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BGH Urteil vom 21.01.1964 – 5 StR 365/64

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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5_StR 365/64 / Hi, (alt: 5 StR 419/62) 2210 037

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

in der Strafsache gegen

den Polizeimeister Karı C END aus Tamm, geboren am EEE 1914 in SED Kreis TREND,

wegen Unzucht mit Kindern u.a.

fi

Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 20.0ktober 1964, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Prof.Dr.Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt. Bundesrichter Dr.Börker Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr ED ‚als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte wi

. als Urkundsbeamtin. der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Aurich vom 21. Januar 1964 wird verworfen,

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

- Von Rechts wegen -

Gründe§

Die Revision rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

1. Die verfahrensrechtliche Rüge, daß die Jugendkammer nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen sei (§ 338 Nr.1 StPO), greift nicht durch. An der Hauptverhandlung gegen den Angeklagten haben Landgerichtsrat Schuster als Vorsitzender, Landgerichtsrat St und Gerichtsassessor Kg als beisitzende Richter teilgenommen (Niederschrift vom 20. und 21.Januar 1964 - Bd.III B1.80,92 d.A.). Wie die dienstlichen Äußerungen des Landgerichtspräsidenten vom 8.April und 8.Mai 1964 ergeben, entsprach diese Besetzung den Vorschriften der §§ 63 ff GVG.

Nach dem Geschäfteverteilungsplan für das Geschäftsjahr 1964 gehören der Jugendkammer in Aurich als ordentliche Mitglieder an: als Vorsitzender Landgerichtsdirektor Ts und als Beisitzer Gerichtsassessor MB (für üen erkrankten Landgerichterat KegW) una Lanägerichtsrat SCHE. Landgerichtsdirektor PO war verhindert, in der vorliegenden Sache am 20. und 21.Januar 1964 den Vorsitz zu führen, weil er die Schwurgerichtssitzung gegen Dr.Scheu vorzubereiten hatte. Sein ständiger Vertreter, Landgerichtsrat Kopm konnte ebenfalls den Vorsitz nicht übernehmen; er hatte zwar nach längerer Krankheit am 16.Januar 1964 den Dienst wieder angetreten, konnte sich aber wegen der Kürze der Zeit und offenbar auch wegen seines noch nicht ganz wiederhergestellten Gesundheitszustandes auf die am 20. und 21.Januar 1964 anberaumte Hauptverhandlung nicht mehr vorbereiten und war vor allem gesundheitlich noch nicht in der Lage, an einer zweitägigen Sitzung teilzunehmen. Das

bis

genügt zur Annahme einer Verhinderung im Sinne der §§ 63, 67 GVG (vgl. BGH LM StS GVG § 67 Nr.4), wie auch die Revision nicht in Zweifel zieht. Der Landgerichtspräsident hat nach seiner dienstlichen Äußerung vom 8.April 1964

am 17.Januar 1964 in einer Besprechung mit Landgerichtsdirektor PM die Verhinderung festgestellt und am 20.Januar 1964 noch vor Beginn der Sitzung schriftlich vermerkt. Als das nächstdienstälteste ordentliche Mitglied der Jugendkammer hatte danach Landgerichtsrat SchD den Vorsitz zu führen (§ 66 Abs.1ı GVG). Das beanstandet die Revision im Ergebnis auch’ nicht.

Aus den bezeichneten Gründen war Landgerichtsrat

Keim zugleich auch verhindert, in der Hauptverhandlung

am 20. und 21.Januar 1964 als Beisitzer mitzuwirken. Die Revision beanstandet zu Unrecht, daß an seiner Stelle Gerichtsassessor Ki als beisitzender Richter an der

Sitzung teilgenommen hat. Nach der dienstlichen Äußerung

des Landgerichtspräsidenten vom 8.April 1964 in Verbindung mit der schriftlichen Verhinderungsmeldung des Landgerichtsdirektors N vom 18.Januar 1964 (BdA.III B1.145 d.A.) hatte das Präsidium des Landgerichts ihn durch den Geschäftsverteilungsplan vom 18.Dezember 1963 anstelle des erkrankten

landgerichtsrats Keie für das Geschäftsjahr 1964 der

Jugendkammer als ordentliches Mitglied zugeteilt (vgl.

§ 63 Abs.2 GvG). Diese Eigenschaft verlor Gerichtsassessor KB nicht, wie die Revision meint, bereits durch den Dienstantritt des Landgerichtsrats Keil an 16.Januar 1964.

Wie bereits hervorgehoben, konnte Landgerichtsrat Ko u

Infolge der Nachwirkungen seiner Krankheit an der Haupt- ‚Verhandlung, am 20. und 21. Januar, 1964 noch nicht teilnehnen.

Gegen die Teilnahme des Gerichtsassessors Kan der Hauptverhandlung am 20. und 21.Januar 1964 ist danach nichts einzuwenden.

Vertreter des Landgerichtsrats Schw. der seinerseits infolge der Heranziehung als Vorsitzender verhindert wer, in der Hauptverhandlung als Beisitzer der Jugendkammer mitzuwirken, war nach dem. Geschäftsverteilungsplan von 18. Dezember 1963 Landgerichtsrat WEB und bei dessen . Verhinderung das jeweils dienst jüngste Mitglied des Landgerichts. Landgerichterat “EB konnte den als Beisitzer ausfallenden Landgerichtsrat Sc nicht vertreten, weil er, wie in Übereinstimmung mit der dienstlichen Äußerung des Landgerichtspräsidenten vom 8.April 1964 die Revision selbst vorträgt, am 21.Januar 1964 an der Sitzung einer anderen Strafkammer teilnehmen mußte. Das nach. ihm geschäftsplanmäßig zur Vertretung berufene dienstjüngste Mitglied des Landgerichts, Landgerichtsrat Dep, wer verhindert, weil ihm am 20.Januar 1964, dem ersten Verhandlungstag der vorliegenden Sache, die Leitung der regelmäßig am Montag stattfindenden Arbeitsgemeinschaft für Referendare oblag. Der Landgerichtspräsident hat nach seiner ergänzenden dienstlichen Äußerung vom 8.Mai 1964 (BA.III B1.157 d.A.), deren Richtigkeit zu bezweifeln kein Anlaß besteht, in seiner Besprechung mit dem Landgerichtsdirektor TE an 17.Januar 1964 die Verhinderung des Lenägerichterats Hg allerdings nur formlos mündlich festgestellt, eine schriftliche Feststellung hierüber also nicht getroffen. Da eine solche zwar zweckmäßig sein mag, das ‚Gesetz sie aber nicht - vorschreibt (vgl. RGSt 65,299,301; BGH 4 StR 639/53 vom 22.April 1954 und 4 StR 494/55 vom 26. Januar 1956), genügen die mündliche Feststellung der Verhinderung und die mündliche Bestimmung des Vertreters den Anforderungen des § 67 GVG, Wenn der: Beginn einer Hauptverhandlung mit der regelmäßig stattfindenden Arbeitsgemeinschaft für Referendare auf einen Tag fällt, so'ist das für den an diesen’ Tag als’ Leiter der Arbeitsgemeinschaft vorgesehenen Richter im Interesse einer

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sachgemäßen Ausbildung des juristischen Nachwuchses ein ausreichender Hinderungsgrund. Daß dem Angeklagten und

dem Verteidiger dieser Hinderungsgrund bekannt war, ist nicht notwendig. Vielmehr genügt es, daß die Mitglieder

der erkennenden Jugendkammer von ihm Kenntnis hatten. Auch Landgerichtsrat StWwar hiernach als geschäftsplanmäßiger Vertreter zur Mitwirkung an der Verhandlung berufen.

Gegen die Vorschriftsmäßigkeit der Besetzung der Jugendkamner in dieser Sache ergeben sich nach alledem keine Bedenken.

2. In sachlichrechtlicher Hinsicht 1äßt das Urteil keinen Rechtsfehler erkennen, Die Einzelangriffe der Revision hierzu sind offensichtlich unbegründet.

Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Bundesanwalts.

Sarstedt Siemer Schmitt Börker Kersting