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BGH Urteil vom 21.06.1960 – 1 StR 186/60

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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22. 014

3 5tR_186/60

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Im Namen dcs Volkes In der Strafsache

gegen

den Arzt Dr. mod. Gotthard L EEE 5 Modi, Gcmeinde Ai, Kreis EE/NEED, Feboren an U. ED ED

in Ariiß; Gemeinde TED, Kreis DEEED (N);

wegen fahrlässiger Körperverletzung

hat der 1. Strufsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 21. Juni 1960, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Pr. Geier als Vorsiizender,

Bundesrichter Dr. Peetz Bundeurichter Werner Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Fischer

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr. als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter > als Urkunäsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Dice Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 13. Januar 1960 wird verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Das Landgericht hatte den Angeklagten, gegen den das Verfahren wogen fahrlässiger Tötung eröffnet worden war, am 12. März 1959 wegen eines Vergehens der fahrlässigen Körpervorletzung zu einer Geldstrafe verurteilt. Dieses Urteil hat der Senat aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zvrückvorwiesen. Die Strafkammer hat nunmehr den Angeklagten wiederum wegen fuhrlässiger Körperverletzung zur Geldstrafe von 2000 DM verurteilt.

Die Revision des Angeklagter, mit der die Verletzung deo förmlichen und des sachlichen Rechts gerügt wird, hat keinon

Erfolg.

I. Dice Verfahrensrüge:;

1.) Der Angeklagte rügt zunächst, daß sein Ablehnungs-

gesuch gegen die Richter, die an der Entscheidung vom

„2. März 1959 mitgewirkt hatten, zu Unrecht abgelehnt

worden sui (§ 5338 Nr. 3 StPO). Die Rüge ist noch in

zulässiger Weise erhoben; denn es lädt sich aus den Darlegungen des Beschwerdeführers noch hinreichend ent-

nehmen, mit welcher Begründung die Richter abgelehnt wor-

den waren und aus welchen Gründen dem Gesuch nicht stattgegeben wurde. Die Rüge kann jedoch keinen Erfolg haben.

Das Landgericht hat - olıne Mitwirkung der an der Entscheidung vom 12. März 1959 beteiligten Richter - das Ablehnungsgesuch "uls unzulässig und unbegründet zurückgewiesca". Die Ansicht des Beschwerdeführers, daß, soweit das Ablelınungsgesuch als unzulassig zurückgewiesen worden ist, die Entscheidung von der Strafkammer in der

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normalen Besetzung hätte gefällt werden müssen, ist für den vorliegenden Fall unzutreffend. Nach der herrschunden Rechtsprechung ist der abgelehnte Richter von der Entscheidung über oin unzulässiges Ablehnungsgesuch allerdings nicht ausgeschlossen (RGSt 11, 225; 30, 273; BGH bei Dallinger in MER 1956, 526). Ist es jedoch zweifelhaft, ob ein Gesuch zulässig ist oder nicht, so werden sich die abgelehnten Richter zweckmäßigerweise der Mitwirkung enthalten. Sie müssen 68. wenn sie das Gesuch für zulässig halten. Die an ihrer Stello tätigen Richter können dadurch nicht gehindert sein, das Gesuch als unzulässig abzulehnen.

Die Frage ist im übrigen hier bedeutungslos, weil das Ablehnungsgesuch im vorliegenden Falle nicht unzulässig war. Es ist zwar richtig, daß ein ganzes Gericht oder eine Strafkammer als solche nicht abgelehnt werden kann. Abgelehnt werden können imuer nur die einzelnen Richter (kGSt 56, 49; 2GH bei Herlan MDR 1955, 651). Grundsätzlich müssen auch die abgelehnten Richter namentlich genannt werden (RGSt 27, 175). Das gilt jedoch nicht, wenn sich die Namen ohne weiteres aus dem Yortrag des Ablehnenden ergeben (BGH aau0). Das war hier der Fall, denn die Namen der kichter, die abgelehnt wurden, konnten ohne weitercs dem Urteil vom 12. März 1959 entnommen werden.

Die Strafkammer hat, wie die Gründe ihres Beschlusses ergeben, unter den abgelehnten Richtern nur die Berufsrichter verstanden. Diese Auslegung des Ablehnungsgesuches war; da Namen nicht genannt waren und in der begründung des Gesuehs von den "Herren Richtern der I. großen Strafkammer", nicht aber von Schöffen die Rede war, gerechtfertigt, zumal ja nicht von vornherein feststand, daß die beiden an der ersten Hauptverhandlung beteiligten Schöffen auch wioder en der neuen Hauptverhandlung teilnehmen würden. Tatsächlich hat auch nur einer von ihnen an dieser

Hauptverhandlung teilgenommen. Der Angeklagte hat überdies.

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nachdem ihm dor Beschluß der Strafkammer mitgeteilt worden war, keine Ergänzung der Entscheidung auch hinsichtlich der Schöffen beantragt. Auch das spricht dafür, daß es ihm weuentlich nur an der Nichtmitwirkung der schon früher in der Sache tätig gewordenen Berufsrichter ankam.

’ Sachlich ist der Beschluß, der die Ablehnung der Berufsrichter für unbegründet erklärt, nicht zu beanstanden, Die Bugründung des Ablehnungsgosuchs lief im wesentlichen darauf hinaus, daß die Besorgnis der Befangenheit schon deshalb tegründet sei, weil die Richter an dem Urteil mitgewirkt hatten, durch das der Angeklagte verurteilt worden war. Diese Ansicht widerspricht der ständigen Rechtsprechurg (vgl. RG6St 31, 225).

Der Senat sieht keinen Anlaß, von ihr abzugehen. Die gegenteilige Meinung widerspräche auch dem geltenden Gesetz. wenn

der Gesetzgeber die frühere Mitwirkung eines Richters an

einer Entscheidung im gleicken Rechtszuge stets als oinen

Grund ungesehen hätte, der geeignet ist, Mißtrauen gogen

geine Unparteilichkeit zu rechtfertigen, so hätte es nahe-- gelegen, ihn von der weiteren Mitwirkung durch Gesetz auszuschlioßen. Das ist aber nicht geschehen (vgl. § 23 St}O).

, ber Umstand, daß die Strafkammer nach Stellung der Anträge in der ersten Hauptverhandlung die Beweisaufnahme nochnals eröffnete, um an einen Sachverständigen weitere Fragen zu stellen, ist nicht geeignet, Mißtrauen gegen die Unparteilichkeit der Richter zu rechtfertigen. Hielt die Strafkammer in einem Punkt,in dem der Sachverständige Auskunft geben konnte, den Sıchverhalt nicht für völlig geklärt, - was offensichtlich der Fall war - so war sie zu solchem Vorgehen verpflichtet.

Bei der Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 28 Abs. 2 StPO) können nur die Lblehnungsgründe berücksichtigt werden.

dic der Vorinstanz vorgetragen waren (RGSt 74, 297; Entscheidung des Senats vom 8. März 1955 - 1 StR 25/55 und vom

29. August 1952 - 1 StR 256/52). Danach scheiden Umstände, die erst später eingetreten sind, für die jetzige Entscheidung

aus. Das gilt insbesondere für das Verfahren dcs Gerichts in der Hauptverhandlung im Zusammenhang mit dem Schreiben des Prof.

Dr. DEEEEEED: Auch auf das sonstige, nicht schon im Ablehnungsgesuch «nihaltene Vorbringen kann nicht eingegangen werden.

2.) Der Angeklagte rügt ierner, daß dem Ablehnungsgesuch gegen den Sachverständigen Prof. Tr. St@&B zu Unrecht nicht stattgegeben worden sei. Die Rüge ist unzulässig. 2

Wird die Verletzung einer Verfahrensvorschrift gerügt, so müssen die den Mangel enthaltenden Tatsachen angegeben werden (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Dies hat in solcher Yeise zu geschenen, daß das Revisionsgericht auf Grund dcr Rechtfertigungsschrift vrüfen kann, ob der Verfahrensfehler vorliegt, wenn die behaupteten Tatsachen erwiesen vierden (BGHSt 3, 213, 214). Diesen Anforderungen entspricht die erhobene Rüge nicht. Der Senat kann auf Grund des Revisionsvortrags nicht nachprüfen, ob die Ablehnung des Sachverständigen zu Unrecht für unbegründet erxlürt worden ist. Dem Revisionsvortrag ist zwar zu entnehmen, daß der NK Sachverständige nach der ersten Hauptverhandlung in einer Zeitung unter der Rubrik "Leserstimmen" eine Erklärung veröffentlicht hat, die von Prof. Dr. BeiiB verfeRt und ihm von diesem zur Unterzeichnung zugesandt worden sein soll. Der Inhalt des Leserbriefes wird aber nicht mitgetcilt. Die Bemerkung, der Sachverständige habe in der Erklärung "dem objektiv richtigen Bericht über die Eoeuptverhanälung falsche und sinnentstellende Darlegungen" vorgeworfen und versucht, "seine eigenen Erklärungen als

Suchverständiger zu widerrufen", enthält im wesentlichen eine Beurteilung der Veröffentlichung durch den Beschwerdeführer, nicht aber eine ausreichende Angabe ihres Inhalts, die es dem Senat ermöglichen würde, diesen selbst zu beurteilen. Der Umstand, daß die Veröffentlichung von Prof. Dr. ED entworfen wurde, würde für sich allein die Besorgnis der Befangenheit des Sachverständigen nicht begründen können. Im übrigen fehlt euch die Begründung, mit der die Strafkammer das Ablehnungsgesuch für unbegründet erklärt hat.

3.) Unzulässig ist auch die Rüge, daß die Strafkammer Beweisamträge zu Unrecht abgelehnt habe. Zur ordnungsmäßigen Begründung einer solchen Rüge gehört, daß der Inhalt des Beweisamtrages (Beweistatsache und Beweismittel) und des gerichtlichen Ablehnungsbeschlusses mitgeteilt und die Tatsachen bezeichnet werden, die die Fehlerhaftigkeit dieses Beschlusses ergeben (BGHSt 3, 213). Diesen Erfordernissen ist nicht genügt.

Soweit in dem Vorwurf, daß Dr. KM über Erfolge bei der Behandlung von Collumkarzinomkranken ohne Bestrahlung und Operation als Sachverständiger hätte gelört werden missen, eine zulässige Aufklärungsrüge enthalten ist (§ 244 Abs. 2 StPO), ist sie nicht begründet. Seine Vernehmung hätte sich der Strafkammer allenfalls dann aufärängen müssen, wenn Dr. KB Heilerfolge mit derselben Therapie wie der Angeklagte erzielt hätte. Dies ist selbst den Ausführungen des Angeklagten nicht zu entnehmen. Dice Heilung einiger weniger Krebskranker durch eine andere Therapie als Bestrahlung oder Operation wäre im übrigen für die Entscheidung ohne Bedeutung.

4.) Den § 358 Abs. 1 StPO hat die Strafkammer nicht verletzt. Der Senat hatte das frühere Urteil aufgehoben,

weil es nicht widerspruchsfrei war. Im jetzt angefochtenen Urteil sind Widersprüche, die den Angeklagten beschweren würden, nicht enthalten.

II. Dic/Sachbeschwerde:

A) Der Angeklagte hat von Anfang Oktober 1955 bis Mai 1956 die Kriegerswitwe Elisabeth MED, die an Gebärmutterhalskrebs erkrankt war, ärztlich behandelt. Ihr Befinden verechlechterte sich jedoch, so daß sie eich im Juni 1956 in die Behandlung der Universitätsfreuenklinik in Tübingen begab. Hier konnte zwar eine vorübergehende Reaaserung,

aber keine Heilung erzielt werden. Frau MED starı am mw. WEB 1957 an den Folgen des Krebsleidens.

Die Ansicht der Strafkamner, daß der Angeklagte bei der Behandlung gegen die aligemeinen Regeln der ärztlichen Kunst verstoßen habe, ist nach ihren Feststellungen nicht zu beanstanden. Der Angeklagte hat alle wichtigen gebräuchlichen Diagnosen unterlassen und sich nur euf seine Augendiagnostik verlassen, was besonders wegen der Weiterentwicklung der Krankheit von Bedeutung war. Er hat koine überrrüfte Heilmethode angewandt, sondern Heilkräuterextrakte, Sitzbäder, Spülungen und eine besondere ' Di&öt veroränet. Seine Behandlung war wirkungslos. Er hat die Kranke nur 'ambulant behandelt, so daß eine zuverlässige ärztliche Kontrolle über die Entwickiung der Krankheit nicht möglich war. Er konnte unter diesen Umständen auch nicht erwarten, daß seine Anordnungen von der Fatientin streng eingehalten wurden. Er hat es insbesondere unterlassen, die Krebskranke sofort einer klinischen Behandlung zuzufünren. Dazu wäre er verpflichtet gewesen, zumal er selbst keine genügende ärztliche Erfahrung über die Behandlung einer Krebskranken hatie und nur die klinische Behandlungsweise durch

Operation oder Bestrahlung einen optinalen Heilungserfolg versprach.

Der Angeklagte ist ein Anhänger "biologischer" Heilmethoden. Auch ein Arzt, der im Gegensatz zur sog. "Schulmedizin" stcht, darf sich aber über deren Erfahrungen nicht hinwegsetzen. Das gilt insbesondere dann, wenn es sich um lebensgefährliche Erkrankungen handelt. Erkennt der Arzt in einem solchen Falle oder muß er erkennen, daß seine Heilmethode nicht ausreicht oder keinen Lrfolg zeitigt, so muß er, wenn für die Behandlung der Krankheit ein anderes weit verbreitetes und erprobtes Verfahren in Prags kommt, entweder dieses anwenden oder die Behandlung aufgeben und damit sein Möglichstes tun, daß die Kranke einer Behandlung mit diesem Verfahren zugeführt wird (RGSt 74, 60, 61; RG JW 1937, 3087 Nr. 14; BGH IM Ur. 6 zu § 230 StGB).

Diese Voraussetzungen waren hier gegeben. Die klinische Behandlung des Collumkarzinoms durch Bestrahlung oder Operation versprach im Palle der Patientin up, da es sich erst im Prühstadium befand, eine Heilungsaussicht mit einem Wahrscheinlichkeitsgrad von 70 %. Dagegen hatte der Angeklagte über die Erfolgsaussichten seiner eigenen Behandlungsweise nach den Feststellungen der Strafkammer noch kaum irgendwelche Erfahrungen. Die Ansicht der Strafkammer, daß der Angeklagte verpflichtet war, die Kranke sofort der klinischen Behandlung zuzuführen, ist daher rechtlich nicht zu beanstanden. Nach den getroffenen Feststellungen war der Angeklagte auch in der Lage, die Unstände zu erkennen, die ihn hierzu verpflichteten.

Die Strafkammer hat nicht die Überzeugung zu gewinnen vermocht, daß der Tod der Patientin auf die Unterlassung des Angeklagten zurückzuführen ist, da sie möglicherweise zu dum Teil der Krebskranken gehörte, die durch Bestrahlung und Operation nicht gerettet werden können. Die Strafkaunmer

konnte auch nicht feststellen, daß das Loben der Patientin bei richtiger Behandlung hätte verlängert werden können. Dice Verurteilung wegen fahrlässiger Körperverletzung beruht auf folgenden Feststellungen:

Bei Vornahme der Operation oder Bestrahlung im Frühstadium der Krankheit wäre die Auswucherung des Tumors von Fingerkuppen- bis zur Handtellergröße und bis hinab zum Scheidenausgang vermieden worden, da der Ausgangsort des Tumors entfernt eder zerstört worden wäre. Die Blutungen wären nicht in dem Maße aufgetreten, wie es bei der Einlieferung Ger Patientin in die Klinik der Fall war. Der Hämoglobingehalt des Blutes wäre nicht auf 30 bis 40 % abgesunken. Das Blutbild hätte sich nicht im später festgestellten Ausmaß verschlechtert, das Allgemeinbefinden und das Aussehen der Kranken wäre besser gewesen, das Gewicht nicht so stark abgesunken. Wenn auch nicht auszuschließen ist, daß bereits Infiltrationen an anderer Stelle eingetreten waren, die dann trotz der Zerstörung des festgestellten Krebsknotens weiterwucherten, so wäre doch der Krankheitsverlauf ein milderer gewesen.

niese Feststellungen tragen die Verurteilung wegen fahrlässiger Körperverletzung. Eine Gesundheitsbeschädigung im Sinne der §§ 223, 230 StGB liegt auch dann vor, wenn durch das Verhalten des fahrlässig Handelnden eine “rankheit zwar nicht hervorgerufen, aber gesteigert wird (RGSt 19, 226). Wenn auch nach den Feststellungen der Strafkammer davon auszugehen ist, daß die Patientin Vi mösglicherweise durch rechtzeitige Bestrahlung oder Operation nicht völlig geheilt worden wäre, so wäre doch eine Verschlechterung in der örtlichen Auswirkung der Krankheit zum mindesten zeitweise vermieden worden. Die festgestellte örtliche Geschwulst wäre beseitigt und die gerade hieraus später erwachsenen

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körperlichen Beschwerden wären nicht eingetreten. Zum mindesten die örtliche Zunahme der Krebsgeschwulst hat der Angeklagte durch seine pflichtwidrige Unterlassung schuldhaft herbeigeführt (vgl. hierzu die im Leipziger Kommentar Anm II zu § 230 StGB angeführte Entscheidung des Reichsgerichts 3 D 99/43 vom

27. Mai 1943). Daß sich - möglicherweise - später an anderen Stellen Krebswucherungen gebildet hätten, vermag die Gesundheitsbeschädigung nicht aufzuheben. Sie wird auch nicht ausgeglichen durch die Beschwerden, die mit einer Operation oder Bertrahlung verbunden gewesen wären. Hier hätte es sich

wegen der Einwilligung der Kranken um keine rechtswidrige Körperverletzung gehandelt.

Die Strafzumessungsgründe lassen keinen Rechtsirrtum ersehen.

B) Die Einzelangriffe der Revision gehen fehl. Soweit sie sich unzulässigerweise gegen die Feststellungen der Strafkammer richten oder mit Fragen befassen, die nur für die Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung von Belang gewesen wären, braucht auf sie nicht eingegangen zu werden. Im übrigen sind nur folgende Bemerkungen veranlaßt:

1.) Die von der Revision vertretene Meinung, daß die Strafkammer mit ihrem Urteil gegen Art 2, 5 Abs. 3

und 12 GG verstoßen habe, ist abwegig. Die Preiheit der Wissenschaft und Forschung, das Persönlichkeitsrecht

eines Arztes und sein Recht auf freie Berufsausübung endigen zumindest dort, wo diese Rechte mit dem Grundrecht

des Kranken auf Leben und körperliche Unversehrtheit (Art.2 Abs. 2 Satz 1 GG) in Widerspruch treten.

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22 Die Meinung, daß die Strafkammer die Richtigkeit der von einzelnen Wissenschaftlern aufgestellten und auch

vom Angeklagten vertretenen Thesen über Entstehung und

Wesen der Xrebskrankheit nach dem Grundsatz "im Zweifel

für den Angeklagten" hätte unterstellen müssen, verkennt,

daß es bei der Heilung eines Krebskranken nicht auf Theorien, sondern auf die auf Erfahrung beruhenden größeren oder geringeren Erfolgsaussichten einer Behandlungsweise ankommt.

3.) Der Angeklagte kann sich als selbstverantwortlicher Arzt nicht darauf berufen, daß andere Ärzte allgemein von der Bestrahlungsbehandlung des Krebses abraten. Zudem handelte

es sich hier um eine Art des Krebsieidens, bei der die Jleilungsaussicht durch Bestrahlung oder Operation besonders groß ist.

4., Die Behauptung, daß die vom Angeklagten ausschließlich benutzte Augendiagnose für den Kausalzusammenhang ohne Bedeutung war, ist unrichtig. Nach den Feststellungen blieb gerade durch die Nichtverwendung anderer diagnostischer Methoden dem Angeklagten die starke Zunahme der Krebswucherung während seiner Behandlungszeiti verborgen. Daß sich ein Arzt bei einer lebensgefährlichen Erkrankung ausschließlich auf die Augendiagnose verläßt, ist ein Kunstfehler, besonders wenn er diese, wie damals der Angeklagte, erst verhältnismäßig kurze Zeit anwendet.

5.) Es ist keine "Midachtung des Patienten", wenn von einem Arzt verlangt wird, daß er einen Patienten über

die Heilungsaussichten bei verschiedenen Heilmethoden “ahrhsitsgemäß aufklärt und die eigene Behandlung unterläßt, wenn seine Mittel hierfür unzureichend sind. Der Xranke will in erster Linie geheilt werden. Den Weg hierzu nat ihn der Arzt unter Berücksichtigung der wissenschaftli-

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chen Erfahrung aufzuzeigen. Dem Kranken bleibt zwar die tetztie Entscheidung, welcher Bekandlung er sich unterwerfen will. Seine Entscheidung ist aber nur dann frei, wenn

er über die möglichen Behandlungswege und ihre Erfolge hinreichend und wahrhoitsgemäß aufgeklärt wird. Das hat

der Angeklugte nach den Feststellungen im vorliegenden Falle nicht getan.

Die Strafkammer hat die Überzeugung erlangt, daß sich Frau MOD, hätte sich der Angeklagte richtig verhalten, der Behandlung in der Universitätsklinik unterworfen hätte. Diese Feststellung liegt auf tatsächlichem Gebiet. Einen Verstoß gegen die Denkgesetze läßt sie nicht erschen.

Dr. Geier Dr. Peetz Werner

Seibert Fischer