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BGH Urteil vom 15.10.1967 – 4 StR 174/67

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2124 07C BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

4_ StR ITA/ET URTEIL

in der Strafsache

gegen

den Maurer Heinrich DEE aus vw, dort geboren

or ED :9:5,

wegen Körperverletzung mit Todesfolge.

Der ;- Strafgenat des Bundesgerichtsnofs hat in dor Sitzung vom 15. Oktober 1967, an der teilgerommen haten: Senatspräsident Dr. Rotberg

als Vorsitzender, Bundesrichter Börtzler Bundesrichter Dr. Sanders Bundesrichter Dr.Dr. Spiegel Bundesrichter Hürxthal

als beisitzende Richter, Oberstaatsanvolt en

als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter >

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Nebenklägerin wird das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht Münster (Westf.) vom 15. Oktober 1966 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwursericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe§

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.Das Schwurgericht hat den Angeklagten von dem Vorwurf, Franz N vorsätzlich mißhandelt, an der Gesundheit zeschädigt und dadurch fahrlässig dessen Tod verursacht zu haben, freigesprochen. Die Revision der Nebenklägerin, mit der das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts gerügt wird, hat Erfole.

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Die VTerfahrensrügen sind unbegründet,

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a) Des Schwurgericht hat den Inhalt der Aussagen, welche die Eheleute Con vor dem Untersuchungsrichter gemacht haben, in zulässiger Weise in äie Hauptverhandlung eingeführt, Aus der dienstlichen Äußerung des Schwurgerichtsvorsitzenden vom 24, Januar 1967 geht hervor, daß sich Landgerichtsrat Hüsken als Zeuge in der Hauptverhandlung auch über den Inhalt dieser Aussagen geäußert hat, nachdem ihm der Inhalt der Vernehmungsprotokolle insoweit vorgehalten worden war, als sich Abweichungen gegenüber den Angaben der Eheleute Ce in der Hauptverhandlung ergeben hatten. Daß das Hauptverhandlungsprotokoll hierüber keinen entsprechenden Vermerk enthält, vermag das nicht zu widerlegen, da der Niederschrift insoweit kcine fürmliche Beweiskraft zukommt (§ 274 StPO). übrigen hat das Revisionsgericht nicnt zu prüfen, ob die Urteilsfeststellungen mit dem übereinstimmen, was das Sitzungsprotokoll über den Inhalt der Aussage des handgerichtsrats Hüsken angibt (BGH NJW 1966, 63).

b) Auf die angebliche Verletzung des § 57 StPO kann die Revision nicht gestützt werden, da diese Bestimmung nur eine Ordnungsvorschrift ist (BGH Urteil vom.6. Dezember 1961 - 2 StR 514/61). Auf der Nichtbelehrung eines Berufsrichters kann das Urteil im übrigen kaum beruhen.

c) Das Schwurgericht hat durch die Vereidigung des Zeugen Graziani CE richt gegen § 60 Nr. 3 StPO verstoßen. Ein Verdacht, daß der Zeuge den Angeklagten begünstigt hat, besteht lediglich hinsichtlich seiner Aussage in der Hauptverhandlung. Wegen eines solchen Verdachts darf aber die Beeidigung nicht unterbleiben; § 60 Nr. 5 StPO betrifft nur

ine früher begangene Begünstigung (BGHSt 1, 360). Eine solche

e ist nient dargetan und - insbesondere in der Aussage des Zeugel ı

vor der Polizei und vor dem Untersuchungsrichter - nicht ereichktlich.

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2, Die Sachbeschwerde greift durch.

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Das Schwiurgericht gelangt in Urteil zu dem Ergebnis, es be dem Angeklagten nicht widerlegt werden können, daß er rriümlich die Voraussetzungen einer Notwehrlage für geschben

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erachtes habe. Es erscheine nämlich "durchaus möglich", daß der Angeklagte, zumindest in dem Augenblick, als Ne ihn "mit hocherhobenen Händen" zugerufen habe, er werde seinen Vater roch "kaputt machen", geglaubt habe, "Natrup wolle auch ihn, den Angeklagten, schlagen" (UA S. 10). Diese Auffassung gibt in mehrfacher Hinsicht zu Beanstandungen Anlaß:

a) Zum einen findet sie in den Urteilsfeststellungen keine gusreichende Grundlage. Dort scheint das Schwurgericht seiner Überzeugung Ausäruck zu geben, daß Franz Nee in dem Ausenblick, als ihm der Angeklagte den Schiag versetzte, weder einen Schritt auf den Angeklagten hin gemacht noch daß er die Hnde erhoben hatte. So ist auf Seite 7 des Urteils ausgeführt: "Aus keiner dieser Vernehmungen (der Eheleute Con vor der Polizei und dem Untersuchungsrichter) geht herver, daß gb - vie vom Angeklagten behauptet - während des Vortwechsels einen Schritt auf den Angeklagten zu gegangen sei und dabei die Hände erhoben habe, als wenn er diesen schlagen wolle. Das Gegenteil ist der Fall. So hat die Zeugin Helene CHE unter anderem vor dem Untersuchungsrichter ausgesagt, wenn sie sich recht entsinne, habe Ngwp in dem Augenblick, als ihr Onkel zum Schlag ausgeholt und auf ihn eingeschlagen habe, seine Hände unten, d.h. nicht erhoben gehabt; mit letzter Sicherheit wisse sie das allerdings nicht", Auf Seite 8 heißt es: "Der Zeuge Graziani Ce hat vor dem Untersuchungsrichter ähnlich ausgesagt .... Während der Angeklagte und Tg sich gegenseitig angeschrien und angebrüllt hätten, habe iD ] mit den Armen und Händen herumgestikuliert .... Er (der Zeuge) abe nicht wahrgenommen, daß in dem Augenbiick, als sein Onkel

auf Tim Sinzeschlazen habe, Tg Anstalten .... gemacht nätte, auf seinen Onkel einzuschlagen", Sodann Führt das Schwurgericht fort, der Zeuge Cm ::i zwar, >bwohl inm dlezo Aussage vorgchalten worden sei, in der Hauptverhandlung dabei verblieben, daß er gesehen habe, wie NllBeinen Schritt auf den Angeklagten zugemacht und dabei auch die Hände erncben habe, als wenn er ihn habe schlagen wollen, Die Binlassung, nit der der Zeuge diesen Widerspruch zu erklären versucht rat, hält das Schwurgericht jedoch für unglaubhaft \i {UA S. 8) und führt schließlich aus, es folge den Aussagen der Zeugen Cie vor dem üntersuchungsrichter (UA S. 9). Es legt zwar darn

icht mehr dar, wie sich der fragliche Vorfall seiner Ansicht ach tatsächlich im einzeinen abgespielt hat, sondern hebt abschließend leäiglich hervor, es sci "deshalb der Überzeugung, gab .... objektiv eine Notwchrlage nicht vorgelegen hat".

Die vorausgehenden Ausführungen erwecken jedoch den Eindruck, daß das Schwurgericht damit sowohl äie Behauptung des Angeklagton, Im sei einen Schritt auf ihn zugekommen, als auch die Einlassung, jener nabe die Hände erhoben gehabt, für widerlegt

hält. Jedenfalls steht es nicht ohne weiteres in Einklang mit diesen Feststellungen, wenn das Schwurgericht später (TA S. lo unten) unvernittelt ausführt, es erscheine möglich, daß der Angeklaste einen Angriff News befürchtet und sich bedroht geglaubt habe, als dieser ihm "mit hoch erhobenen Händen" zugerufen habe, er werde den Vater noch"kaputt machen". Aus der Feststellung, Tg habe während der einige Minuten dauernden Auseinandersetzung in wachsender Erregung "mit Händen und Armen sestikuliert" (VA 4 und 10), ergibt sich bei den wiedergegebenen Zeugenaussagen keineswegs, daß er im Augenblick vor der Tat dic hönde hoch erhoben hatte. Zur Rechtfertigung dieser Auffassung hätte es weiterer und genauerer Feststellungen über den Tathergang bedurft. Die Unklarhceit der bisherigen Feststellungen in diesem, für die Annahme einer vermeintlichen Notwehrhandlung <es Angeklagten entscheidenden Punkt macht die Aufhebung des vrteils erforderlich.

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Dio gleichen Bedenken bestehen hinsichtlich der Ause

führungen, nit denen das Schwurgeri

habe; deshalb ist das Schwurgericht der Ansicht, daß den ebenfalls crregten Angeklagten bei dieser Situation nicht der Vorwurf gemacht werden könne, er habe fahrlässigerweise die Notwehrlage irrig angenommen (UA 3. 13).

b) Im Rahmen der Prüfung, ob der Angeklagte in vermeintlicher Notwehr gehandelt hat, hat das Schwurgericht auch die Frage erörtert, ob er sich durch den Schlag nicht in Wirklichkeit nabe rächen und die Mißhandlung seines Vaters habe vergelten wollen. Das hat cs verneint und dazu ausgeführt, der Angeklagte sei nach dem Vorfall völlig aufgelöst und sehr erregv zevesen und habe dem herbeigerufenen Arzt, dem Zeugen Dr. Dei; erklärt, er nabe "die Folgen seines Schlages" nicht gewollt; gerade das spreche dafür, "daß der fngeklagte sich durch den Schlag nicht etwa (habe) rächen oder Vergeltung üben wollen, denn dann hätte es nähergelegen, daß er sich kurz nach der Tat anders verhalten hätte", Abgeschen devon, daß es Bedenken begegnet, allein aus dem vom Angeklagten geäußerten Bedauern über die bereits zu jenem Zeitpunkt erkennbaren überaus schweren Folgen der Tat auf einen Mangel an Rache- und Vergeltungsabsichten bei der Ausführung des Schlages zu schließen, ist die Beweiswürdigung noch aus einen anderen Grunde zu beanstanden. Das Schwurgericht hat in diesem Zusammenhang einen zuvor festgestellten Tatumstand außer Betracht gelassen, der dazu drängte, berücksichtigt zu werden. Es ist dies der Umstand, daß der Angeklagte den Tg unmittelbar auf dessen Bestätigung-hin, er habe den Vater

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mniähardelt und "mache ihn noch kaputt", geschlagen hat. Hlernit hätte sich das Schwurgericht auseinandersetzen müssen; Sieg umso mehr, als es ohnehin zu dem Erzebris kommt, 8S

bestehe "rach wie vor der Verdacht, daß der Angeklagte - wenn auch in Erregung - nur geschlagen" habe, um die Mißhandlung

seines Vaters zu rächen (UA S. io). Daß es dies nicht getan kat, stellt ebenfalls einen sachlichrechtlichen Mangel dar’

Rotberg Börtzler Sanders

Spiegel Hürxthal