Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1962

BGH Entscheidung vom 23.03.1962 – 5 StR 419/62

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2180 051

ImNamen des Volkes

In der Strafsache

gegen

den Polizeimeister Karl GC EEE :u: ru geboren am EEE 1914 in SE xreis ru,

wegen vollendeter Unzucht mit Kindern unter 14 Jahren u.a.

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 16.0ktober 1962, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Sarstedt

als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schnidt Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Kersting

als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr. (EEEED als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:

Auf die Revisicn des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Aurich vom 23.März 1962 samt den Feststellungen aufgehoben

a) im Strafausspruch, soweit es den Angeklagten im Fall 1 verurteilt hat,

b) in vollem Umfange, s:weit es den Angeklagten in den Fällen 2,3,5 und 6 verurteilt hat-

Die weitergehende Revision wird verworfen.

- 2.

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Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

- V'n Rechts wegen _

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Gründezg

I. Die Verfahrensrügen sind unbegründet.

l. das die Revision zu § 265 StPO ausführt, ist eine unbeachtliche Protok llrüre. Sie behauptet nicht, daß der Hinweis auf die Änderung des rechtlichen Gesichtspunktes wirklich unterblieben sei, sondern nur, daß er nicht in die Verhandlungsniederschrift aufgenommen worden sei. Auf Fehlern des Prcetok"1lls kann das Urteil niemals beruhen.

2. Selbst wenn die Aussagen der Lehrer teilweise als Gutachten anzusehen wären, könnte das Urteil nicht darauf beruhen, daß das Gericht nicht über die Frage entschieden bat, ob die Lehrer als Sachverständige zu vereidigen seien. Denn sie haben den Zeugeneid geleistet, der auch etwaige Begutachtungen umfaßt.

II. Im Falle 1 kann auch die Sachbeschwerde nicht durchgreifen, s-weit es sich um den Schuldspruch handelt. Das Landgericht hat in diesem Falle ohne Rechtsirrtum festgestellt, daß der Angeklagte den Tatbestand des § 176 Abs.1 Nr.3 StGB zum mindesten mit bedingtem Vorsatz verwirklicht hat.

Im übrigen hat die Sachrüge jedoch aus folgendem Grunde Erfolg:

Die Strafkammer hat in allen weiteren Fällen, in denen sie den Angeklugten aus § 1§ 53 StGB verurteilt hat, nicht festgestellt, daß der Angekl«gte an den Tatorten außer mit den Kindern, vor denen er sich entblößt hat, noch mit dem Erscheinen anderer Personen gerechnet hat,

Aus diesem Grunde kann das Urteil nicht aufrechterhalten werden, soweit die Strafkammer den Angeklagten

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aus § 1§ 3 StGB verurteilt hat. Die Aufhebung erfaßt zugleich auch seine Verurteilung aus §§ 176 Abs.1 Nr.3, 43 StGB, da bei Tateinheit jeweils nur eine Tat vorliegt.

Da die Strafe im Falle 1 durch die Verurteilung im übrigen beeinflußt.sein kann, muß das Urteil auch insoweit: im Strafmaß aufgehoben werden.

Sarstedt . Koffka : . Schmidt . Schmitt ‘ Kersting