reichsgericht aus der damals geltenden allgemeinen "Kurierfreiheit" (so insbesondere RGSt 67, 2). Nun ist allerdings die völlige Kurierfreiheit durch das in wesentlichen auch jetzt noch geltende Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde onne Bestallung (Heilpraktikergesetz) vom 17. Februar 1939 (RGBl I S. 291) aufgenoven. Im Ergebnis ist aber der früheren Rechisprecnung weiter zu folgen. Denn mit Ger kegelung der Zulassung zur berufsmäßigen Heilbehanälung wird unmittelbar nur die Frage beantwortet, wer Kranke behandein darf, nicht aber wie sie zu behandeln sind. Allenfalls könnte man aus der Jetzt geltenden Regelung evenso wie aus der früher bestehenden Kurierfreiheit den Schluß ziehen, daß, weil nicnt nur auf den Universitäten ausgebildete Ärzte zur Ausübung der Heilkunde zugelassen werden, auch nicht ausschließlich die dort gelehrten Heilweisen angewendet werden müssen.
Es wäre freilich nicnt einzusehen, daß ein Heilbehandler, welche Ausbildung er auch genossen haben mag unä welcher Richtung er zuch angenört, nicht gehalten sein sollte, bei einer gefährlichen Erkrankung ein bestimmtes Hittel oder eine bestimmte Behandlung anzuwenden, wenn diese nach den Ergebnis-
sen der medizinischen Wissenschaft unä aller ärztlicher Erfahrung allein wirksam wären, So liegt es jedoch häufig nicht, Abgesehen davon, dad es für
die Wirksamkeit eines Heilverfahrens bei einer bestimmten Krankheit wesentlich sowohl auf die Person des Kranken, als auch auf die Persönlicnkeit
des Arztes ankommen Kann, abgesehen auch von den Schwierigkeiten der Diagnose, läßt es sich oft nicht von vornherein bestimmen, welches Mittel und welches Heilverfahren im Endergebnis das für den Heilerfolg . günstigste sein werde. In vielen Fällen mögen mehrere Wege zum Ziele führen. Aus diesen Gründen ist daran Tlestzuhalten, daß ein Arzt nicht allein schon Geshalb einen Kunstlenler Degent, weil er ein bestimmies Heilverfahren anwendet oder nicht ' anwendet. Vielmehr kommt es in dieser Frage stets auf äie Umstände Ges einzeinen Falles an.
So sehr das Reichsgericht die Gleichberechtigung der verschiedenen Heilverfahren und "Richtungen" betont und ausgesprochen hat, daß die allgemein oder weitaus überwiegend anerkannten Regeln der ärztlichen Wissenschaft grundsätzlich keine Vorzugstellung vor den von der Wissenschaft abgelehnten Heilverfahren ärztlicher Außenseiter oder nichtärztlicher Heilbehandler genießen, so hat es dies für die strafrechtliche Beurteilung docn alsbald eingeschränkt, indem es den Heilbehandler Tür verpflichtet erachtete, ein Heilmittel oder Heilverfahren, das gegenüber einer bestimmten Krankheit nach dem augenblicklichen Stand der ärztlichen Wissenschaft weitaus überwiegend als das wirksamste gilt, jedenfalls dann anzuwenden, wenn nach der Überzeugung des Heilbehandlers keine sachlichen Gründe
im Einzelfall gegen die Anwendung sprechen (vgl. RGSt 64, 263, 270; 67, 312, 25; RG HRR 1938 Nr,857 und HRR 1937 Nr. 1429). Ergibt sich nicht schon hieraus, daß der Arzt oder sonstige Heilbehandler zur Anwendung jenes als am wirksansten geltenden Mittels oder Verfahrens verpflichtet ist, so hat er das von ihm angewandte Verfahren oder Heilmittel stets auf seine Wirksamkeit zu prüfen und, falls er erkennt oder erkennen muß, daß es im gegebenen Fall versagt, für die Zuziehung eines anderen Arzbes zu sorgen, was nach Sachlage nur bedeuten kann, daß jenes wirksamste Verfahren anzuwenden ist. Nach Ansicht des Senats sinä diese an den Arzt
zu stellenden Forderungen Mindestverpllichtungen, die sich aus der Übernanme der Heilbehanälung auch dann für den Arzt ergeben, wenn er einer bestimmten Richtung angehört und der Kranke dies weiß,
ja wenn der Patient sich geraäie aus diesem Grunde in die Behandlung des Arztes begeven hat. Denn der Kranke ist sich regelmäßig über die Grenzen eines, bestimmten Heilverfahrens nicht im klaren. Der Arzt muß sich darüber Kenntnis verschaffen.
Diesen Grundsätzen ist der Bundesgerichtshof schon in seinen Entscheidungen 1 StR 186/60 vom 21. Juni 1960 und in LM Nr. 6 zu § 230 StGB gefolgt.
zTE,
Was die Revision im einzelnen zur Sachbeschwerde ausführt, kann ihr nicht zum Erfolg verhelfen, Die Feststellungen des Lanägerichts zum Verhalten des Angeklagten und zum ursächlichen Zusammenhang zwischen diesem Verhalten und dem vorzeitigen Tod der drei Patienten, sind mit der Revi-
sion nicht angreifbar. Das gilt insbesondere auch für die Feststellung, dal die Kranken sich bei genöriger Aufklärung und Beratung zur Operation bereitgefunden hätten und daß die Operation in den arei Fällen das Leben der Kranken verlängert nätte (§§ 337 StGB; vel. RGSt 67, 12, 14). Der Revision ist zuzugeben, daß in solchen Fällen ‘den Feststellungen über den ursächlichen Zusanumenhang erhebliche Schwierigkeiten enigegenstenen können. Der Tatrichter darf sicn jedoch deshalb der Prüfung nicht entziehen. Wenn er aufgrund der Prüfung zu der Überzeugung gelangt, daß der Ursachenzusamnenhang zwischen dem Verhalten des Angeklagten und dem Tod der Erkrankten zu bejahen sei, so können nur Verstöße gegen die Denkgesetze oder allgemeine Erfahnrungssätze die Feststellungen den Angriffen der Revision zugänglich machen. Solche Verstöße vermag aber der Senat nicht zu finden.
Die Revision ist unter Berufung auf das Gutachten des Sachverständigen Prof.Dr.Leicher der Auffassung, das Gericht hätte dessen Meinung - daß es ausgeschlossen sei, mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit die lebensverlängern- ‘de Wirkung einer Operation vorauszusagen — der Beurteilung der Sachc zugrunde legen oder zum mindesten nach dem Grundsatz, daß jeder Zweifel zu Gunsten des Angeklagten ausschlagen müsse, davon ausgehen müssen, daß ein Ursachenzusammenhang zwischen dem Verhalten des Angeklagten und dem Tod seiner Patienten nicht festzustellen und deshalb die Freisprechung des Angeklagten geboten sei. Sie verkennt dabei die Stellung des Gerichts gegenüber dem Sachverständigen.
Auch Sachverständigengutiachten unterliegen der Beweiswürdigung. Der Sachverständige ist Genilfe des Richters; er hat dem Gericht den Tatsachenstoff zu unterbreiten, der nur auf Grund sachkundiger Beobachtung gewonnen werden kann und ihm dag wissenschaftliche kKüstzeug zu vermitteln, das die sachgemäße Auswertung ermöglicht. Auch die von dem Sachverständigen gezogenen Folgerungen hat aber das Gericht auf ihre Überzeugungskraft zu prüfen (BGHSt 7, 258, 259), Das gilt aucn dann, wenn von mehreren Sachverständigen verschiedene Heinungen vorgetragen werden. Es ist in diesem Falle nicht verpflichtet, seinem Urteil Giejenige Auffassung zugrunae zu legen, die dem Angeklagten am günstigsten ist. Ler Tatrichter hat sich, auch wenn ss schwierig sein mag, an Hand der Gutachten und des gesamten Beweisergebnisses ein eigenes Urteil zu bilden. Erst wenn ihm das nicht gelingt, hat er eine Frage nach dem Grundsatz, daß jeder Zweifel zugunsten des Angeklagten ausschlagen müsse, zu entscheiden.
. Hier hat das Landgericht sowohl bei dem Gutachten des Sachverständigen Leicher als auch bei den Gutachten der übrigen Sachverständigen das Für und Wider gegeneinander abgewogen. Es ist aus Gründen, die keinen Rechtsirrtum erkennen lassen, zu der Auffassung gelangt, daß dem Gutachten der anderen Sachverständigen zu folgen sei. Soweit das Gericht in den einzelnen Punkten zunächst Zweifel hatte, hat es diese, wie die Urteilsgründe klar erkennen lassen, überwunden.
Eine Verletzung der Auiklärungspflicht ist in diesem Zusammenhang nicht ersichtlich. Das Gericht war insbesondere nicht gedrängt, weitere Sachverständige zu hören, auch wenn in einzelnen Fragen mehrere Sachverständige verschiedene Meinungen vertraten.
Ill.
Näher einzugehen ist jedoch auf die Frage, ob der Angeklagte, indem er die Patienten nur nach der "internen Tumortherapie" benandelte und es unierließ, sie zu veranlassen, sich Operationen und Bestrahlungen zu unterzienen, einen Kunstfenler begangen und dabei fahrlässig gehandelt hat. Zur Beantwortung dieser Frage ist ein Vergleicn der für die Behandlung des Krebsleidens üblichen Methoden mit der vom Angeklagten angewandten Behandlung nach Wirkung und Heilerfolg unerläßlich (vgl. RG HRR 1958 Nr. 857). Die Strafkammer drückt wiederholt, wenn auch in formelhaften, aus Entscheidungen des Reichsgerichts übernomnenen Wendungen, ihre Überzeugung aus, daß die "besonders wirksame" und daher "weitaus bevorzugte" Behanälungsmethode der Operation und Bestrahlung in den zur Entscheidung stehenden Fällen Lebensverlängerung versprochen habe. Auf die Wirksamkeit der Heilweise des Angeklagten geht sie nicht weiter ein. Nur zum Fall WED pvenerkt sie kurz, daß seine Methode "wenn überhaupt, dann nur bescheidenste An-Tangserfolge aufweisen konnte." Unter Zugrundelegung dieser Feststellung, die dahin verstanden werden muß, daß die interne Tumortherapie des Angeklagten im Ergebnis überhaupt keine Erfolge aufzuweisen have,
durfte es die Strafkammer als Kunstfehler ansehen, das er die lebensgefährlich Erkrankten dieser unwirksamen Behandlung unterwarf unä es unterließ, sie den "weitaus bevorzugten Behandlungsmethoden" der Operation
und Bestrahlung zuzuführen.
Nun hat jedoch der Angeklagte in der Hauptverhandlung hilfweise Beweis dafür angeboten, "daß die interne Krebstherapie des Angeklagten nicht nur eine roborierende, sondern eine krebsspezifische Wirkung hatte und
1, bei histologisch gesicherten Primärtumoren, 2. bei histologisch gesicherten Primärtuuoren deren Wachstum durch Röntgentherapie nur vorübergehend gehemmt werden konnte und bei
denen erneutes Tumorwachstum auftrat,
3. bei Rezidiven histologisch gesicherter Primärtumoren, die von klinikfremden Ärzten diagnostiziert, wegen Stranlenrestistenz weiterwuchsen,
4. bei nur klinisch diagnostizierten Krebsformen weit fortgeschrittenen Stadiums
‚Stabilisierung des Prozesses, Rückbildung der Geschwülste, Rezidivfreiheit und damit Lebensverlängerung über 5 bis 10 Jahre erzielte," und zwar
in 27 Fällen.
Ferner wurde Beweis dafür angeboten,
daß bei histologisch gesicherten Mamma-Carcinom nach Fxcision des Tumors ohne radikale Amputation der Brüste und Resektion der Rierstöcke Rezidivfreiheit von mehr als fünf Jahren bei vollem Wohlergehen durch die interne Üherapie erzielt wurde, und zwar in 5 Fällen.
Die Strafkammer hat die Beweiserhebung in den Urteilsgründen abgelehnt. Die Revision rügt die Ablehnung mit Recht,
Zur Begründung führt die Strafkammer aus, da der Angeklagte nach seiner kinlassung etwa 2 350 Krebskranke behandelt habe, bedeuteten die angeblich erfolgreichen Fälle nur 1,5 v.H. der behandelten Fälle. Das sei für die Entscheidung onne Bedeutung. Mit dieser Begründung durfte der Beweisamtrag nicnt abgelehnt werden.
Die Strafkammer führt selbst an anderer Stelle aus, daß die vom Angeklagten behandelten XArebskranken zum weitaus größten Teil von der "Schulmedizin" als unheilbar aufgegeben waren (S. 7 u.a.). Bei dem Vergleich der Heilungsaussichten zweier Behanälungsarten können nicht ohne weiteres zu Ungunsten der einen Heilweise die Mißerfolge in Fällen herangezogen werden, die auch für die andere Behandlungsart unbeeinflußbar sind. Ob sich aus dem Umstand, daß der Angeklagte bei den durch die sogenannten klassischen Behandlungsweisen nicht mehr beeinflußbaren : Fällen keine oder nur geringe Erfolge erzielte, auch Schlüsse auf die Unbrauchbarkeit seiner Tnerapie in den für die "Schulmedizin" kuraplen Fällen ziehen lassen, läßt sich aus dem Urteil nicht ersehen. Es ist auch nicht ersichtlich, daß das Landgericht dazu einen Sachverständigen gehört hat. Für sich allein genommen ist aber die behauptete Zahl der Heilfälle nicht geringfügig oder unbeachtlich.
Auch die von der Strafkammer hinzugefügte Hillsbegründung vermag die Ablehnung der Beweisamträge nicht
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zu tragen. Unzulässig ist die Ablehnung mit der 3egründung, daß der Angeklagte nach seiner Einlassung die Patienten zum Teil der "internen Tumortherapie" nicht deshalb zugeführt haben wolle, weil er sich von ihr einen optimalen Heilerfolg versprochen habe, sondern weil diese Patienten angeblich Operation und Bestrahlung abgelehnt hätten, Denn diese Einlassung hat die Strafkamner im wesentlichen für widerlegt erachtet, sie darf sie daner nicht hier zu Ungunsten des Angeklagten verwerten, Die weiteren Ausführungen zu den Beweissnträgen lassen nicht erkennen, daß’ die Strafkammer sich zur Beurteilung der Beweiserheblichkeit eines Sachverständigen bedient hat. Das wäre aber mit Rücksicht auf Gie dabei auftauchenden wissenschaftlichen Fragen erforderlich gewesen. Es ist sicherlich für die Aussichten von Operation oder Bestrahlung sehr wesentlich, welches Organ an Krebs erkrankt ist. Ob das auch für die Benandlungsweise des Angeklagten gilt, und ob sich hier aus der etwaigen erfolgreichen Behandlung von Mamma-Carcinomen kein Schluß auf die Heilbarkeit des Krebsgeschwulst in einem anderen Organ. ziehen läßt, wie die Strafkammer anscheinend annimmt, wird nur mit Hilfe eines Sachverständigen beurteilt werden können. Auch zur Beantwortung der Frage, welche Fälle schon nach dem eigenen Vortrag des Angeklagten - oder nach den vorliegenden Krankenblättern —- als Beweis für eine Heilung oder Lebensverlängerung ausscheiden, wirä sachverstänäige Begutachtung erforderlich sein. Das gilt insbesondere hinsichtlich der Frage, ob angebliche Heilfälle, in denen sich die Kranken auch einer anderen Behandlung unterzogen hatten, überhaupt etwas für die Wirksamkeit der"internen Tumortnerapie" bevreisen xönnen.
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Hinsichtlich der behaupteten Heilerfolge bei Brustkrebs hat die Strafkamnmer noch darauf hingewiesen, daß nur einer dieser Fälle vor der Übernahme der Behandlung der Patientin Warnken lag. Die Strafkammer meint, daß sich daher das Vertrauen des Angeklagten auf den Erfolg der internen Therapie nur auf das Ergebnis dieser einmaligen Erprobung habe stützen können, das zudem wegen der Kürze der zurückliegenden Zeit nicht zuverlässig zu beurteilen gewesen sei. Das ist zwar richtig, soweit die Fahrlässigkeit des Angeklagten in Frage steht. Für die vorausgehende Frage, ob der Angeklagte einen Kunstfehler begangen hat, können ;jeüoch auch die beiden anderen Fälle nicht außer Betracht bleiben. Zwar ist diese Frage grundsätzlich nach dem Zeitpunkt der Tat (oder der Unterlassung) zu beurteilen (Eberhard Schmidt, TLer Arzt im Strafrecht in Ponsold, Lehrbuch der gerichtlichen Medizin 2, Aufl. S. 48). Zugunsten des Angeklagten müssen aber auch neuere Erkenntnisse berücksichtigt werden.
Selbst wenn aber anzunehmen wäre, daß mit den angebotenen Beweisen allenfalls ein Teil der behaupteten Heilfälle bewiesen werden könnte und daß dies nichts an der überragenden Wirksamkeit und Bedeutung der. Operation ' und Bestrahlung gegenüber dem Heilverfahren des Angeklagten ändern würde, daß also dessen Anwendung sich auch dann noch als Kunstfehler erweisen würde, so könnten Gie behaupteten Tatsachen doch für das Verschulden des Angeklagten, wenigstens in seinem Ausmaß, erheblich sein. Es ist für seine Schuld nicht ohne Bedeutung, ob er etwa nur aus verbohrter Rechthaberei einer unbewiesenen
Ar
Hypsthese zuliebe das Leben seiner Patienten aufs Spiel gesetzt hat oder cb er sich durch gewisse Erfolge seiner Therapie in anderen Fällefi zur Nichtanwendung der gebotenen Heilweise hat verleiten lassen. Die Strafkammer hat dem Angeklagten bei der Strafzumessung erschwerend angerechnet, daß er in bewußter Fahrlässigkeit gehandelt habe, wobei sie davon ausgeht, daß bewußte Fahrlässigkeit gegenüber der unbewußten stets die schwerere Schuläform sei, Auch bei der bewußten Fahrlässigkeit kann aber der Vorwurf schwerer oder leichter wiegen, je nachdem
in welchem Maße der Täter den Eintritt des Erfolges für möglich hält (vgl. Begründung zu § 18 des Entwurfs 1960 für ein Strafgesetzbuch).
IV.
Auf der Ablehnung der Beweisamträge kann das Urteil in den Fällen VE und VE Herunen.
In diesen beiden Fällen legt die Strafkammer dem Angeklagten letzten Endes zur Last, daß er die Patienten nicht von Anfang an auf die bewährten Behandlungsarten der Operation und Bestrahlung hingewiesen, sondern sie im Gegenteil davon abgehalten habe, sich jenen Behandlungsarten zu unterziehen, indem er bei ihnen Hoffnung auf den Erfolg der "internen Tumortherapie" erweckte.,
Zwar ist im Falle VB ausscführt, daß der ständig fortschreitende Krankheitsprozeß durch die interne Tumortherapie nicht aufzuhalten gewesen sei. Es läßt sich aus den Feststellungen jedoch nicht er-
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sehen, daß der Angeklagte das Fortschreiten noch zu einer Zeit bemerkt hat oder hätte bemerken müssen, als die Operation noch mit dem Erfolg der Lebensverlängerung hätte durchgeführt werden können, nänlich im ersten Viertel des Jahres 1955. Ein "Rezidiv" trat nach den Feststellungen erst im Sommer 1955 auf.
Bei der Schilderung des Falles MW heist es wohl, der Angeklagte habe erkannt, daß der Krankheitsprozeß beständig fortschritt und die interne Tumortherapie wirkungslos blieb. Laß sich dies auf den Zeitraum bezieht, in dem die Operation noch nit größerem Erfolg hätte ausgeführt werden können, ist indessen nicht ersichtlich. Nach den weiteren Feststellungen beschränkte sich das Stimmband-Carcinon Ms zunächst auf den operativ besonders günstig anzugehenden inneren Kehlkopfkörper. Dieser Zustand wänrte bis zum 6. April 1958. Zu diesem Zeitpunkt trat erstmals eine tumorödematöse Schwellung auf, die einen Einbruch in den äußeren Kehlkopfkörper anzeigte. Damit sanken die Aussichten auf eine erfolgreiche Operation erheblich. Eine Lebensverlängerung wäre nur dann erziehlt worden, wenn der Angeklagte den Patienten MED schon vorher, also zu einer Zeit, als eine Verschlechterung noch nicht zu ersehen war, zur operativen Behandlung und zur Bestrahlung bestimmt hätte,
Die Entscheidung hängt also in diesen Fällen davon ab, ob der Angeklagte von Anfang an dazu verpflichtet war, die Kranken der Operation und Bestrahlung zuzuführen, Die Vervflichtung bestand dann, wenn der Vergleich der Erfolgsaussicnten der Benand- "lJungsweisen ergab, daß gegenüber den vorliegenden
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Krankheitsfällen die Operation und die Bestrahlungsbehandlung. als die weitaus wirksamste Behandlungsweise zu gelten hatte, der gegenüber diejenige des Angeklagten weit zurück trat. Ob dies der Fall war und bejahendenfalls ob und in welchem Maße er fahrlässig seiner Verpflichtung zuwider handelte, kann mit von den unter Beweis gestellten Tatsachen abhängen.
Vo
Dagegen kann der Schuldspruch im Falle Wiesinger von der Ablehnung des Beweisamtrages nicht beeinflußt sein. Hier hat die Strafkammer das Versäunnis des Angeklagten erst darin gefunden, daß er dem Fatienten, als diesem im Januar 1955 selbst Zweifel an der Richtigkeit der von dem Angeklagten angewandten Therapie kamen und er sich in der chirurgischen Universitätsklinik in München Rat erholte, nicht ebenfalls zur Operation geraten. sondern ihn vielmehr durch sein Verhalten bestimmt hat, sich der Operation nicht zu unterziehen, Zu dieser Zeit war aber, wie die Feststellungen ergeben, der Mißerfolg der vom Angeklagten angewandten Benandlungsweise bereits klar geworden, Der Patient hatte wiederholt dem Angeklagten gegenüber seine Besorgnis darüber ausgedrückt, daß die Geschwulst weiter wachse. Nun war es die Pflicht des Angeklagten, den Patienten einäringlich auf die Gefahr hinzuweisen, die mit der weiteren Anwendung nur der internen Therapie drohte. Es kommt daher für diesen Fall nicht darauf an, ob diese Therapie in einigen Benandlungsfällen Erfolg hatte, denn hier hatte sie offensichtlich keinen. Es war daher ein Kunstfehler, daß der Angeklag-
te dem Patienten damals nicht dringend zur Operation riet. Die Annahue, daß der Angeklagte in diesem Falle fahrlässig gehandelt habe, begegnet ebenfalls keinen Bedenken.
Soweit gegen die Verurteilung im Falle vi roch weitere verfahrensrechtliche Rügen erhoben werden, greifen sie ebenfalls nient durch. Auf die Ablehnung eines Beweisamtrages der Staatsanwaltschaft könnte sich der Angeklagte nur berufen, wenn er sich ihm erkennbar angeschlossen hätte (BGH NJW 1952,275). Das war bezüglich des Antrags auf Vernehnmung des Prof.K.H-BEWB nicht Ger Fall. Die Verteidigung hatte im Gegerteil für den Fall, Gaß dem staatsanwaltschaftlichen Antrag stattgegeben werde, einen anderen Beweisamtrag gestellt. Hierauf brauchte das Gericht nicht einzugehen, da es dem Antrag der | Staatsanwaltschaft nicht stattgab. Auch von Amts wegen war es zur Erhebung der Beweise im Fall Wiesinger nicht gedrängt.
Mit der Behauptung einer Verletzung des § 261 StPO greift die Revision im Grunde nur die Feststellungen und die Beweiswürdigung des Landgerichts an. Das ist unzulässig (§ 337 StPO).
Die Revision kann nicht mit der Rüge begründet werden, daß an vernommene Zeugen.eine bestimmte Frage nicht gestellt wurde (vgl. BGHSt 4, 125, 126).
bie Revision ist daher, soweit sie sich gegen den Schuldspruch im Falle Wi richtet, als unbegründet zu verwerfen. Der Strafausspruch ist in diesem Falle aufzuheben, da das Ergebnis der neuen Hauptverhandlung möglicherweise auch für Giesen Fall für die Strafzumessung von Bedeutung ist. |
vI:
Der Angeklagte ist von der Anklage eines Vergehens der fahrlässigen Tötung (Tall VB) und des Betrugs in drei Fällen freigesprochen worden. Die Revision rügt, daß in diesen Fällen der Staatskasse nicht auch die dem Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen auferlegt worden seien. Eine Rechtsverletzung liegt jedoch insoweit nicht vor.
Im Falle Vogel hat das Landgericht den Angeklagten mangels Beweises freigesprochen, weil zwar die Vermutung bestehe, dad VB pei rechtzeitiger Operation noch länger gelebt hätte, eine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlicnhkeit dafür aber nicht bestene. Auch in den Betrugsfällen nat das Landgericht nur mangels Beweises freigesprochen und zwar, weil es - trotz weiter bestenenden Verdachts - nicht für erwiesen hielt, daß der Angeklagte den Kranken und inren Angehörigen eine Heilungsmöglichkeit vorgespiegelt habe, um sie zum längeren Verbleiben in der Klinik und damit zur Aufwendung hoher Behandlungskosten zu bewegen. Die Unschuld des Angeklagten hat sich also in keinem Falle ergeben, Ebensowenig läßt sich den Urteilsgründen entnehmen, daß die Strafkammer keinen begründeten Verdacht als vorliegend crachtet hat. Sie hat im Gegenteil zum Betrugsvorwurf noch ausdrücklich ausgeführt, es könne keine Rede davon sein, daß begründeter Tatverdacht ausgeräumt sei.
Die Voraussetzungen des § 467 Abs. 2 Satz 2 St?O liegen also nicht vor. Zur weiteren Sachaufxlärung war die Strafkammer nicht verpflichtet (B6Hst 7, 153, 157). Von ihrer Befugnis, Gie notwendigen Aus-
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lagen des Angeklagten nach § 467 Abs. 2 Satz 1 StPO der Staatskasse aufzuerlegen, hat die Stralkammer keinen Gebrauch gemacht. kin Rechtsirrtum oder krnessensfenler ist insoweit nicht ersichtlich.
Dr. Geier Seibert willms. Fischer Sanders