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BGH Entscheidung vom 26.01.1962 – 4 StR 345/61

4. Strafsenat

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4_StR_345/61 2165 020

Im Namen des v Volkes In der Strafsacne

gegen

den Schweisser Harald Max HOW ohne festen Wohnsitz, geboren an EB 1935 in CB zur

Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Mordes uU.2. :

hat der 4, Straisenat des Bundesgerichtshofs in der

Sitzung vom 26. Januar 1962, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr.Rotberg

als Vorsitzender, Bundesrichter Krumne Bundesrichter Lr.Sauer Bundesrichter Dr.Flitner Bundesrichter Börtzler

als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt in der Verhandlung, üOberstaatsanwalt Dr.Dr. bei der Verkündung

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter in

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt;

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgericnts inPadeibern vom 13.Juni 1961 wird verworfen,

Er trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Von Rechts wegen

Gründe§

Der Angeklagte ist unter Aberkennung der bürgerlichen ihrenrechte auf Lebenszeit wegen Mordes, begangen in Tateinheit mit besonders schwerem Raub, zu lebenslänglichem Zuchthaus verurteilt worden.

Seine Revision beanstandet das Verfahren und die Verletzung sachlichen Rechts. Sie hat keinen Erfolg.

I. Die Verfahrensrügen

1. Der Beschwerdeführer hält das Gebot Ööffentlicher Verhandlung (§ 338 Nr. 6 StPö)für verletzt, weil von äen während der Hauptverhandlung im Zuhörerraum des Sitzungssaals befindlichen Zuhörern keiner Gelegenheit gehabt habe, die in der Hauptverhandlung stattfindende Vorführung eines Films über den Tatort und die Rekonstruktion der Tat sowie die Wiedergabe von Diapositiven zu verfolgen. Film und Diapositive seien, so behauptet der Beschwerdeführer, auf eine vom Zuhörerraum aus nicht zu beobachtende, vor den Zuhörerbänken aufgespannte, undurchsichtige Leinwand geworfen worden. Den Zuhörern hätte mindestens gestattet werden müssen, den Zuhörerraum zu verlassen und — soweit möglich - in den Gerichtssaal nach vorn zu koınmen.

Das aber sei unterblieben.

Die Rüge ist unbegründet. Der Grundsatz der Öffentlichkeit der Verhandlung

vor dem erkennenden Gericht (§ 169 GVG) findet seine Grenze in der Unmöglichkeit seiner Befolgung. Daner

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ist z.B. der Vorsitzende befugt, bei der Einnahme eines Augenscheins durch das erkennende Gericht dem Publikum wegen der Enge der zu besichtigenden Räunmlichkeiten den Eintritt zu verbieten (vgl. BGHSt 5, 75, 83). Hier war nach der dienstlichen Äußerung des Vorsitzenden des Schwurgerichts, der der Beschwerdeführer nicht widersprochen hat, bei Aufrechterhaltung der Ordnung im Saal unmöglich, außer einigen Pressevertretern und Referendaren "den schätzungsweise r 100 Zuhörern" zu gestatten, "mit vor den Richtertisch zu treten." Die Meinung der Revision, daß der Vorsitzende des Schwurgerichts diesen Zuhörern, "soweit das nöglich war," hätte gestatten müssen, "nach vorn in den Gerichtssaal zu kommen," um den Grunäsatz

der Öffentlichkeit zu wahren, ist rechtsirrig. Ebenso wie dieser Grundsatz nicht verletzt wird, wenn

bei Einsicht etwa von Skizzen auf dem Richtertisch nicht einige Zuhörer hinzugezogen werden, ist nicht zu beanstanden, daß der Vorsitzende des Schwurgerichts zur Wahrung der Ordnung im Sitzungssaal, die der Bedeutung gerade des Verfahrens vor dem Schwurgericht und dessen Würde zu entsprechen hat, davon absah, aus der großen Zahl der Zuhörer einige aufzufordern, die -— ebenialls zur Wahrung der Ordnung im Sitzungssaal - für die Zuhörer vorgesehenen Plätze zu verlassen, um die auf eine Leinwand geworfenen Lichtbilder mitsehen zu Können.

2. %% 338 Nr. 8, 240 Abs. 2 S. 1 StPO sieht die Revision als verletzt an, weil "das Gericht die Frage des Verteidigers -— an den Sachverständigen -— "über die mögliche narkotische Wirkung des vom Opier genossenen Alkohols" abgelehnt und "diese Frage bis zum folgenden Tag" der Hauptverhandlung zurückgestellt hat.

Lie Süge schlägt fehl.

Aus der Sitzungsniederschrift (Bl. 386 HA) ist nicht völlig sicher zu entnehmen, ob nur der Vorsitzende des Schwurgerichts die Frage des Verteidigers bis zu einem späteren Zeitpunkt zurückgestellt hat oder ob, viie die Fassung der Niederschrift nahe legt, das Schwurgericht beschlossen hat, die Frase des Verteidigers werde erst "im Anschluß an die Klärung der alkoholischen Beeinflussung durch den Sachverständigen" zugelassen. In jedem Falle ist die Beanstandung deswegen ungerechtfertigt, weil die Sachleitungsbefugnis des Vorsitzenden des Gerichts (§ 238 Abs. 1 StPO),dessen Anordnungen gemäß § 258 Abs. 2 StPO beanstandet werden können, das Recht zur Zurückstellung der Frage eines Prozeßbeteiligten umfaßt, Solche Zurückstellung kommt einer Ablehnung nicht gleich.

3. Eine Verletzung des § 238 Abs. 2 StPO erblickt die Revision darin, daß die Verlesung des Briefes vom 20, August 1959, der der Verteidiger des Angeklagten widersprochen hatte, nur von den dem Schwurgericht angenörigen Berufsrichtern beschlossen worden sei.

Diese Rüge ist schon deswegen erfolglos, weil der Inhalt des verlesenen 3riefes nach den dienstlichen Äußerungen der in der Hauptverhandlung nitwirkenden Berufsrichter auf die Urteilsfindung keinen Einfluß gehabt hat, das angefochtene Urteil, in dem er auch nirgends erwähnt wird, mithin auf inm nicht beruht,

4, Aus diesem Grunde scheitert ebenfalls die unter Hinweis auf § 249 StPO — gemeint ist anscheinend § 250 StPQ - erhobene Verfahrensrüge, mit der die Revision bemängelt, daß der unter 5 bezeichnete, den Charakter des Angeklagten "von der familiären Seite her" negativ beleuchtende Brief der Mutter des Ange-Klagten nicht hätte verlesen werden dürfen, weil es röglich gewesen sei, die Eltern des Angeklagten zu vernehmen.

5. Die Verletzung des § 261 StPO bemängelt der Beschwerdeführer, weil "das Gericht der möglichen alkohulischen Becinflussung des Angeklagten dessen Angaben bei der Polizei und beim Untersuchungsrichter zu Grunde gelegt habe, ohne sie in der Hauptverhandlung zu verlesen, Nach der dienstlichen Äußerung des Vorsitzenden des Schvurgerichts ist "die Frage der Alkoholbeeinflussung des Angeklagten Gegenstand eingehender Erörterung gewesen. Die frühere Einlassung des Angeklagten ist nicht verlesen, die Divergenz zu seinen Darlegungen in der Hauptverhandlung ihm aber vorgehalten worden." Den - nach der Strafprozeßordnung ausreichenden - Vorhalt der früheren Angaben bestätigen auch die dienstlichen Äußerungen der beisitzenden Berufsrichter. Danach ist diese Rüge ebenfalls unbegründet,

6. Der Beschwerdeführer beanstandet, das Schwurgericht habe "insbesondere" die Frage der alkoholischen Beeinflussung des Angeklagten nicht genügend aufgeklärt, In diesem Zusammenhang könne "zumindest bei der Zeugin Hi eine Verwechslung von Bedeutung geworden sein. "Das Gericht hätte", wozu Veranlassung

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bestanden habe, "durch intensive Befragung und insbesondere durch Gegenüberstellung der Zeugen diese Frage weiter aufklären können und müssen." Die Verteidigung sei zu einem entsprechenden Antrag "auf weitere Befragung der Zeugin schon deshalb nicht in der Lage gewesen, weil ihr bei dem Versuch, diese Widersprüche aufzuklären, das Wort entzogen wurde."

Auch diese Rüge bleibt ohne Erfolg.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann die Aufklärungsrüge nicht darauf gestützt werden, daß an einen vernommenen Zeugen noch weitere Fragen hätten gestellt werden sollen. Soweit der Beschwerdeführer beanstandet, daß eine weitere Aufklärung durch Gegenüberstellung von Zeugen unterblieben sei, fehlt es an der Bezeichnung der Zeugen, ie nach Ansicht der Revision hätten gegenübergestellt werden küssen. Soweit die Revision die Entziehung des \liories rügt, fehlt es an der Bezeichnung der zur Beurteilung wesentlichen Tatsachen.(§ 344 "Abs. 2 Satz 2 StPO).

II. Die Sachrüge

Die Darlegungen des angefochtenen Urteils zum Schuldspruch greift die Revision nur allgemein ans Sie lassen auch keinen rechtlichen Fehler zum Nacnteil des Angeklagten erkennen. Das gilt ebenfalls insoweit, als das Schwurgericht den Angeklagten wesen Mordes in Tateinheit nit besonders schwerem Raub verurteilt hat (vgl. BGHSt 9, 135). Bein Raub ist eine tatsächliche Ursachenbeziehung zwischen der Gewaltanwendung und der Wegnahme nicht wesentlich. Viel-

mehr reicht es aus, wenn der Täter Gewalt gebraucht, weil er sie für geeignet hält, die Wegnahme zu ernöglichen, während es ohne Belang ist, ob sie dazu wirklich erforderlich war (vgl. BGHSt 4, 210, 211)»

Der ins einzelne gehende Angriff der Revision auf die Strafzumessung ist ebenfalls unbegründet. Er zielt dahin, daß das Schwurgericht die Voraussetzungen für die Anwendung des § 51 Abs. 2 StGB hätte bejahen müssen, weil sich nach einwandfreier Rückrechnung unter Zugrundelegung eines stündlichen Abbauwerts von nur 0,10 %o anstatt 0,15 %o auf Grund der Einlassung des Angeklagten bei diesem zur Tatzeit ein Blutalkoholgehalt von 2,35 %o und nicht nur von 1,6 %o ergeben nätte, wie der Sachverständige "auf Weisung des Gerichts" - dessen Beweiswürdigung folgend - errechnet habe. Dieser Angriff schlägt, soweit es sich um den Abbauwert handelt, insofern fehl, als der Sachverständige bei Annahme eines Abbauwerts von 0,10 %o auf einen Blutalkoholgehalt von 1,95 %o nicht 2,35 %o, wie die Revision anführt, hätte kommen müssen, wenn er der Beweiswürdigung des Schwurgerichts über den Umfang des Alkoholgenusses des Angeklagten folgte. Das Schwurgericht hat im übrigen ausdrücklich festgestellt (UA 20), das Einsichts- und Hemmungsvermögen des Angeklagten wäre auch bei einem Blutalkoholgehalt von 2 %o nicht erheblich vermindert gewesen, weil üer Angeklagte dem Sachverständigen gegenüber eingeräumt habe, Alkohol gut zu vertragen und dies auch seinem Verhalten in der Gaststätte "Erzengel" und bei den nachfolgenden Vorgängen bis zum Einsteigen in das Gartenhaus entspreche, in dem er EEE umbrachte. Soweit der Angriff der

Revision sich gegen die Beweiswürdigung des Schwurgerichts wendet, ist er unzulässig. Die Beweiswürdigung

obliegt dem Tatrichter, Das Revisionsgericht ist an sie gebunden.

Nach alledem ist die Revision zu verwerten.

Rotberg Bundesrichterin Krumme ist erkrankt und kann deshalb nicht unverschreiben.

Sauer

Rotberg

Flitner Börtzler