Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1971
BGH Urteil vom 27.05.1971 – 4 StR 81/71
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
7,5, 28
4 StR_81/71 URTEIL | 0437000
in der Strafsache
gegen
den Kaufmann Klaus-Michael MG aus Hg: geboren am EB 1341 in oO Ri
wegen vorsätzlicher Volltrunkenheit
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 27. Mai 1971, an der teilgenommen haben;
Senatspräsident Meyer als Vorsitzender,
Bundesrichter Mayr Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel Bundesrichter Hürxthal Bundesrichter Salger
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanvältin >
als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter @@WW in der Verhandlung,
Amtsinspektor w vi ser Verkündung als Urkundsbeante der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts beim Landgericht Hamburg vom 30. Juni 1970 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Adı
Gründe§
Der Angeklagte ist wegen vorsätzlicher Volltrunkenheit (Vergehen gegen § 330 a StGB) zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt worden. Die Fahrerlaubnis wurde ihm für immer entzogen. Seine Revision, die Verletzung des Verfahrens und des sachlichen Rechts rügt, ist unbegründet.
I. Die Verfahrensrügen
1. Ohne Erfolg rügt die Revision, daß die Ärzte Dr. HB una Dr. TE in inrer Eigenschaft als sachverständige Zeugen nicht gefragt worden sind, ob sie von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht gemäß § 53 Abs. 1 Nr. 3 StPO Gebrauch machen wollten. Eine solche Frage - bzw. Belehrungspflicht besteht gegenüber den Angehörigen der in § 53 StPO genannten Berufe nicht (RGSt 54, 39; 66, 273, 275; BGH MDR 1958, 14). Das Gesetz geht davon aus, daß diese Personen ihr Zeugnisverweigerungsrecht kennen. Aus der Entscheidung BGH St 15, 200 ergibt sich nichts anderes.
2. Die weitere Beanstandung der Revision, die beiden als sachverständige Zeugen gehörten Ärzte seien nur teilweise beeidigt worden, übersieht, daß der von ihnen geleistete Zeugeneid ihre gesamten Bekundungen umfaßt (BGH, Urteil vom 16. Oktober 1962 - 5 StR 419/62).
II. Die Sachrüge
1. Die Angriffe der Revision gegen den Schuldspruch dringen nicht durch. Sie erschöpfen sich weitgehend in
dem unbeachtlichen, teilweise mit urteilsfremdem Tatsachenstoff begründeten Versuch, die Ergebnisse der Beweisaufnahme anders zu würdigen als es das Schwurgericht getan hat. Dessen Beweiswürdigung läßt keine Verstöße gegen die Denkgesetze oder gegen ausnahmslos gültige Sätze der allgemeinen Lebenserfahrung erkennen. Die von der Revision wiederholt zum Ausdruck gebrachte Auffassung, die Schlußfolgerungen des Schwurgerichts seien nicht "zwingend", verkennt, daß es keine Vorschrift darüber gibt, welche Überzeugung der Richter bei einem bestimnten Beweisergebnis haben müsse oder dürfe oder nicht haben dürfe. Im einzelnen ist nur folgendes zu bemerken:
a) Die Überzeugung des Schwurgerichts, der Angeklagte habe sich mit zumindest bedingtem Vorsatz in den Rauschzustand versetzt, gründet sich, was die Revision übersieht, vor allem darauf, daß der Angeklagte, als er bewußt von Bier und Korn auf Whisky überging, daran dachte, daß er volltrunken oder annähernd volltrunken werde. Die in diesem Zusammenhang vom Schwurgericht weiter gemachten Ausführungen (UA S. 17 bis 22) enthalten keinen Verstoß gegen die Grundsätze der Beweiswürdigung.
b) Entgegen der Auffassung der Revision ist es keineswegs "unhaltbar", daß das Gericht auch die Möglichkeit miteinbezogen hat, der Angeklagte habe vielleicht nur gebilligt, er werde nach dem Whiskygenuß nicht ganz, sondern nur "annäbernd volltrunken" sein. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist bei der Volltrunkenbeit nach § 330 a StGB die strafbare Willensbetätigung verwirklicht,
wenn sich der Täter vorsätzlich oder fahrlässig in einen so schweren Rausch versetzt, daß der sichere Bereich einer nur erheblich verminderten Zurechnungsfäbigkeit (§ 51
Abs. 2 StGB) überschritten ist (BGHSt 16, 187). Wie die Ausführungen auf UA S. 27 zeigen, hat sich das Schwurgericht an diese Rechtsprechung gehalten.
c) Auch soweit das Rechtsmittel des Angeklagten meint, ein Volltrunkener könne nicht "in der Absicht" handeln, eine Straftat zu verdecken (§ 315 Abs. 3 StGB), ist es unbegründet. Für die im Rausch begangene Tat genügt es, daß sie mit natürlichem Vorsatz begangen wird. In dieser Beschränkung kann auch der Volltrunkene einen Willen und eine Vorstellung haben (BGHSt 1, 124, 126). Das gilt auch für die Besonderbeit der Willensrichtung, die der Tatbestand des § 315 Abs. 3 StGB i.S. eines zielgerichteten Handelns verlangt. Gerade im vorliegenden Fall ergibt sich aus dem hier besonders bemerkenswerten äußeren Tatablauf nichts, was der Feststellung der Absicht, die Trunkenheit im Straßenverkehr zu verdecken, entgegenstehen könnte.
2. Zu Recht weist die Revision darauf hin, daß die im Rausch begangene Tat nicht, wie das Urteil auf UA S. 28 ausführt, den Tatbestand des § 315 c Abs. 1 Nr. 1 db erfüllt, sondern den von Nr. 1 a. Zu den in Nr. 1 b erwähnten Mängeln geistiger Art gehört zwar auch die Wirkung geistiger Getränke und anderer berauschender Mittel. Doch greift dann die spezielle Bestimmung von Nr. i a ein und geht vor. Selbst nach den Ausführungen der Revision ist es aber auszuschließen, daß sich dieser Fehler im Schuldspruch oder bei der Strafzumessung irgendwie zu Ungunsten des Angeklagten ausgewirkt haben könnte.
3. Die Strafzumessungserwägungen enthalten ebenfalls keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten. Das gilt entgegen der Ansicht der Revision auch für die Höhe der verhängten Freiheitsstrafe. Die Ausgangsbemerkung des Schwurgerichts, der Strafrahmen des § 330 a StGB reiche von einem Tag "bis zu drei Jahren" stellt offensichtlich ein Schreibversehen dar. Nichts spricht dafür, daß das Gericht sich etwa am Strafrahmen der im Rausch begangenen Straftat ausgerichtet hat. Daß es im übrigen bei Bestrafung wegen Volltrunkenheit zulässig ist, die Persönlichkeit des Täters sowie tatbezogene Merkmale der im Vollrausch begangenen Tat, so deren Schwere oder den angerichteten Schaden, als Anzeichen der Gefährlichkeit des Sichberauschens, strafschärfend mitzuverwerten, ist in der Rechtsprechung nicht bestritten (vgl. BGH VRS 34, 349). Mit seiner, von der Revision ebenfalls angegriffenen Überlegung, daß Schuld und Gefährlichkeit des Angeklagten um so größeres Gewicht haben, als er in noch voll verantwortlichem Zustand die Ursache seiner Rauschtat gesetzt habe, will das Schwurgericht nur auf die Größe der Schuld abstellen. Das hält sich im Rahmen des § 13 Abs. 2 StGB und verstößt nicht gegen dessen Absatz 3.
4. Auch gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis
auf Lebenszeit bestehen keine durchgreifenden Bedenken. Zwar trifft es zu, daß die Notwendigkeit, die Fahrerlaubnis für immer zu entziehen, nur in Ausnahmefällen gegeben sein wird. Das Schwurgericht hat indessen die besonderen Umstände, die im vorliegenden Fall eine Dauerentziehung rechtfertigen, im einzelnen und auch ausreichend dargelegt. Dafür, daß das Gericht bei seiner Entscheidung gemäß
§ 42 n StGB die im Urteil festgestellte und ihm bekannte
Tatsache der hohen jährlichen Fabrleistung des Angeklagten, der aber immerhin wegen dreier Verkehrsvergehen, darunter wegen Fahrens trotz entzogener Fahrerlaubnis, vorbestraft ist, nicht in Betracht gezogen hat, besteht bei der sorgfältigen Abwägung der Urteilsgründe kein Anhaltspunkt.
Meyer Mayr Spiegel
Hürxtbal Salger
ER