Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1961
BGH Urteil vom 06.12.1961 – 2 StR 514/61
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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2_StR_514/61
ImNanen des Volkes In der Strafsache
gegen
den Vertreter Alfred Otto VD zus DB geboren
en MM. A EB in Die: zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Mordes
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 6. Dezember 1961, an der teilgenommen haben:
senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,
Bundesrichter Prof. Dr. Busch Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Dr. Menges
Bundesrichter Kirchhof als beisitzende Richter,
Bundesanwalt GEB in der Verhandlung,
Oberstaatsanwalt EEE bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter als Urkundsbeanter der Geschäftsställe,
für Recht erkannt;
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Duisburg vom 10. Februar 1961 wird
verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ihm wird die seit dem 11. Februar 1961 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Mordes zu einer Zuchthausstrafe von 15 Jahren verurteilt, ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von sechs Jahren aberkannt und ein zur Tat benutztes Messer eingezogen. Die Revision des Angeklagten, die das Verfahren beanstandet und Verletzung sachlichen Rechts rügt, ist unbegründet.
I. Die Verfahrensrügen:
1.) Die Rüge, Dr. CEEEEEEEEEBD sei als Ssachverständiger vernommen worden, habe aber nur den Zeugeneid und nicht den Eid als Sachverständiger geleistet, hat im Ergebnis keinen Erfolg, da das Urteil auf einem etwaigen Rechtsfehler keinesfalls beruhen kann.
2.) Nach ständiger Rechtsprechung kann die Revision nicht darauf gestützt werden, daß ein Zeuge nicht gemäß § 57 StPO über die Bedeutung des Eides belehrt worden ist (RGSt 56, 67). Das gilt gemäß § 72 StPO auch für die Nichtbelehrung von Sachverständigen (BGH Urteile vom 7. Mai 1954 - 2 StR 377/53 - und vom 29. August 1961 - 5 StR 282/61 -);
3,) Im Urteil wird ausgeführt, daß nach der gefestigten Meinung der sachverständigen Zeugin Dr. LE» der Angeklagte sich zur Zeit der Tat nicht in einem Zustand der Bewußtlosigkeit befunden haben konnte. Dazu macht die Revision geltend, die Zeugin habe sich an die Tatsacken nicht mehr erinnert; von einer gefestigten Meinung könne daher keine Rede sein. Ausweislich der Sitzungsniederschrift ist jedoch der Zeugin, nachdem sie zunächst erklärt hatte, sich nicht erinnern zu können, ihre Niederschrift über die Blutentnahme beim Angeklagten und über die dabei von ihr gemachten Beobachtungen vorgelegt worden. Dadurch kann sie sich wieder an den Vorgang erinnert und ihre Meinung gefestigt haben.
4.) Soweit es im Urteil heißt, der Sachverhalt beruhe auf den eidlichen Aussagen der Zeugen Eheleute VORB; handelt es sich ersichtlich um einen Schreibfehler. Nur der Ehemann VER ist vernommen worden.
5.) Bei der Rüge, der Angeklagte habe im Schlußwort ungewöhnlich lange Ausführungen gemacht, trotzdem sei im Protokoll als letztes Wort nur vermerkt: "Ich schliesse mich den Ausführungen meines Verteidigers an", handelt es sich um eine für die Revision unbeachtliche Protokollrüge.
} .
6.) Der Angeklagte ist in der Landesheilanstalt SEE von dem Sachverständigen Dr. Sch auf seine strafrechtliche Verantwortlichkeit untersucht worden. Dieser hat ein schriftliches testpsychologisches Zusatzgutachten des inzwischen verstorbenen Landesmedizinalrats Dr. Ve herangezogen und bei seinem Gutachten verwertet. Zu Unrecht meint die Revision, im Interesse der Aufklärung hätte dieses Zusatzgutachten verlesen werden sollen, in jeden Falle hätte das Schwurgericht darüber beschliessen müssen, ob es verlesen werden solle oder nicht. Da Dr. Sch- @ sas Gutachten im Rahmen der klinischen Beobachtung des Angeklagten herangezogen hatte und es in seinem Gutachten zulässigerweise verwertete, brauchte sich den Schwurgericht dessen Verlesung nicht aufzudrängen. Eine Beschlußfassung gemäß § 251 Abs. 4 StPO war nicht erforderlich.
7.) Entgegen der Ansicht der Revision hat das Schwurgericht den Hilfsbeweisamtrag auf Einholung eines Obergutachtens über eine Bewußtseinsstörung des Angeklagten rechtlich einwandfrei gemäß § 244 Abs. 4 StPO abgelehnt; denn es hielt auf Grund des Gutachtens des Sachverständigen Dr. Sch bereits für erwiesen, daß der Angeklagte sich zur Tatzeit nicht in einem Zustand der Bewußtseinsstörung befunden hat. Umstände gemäß § 244 Abs. 4 Satz 2, Halbs., 2 StPO, bei deren Vorliegen trotzdem ein neues Gutachten .eingeholt werden muß, sind nicht ersichtlich. Daß Dr. Sch@B-Bricht die nötige Sachkunde hatte, behauptet auch die Revision nicht, die insoweit nur vorträgt, es gebe sicher Professoren, deren besondere Sachkunde die des Sachverständigen übertreffe. Die Sachkunde braucht nicht allen Mtgliedern des Gerichts bekannt zu sein (BGHSt 12, 18). Die Revision kann auch nicht damit
durchdringen, daß an einigen, wenn nicht an allen, Universitäten es Kliniken und Institute gebe, deren zur Begutachtung erforderliche Hilfsmittel denen
der Heilanstalt SED überlegen seien. Es fehlt insoweit bei dem Vorkrinsen der Revision an konkreten Angaben für das Vorhandensein solcher Forschungsmittel. Dazu genügt nicht der bloße Hinweis, daß das in Universitätskliniken so sei (vgl. BGH Urt. v. 9, Oktober 1957 - 2 StR 345/57 -).
8.) Wie die Revision zu Recht geltend macht, durften die Briefe des Angeklagten nicht in ihren ganzen Yortlaut in das Urteil aufgenommen werden, da sie ausweislich der Sitzungsniederschrift nur auszugsweise verlesen worden sind. Auf diesen Briefen beruht jedoch das Urteil nicht. Sie sind nicht zu Ungunsten des Angeklagten verwertet worden. Nur in der Schilderung der Vorgeschichte werden sie dargelegt; für die eigentliche Tat sind sie ohne Bedeutung. Soweit aus ihnen das Schwurgericht etwa entnommen haben sollte, daß der Angeklagte eifersüchtig war, konnte dieser Umstand sich nur zu Gunsten des Angeklagten auswirken.
II, Die Sachrüge:
Die Feststellungen zum äusseren und inneren Tatbestand tragen die Verurteilung des Angeklagten wegen Mordes. Insbesondere hat das Schwurgericht den Begriff der Heimtücke nicht verkannt. Heimtückisch tötet, wer die Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers zur Tat ausmutzt (BGHSt 9, 387). Daß Frau To keinen Angriff erwartet hatte und wehrlos
war, hat das Schwurgericht festgestellt. Wehrlos war sie, weil bi wegen ihrer Arglosigkeit kein Mittel hatte, sich den Angriffen des angeklagten zu entziehen. Das gilt nicht nur, wie die Revision meint, für den ersten Stich mit dem Messer; das heimtückische Handeln des Angeklagten hat gerade verhindert, daß Frau IB selbst oder mit Hilfe Dritter den anschliessenden weiteren Angriffen entgegentreten konnte:
Ohne Erfolg beruft sich die Revision auf die Entscheidung des Großen Senats (BGHSt 9, 385, 390); deren Voraussetzungen liegen hier zweifellos», nicht vor.
Eine Tötung auf Verlangen nach § 216 StGB scheidet aus. Das Urteil enthält keinen Anhaltspunkt dafür, daß Frau NEE sie Tötung ernstlich verlangt oder der Angeklagte dies wenigstens angenommen hat.
Die Ausführungen der Revision über das Gutachten des Sachverständigen Dr. Sch@B und die entspreckenden Darlegungen im Urteil richten sich im wesentlichen unzulässigerweise gegen die Beweiswürdigung des Schwurgerichts. Die Erwägungen, mit denen es einen Bewußtseinsschwund des Angeklagten bei der Tat verneint, sind denkgesetzlich möglich und frei von Rechtsfehlern. Zwingend brauchen die Schiußfolgerungen richt zu sein. Was im einzelnen die Zeugen und Sachverständigen in der Hauptverhandlung bekundet haben, kann das Revisionsgericht nicht feststellen: Die aus den angeblichen Bekundungen, die nicht im Urteil enthalten sind, gezogenen Schlußfolgerungen der Revision gehen daher fehl.
- T-
Auch die Strafzumessung zeigt keinen Rechtsfehler. Rechtliche Bedenken dagegen, daß das Schwurgericht den Gedanken der Abschreckung eine besondere Bedeutung beimißt, bestehen nicht.
Nach allem war die Revision zu verwerfen.
Baldus Busch Dotterweich
Menges Kirchhof