Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1961
BGH Entscheidung vom 01.12.1961 – 4 StR 441/61
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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2175 047
a
Im Nanen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Xaufmann Heinz HD au To seboren am &. EINER ED in EW zur Zeit in Un-
tersuchungshaft, wegen schwerer Kuppelei u.a.
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 1. Dezember 1961, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Martin Bundesrichter Professor Dr.Lang-Hinrichsen Bundesrichter ir.Flitner Bundesrichter Börtzler als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt Dr.Dr. bei der Verkündung als Vertreter der Sundesanwaltschaft, Justizangestellter als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt;
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Münster (Westfalen) vom . 12. Juni 1961 wird verworfen.
Er trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Dem Angeklagten wird die in dieser Sache seit dem 13. Juni 1961 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Von Rechts wegen
Gründe§
Der Angeklagte ist unter Freisprechung im übrigen wegen schwerer Kuppelei nach § 181 Abs.1l Nr.2 StGB, wegen Verbrechens nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB und wegen tätlicher Beleidigung (§ 1§ 5 StGB) zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren Gefängnis verurteilt worden.
Seine Revision beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Sie ist unbegründet.
I. Die Verfahrensrüge
Der Beschwerdeführer hält § 55 StPO für verletzt, weil der in der Hauptverhandlung als Zeuge vernommene Kaufmann Hugo SCHE "ein Aussageverweigerungsrecht (§ 55 StPO)" gehabt habe, während die Strafkammer "dieses Recht verneint und dadurch das Gesetz verletzt" habe. SCEMEMB habe sich, so führt die Revision aus, nach den Feststellungen der Strafkanner an den vom Angeklagten begangenen Verfehlungen beteiligt.
Ausweislich der Sitzungsniederschrift wurde der Zeuge Siebert darauf hingewiesen, daß er die Beantwortung solcher Fragen nicht verweigern könne, die strafbare Handlungen beträfen, die wegen Ablaufs der Strafantragsfrist nicht mehr verfolgt werden können.
Die Rüge geht fehl. Selbst wenn der Zeuge - wie die Revision annimmt — nicht ausreichend belehrt worden sein sollte, was im Ergebnis auf die Nicntbelehrung über sein Weigerungsrecht hinausläuft, wäre trotzdem kein Revisionsgrund gegeben.
Der Große Senat für Strafsachen des Bundesgerichtshofs hat ausgesprochen, der Angeklagte könne seinc Revision nicht darauf stützen, daß der Vorsitzende einen Zeugen entgegen der Vorschrift des § 55 Abs.2 Stpo nicht über sein Auskunftsverweigerungsrecht belehrt habe (BGHSt 11, 215 ff). Begründet ist dies damit, daß - anders als bei einem Verstoß gegen § 52 Abs.2 StPO - die Verwertung einer Zeugenaussage, die unter Verletzung der Belehrungspflicht des § 55 Abs. 2 StPO zustande gekommen ist, segenüber den Angeklagten nicht unzulässig sei, denn sein Rechtskreis werde durch diesen Verfahrensfehler nicht wesentlich berührt (BGH aaO S. 218).
Dieser Gesichtspunkt trifft auch für den Fall zu, daß ein Zeuge über sein Recht zur Verweigerung der Auskunft aus Rechtsirrtum nicht oder nicht richtig oder unvollständig belehrt worden ist. Denn worauf die Verletzung des § 55 Abs. 2 StPO beruht, ist nach dem tragenden Grundgedanken der Entscheidung des Großen Senats rechtlich bedeutungslos.
II. Die Sachrüge
I. Der Schuldspruch im Fall | o
a) Die rechtlichen Darlegungen des angefochtenen Urteils zur Verurteilung des Angeklagten wegen Beleidigung (§ 1§ 5 StGB) im Falle MED Lassen ninsichtlich des äußeren Tatbestands keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen. Auch die Feststellungen des Landgerichts zum inneren Tatbestand sind ausreichend. Das gilt insbesondere insoweit, als
das Landgericht als erwiesen angenommen hat, der Angeklagte sei sich bei all seinen Annäherungsversuchen Lore MOM gegenüber, nämlich Zungenküssen und sonstigen geschlechtsbetonten Handlungen, darüber klar gewesen, "daß diese eine Mißachtung der Geschlechtsehre der noch sehr jungen und in derartigen Dingen unerfahrenen Zeugin darstellten, die noch keine klare Vorstellungen vom Wesen und der Bedeutung der Geschlechtsehre hatte" (UA S. 14).
b) Das Einzelvorbringen der Revision gegen den Schuldspruch erschöpft sich in unzulässigen Angriffen auf die Beweiswüräigung des Landgerichts. Diese hält sich frei von Verstößen gegen Denkgesetze und Erfahrungsregeln. Das gilt auch insoweit, als die Strafkammer die fünfzehnjänrige Lore NEED, wenngleich sie "altersgemäß nur als schwach durchschnittlich begabt" und als noch nicnt fähig angesehen wird, den Begriif der Geschlechtsehre zu erfassen, in Übereinstimmung mit dem Sachverständigengutachten der Diplompsychologin RED - entgegen der vom Beschwerdeführer vertretenen Ansicht - für glaubwürdig hält (UA S.24). Übrigens ist der Angeklagte in Falle VB nicht allein auf Grund der Aussage der Lore N» der Beleidigung für schuldig befunden worden (UA S. 23).
2. Der Schuldspruch im Fall Schi.
Auch aus den Darlegungen der Strafkamner, nach denen der Angeklagte sich in diesem Falle des Verbrechens nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB schuldig gemacht hat, wird kein Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ersichtlich. Die Angriffe der Revision gehen fehl.
a) In Bezug auf die Angriffe des Beschwerdeführers gegen die Beweiswürdigung des Landgerichts gilt das unter II 1 b Gesagte entsprechend. Daß - wie die Revision vorbringt -— zwischen den Aussagen von Monika Sch@D vor üer Polizei und in der Hauptverhandlung vor Gericht "erhebliche Differenzen" her 3.80; zustehen, ist für den Senat nicht erkennbar. Bei der Bewertung der Aussage der Monika Sch als Zeugin hebt das Landgericht vielmehr hervor, die, wie dem Angeklagten bekannt, noch nicht 14 Jahre alte Monika habe "sowohl bei ihrer ersten polizeilichen Vernehmung als auch bei der psychologischen Untersuchung durch die Sachverständige Rep und bei ihrer Aussage vor Gericht eine in fast jeder Einzelheit übereinstimmende Bekundung gemacht" (UA S. 27). Empfand Monika die Küsse des Angeklagten auch nicht als unzüchtig, so konnte sie -— entgegen der Ansicht der Revision - doch bekunden, in welcher Weise der Angeklagte sie geküßt habe, so daß die Strafkammer auf Grund ihrer Schilderung annehmen konnte, es habe sich um Zungenküsse gehandelt.
b) Der Beschwerdeführer vertritt die Auffassung, er habe nicht nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB verurteilt werden dürfen, weil Monika die Zungenküsse, die sie von ihm bekommen habe, "nicht ernst genommen sondern als Spielerei betrachtet" habe „(Bm VoHl. „0%. § 5 kennt. dabei, daß es zur Vornahme unzüchtiger Handlungen "mit einem Kinde" genügt, wenn der Körper des XKindes das Mittel für die Befriedigung der Geschlechtslust des Täters ist. Dagegen ist nicht erforderlich. daß das Xind, das dem aus Sinnenlust handelnden Täter als
Opfer dient, die mit ihm vorgenommenen Handlungen, in diesem Falle Zungenküsse, für unzüchtig hält (BGHSt 1, 168, 172).
c) Ebenso fehl geht die Bemängelung der Revision, möglicherweise handle es sich nur um straflose Vorbereitungshandlungen, soweit dem Angeklagten vorgeworfen werdc, er habe versucht, Monika zu überreden, "sich nit ihm zur Verübung unzüchtiger Handlungen" - dis Strafkammer hat an dieser Stelle nicht im.einzelnen festgestellt, welche Handlungen er dabei vornehmen wollte - "zu treffen" (UA S. 32). Nach dem Sachverhalt des angefochtenen Urteils wollte der Angeklagte Monika einmal dazu veranlassen, mit ihm in einem Bett zu schlafen, ferner cinmal,ihn,.in Abwesenheit ihrer Eltern in die elterliche Wohnung einzulassen und schließlich bei einer äritten Gelegenheit, ihn in seiner Wohnung zu besuchen, damit er Gelegenheit habe, ihr mindestens Zungenküsse zu geben (UA S., 32 in Verb. mit S, 16, 17). Er beabsichtigte auch, dabei weitere unzüchtige Hanälungen mit ihr vorzunehmen (UA S. 17): Mit Recht hat die Strafkammer in diesen Ansinnen bereits den Beginn der Ausführung des Verbrechens nach § 176 Abs. 1 StGB erblickt (BGHSt 6, 302).
3. Der Schuldspruch im Fall Renate HB.
Die Feststellungen des Landgerichts tragen ebenfalls diesen Schuldspruch (§§ 180, 181 Abs. 1 Nr.2 StGB). Die Revision greift im einzelnen auch nur die Beweiswürdigung der Strafkammer an. Insoweit wird wiederum auf die Darlegungen dieses Urteils unter II 1 b verwiesen. Das Landgericht hat sich mit den unterschiedlichen Aussagen des den Angeklagten belastenden, genäß § 60 Nr. 3 StGB unvereiäigt gebliebenen Zeugen Kaufmann SB in rechtlich nicht angreifbarer Weise auseinandergesetzt (UA S. 25).
Sie ist auch zu Gunsten des Angeklagten davon ausgegangen, daß dieser, worauf die Revision zutreifend hinweist, in der Zeit "volltrunken war", als SCHEEEB sich an der Tochter des Angeklagten in der Nacht vom 15. zum 16. Oktober 1960 unsittlich verging. Sie hat das Verhalten des Angeklagten insoweit aber rechtsbedenkenfrei als Ingangsetzen des Geschehensablaufs in verantwortlichem Zustand (sogenannte actio libera in causa) gewertet (vgl. BGH in NJW 1955,
1037 Nr. 15). Denn der Angeklagte war, als er sich
mit Siebert und seiner Tochter vor der Nacht vom
15. zum 16. Oktober 1960 verabredete, nüchtern und sich dessen bewußt, daß es in dieser Nacht zwischen Siebert und seiner Tochter zu unzüchtigen Handlungen kommen werde (UA S. 18, 28, 29, 30). Obwohl SD dem Angeklagten am Morgen des 16. Oktober 1960 davon berichtet hatte, er habe in der Nacht bei Renate geschlafen, aber mit ihr nicht geschlechtlich verkehrt und obwohl der Angeklagte wußte, daß es zwischen beiden zu unzüchtigen Handlungen gekommen war, Auldete er
es, daß SGEEWEB etwa 14 Tage später in seiner und seiner Ehefrau Abwesenheit mit seiner Tochter in der elterlichen Wohnung war und bei ihr schlief; er unterrichtete diese sogar über SCEWD's bevorstehenden Besuch. Dabei war er sich darüber klar, daß es zumindest wieder zu wollüstigen Berührungen seiner Tochter konmen würde (UA 20, 29). Auch diese Vorgänge hat das Landgericht ohne Rechtsirrtum gewürdigt: Der Angeklagte hat der Unzucht Se nit seiner Tochter dadurch Gelegenheit verschafft, daß er es beiden ermöglichte, zum Teil längere Zeit allein zu sein, obwohl ihm bewußt war, daß sich Siebert bei dieser Gelegenheit seiner Tochter in unsittlicher Weise nähern würde und obwohl er als Vater verpflichtet und in der Lage war, das Treffen zwischen beiden zu unterbinden (UA S. 35). Ob der Angeklag-
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te, als er am 16. Oktober 1960 von SEE von Verlauf der vergangenen Nacht erfuhr, diesem gegenüber geäußert hat "das hast Du dann nicht richtig angefangen" oder "das war nicht richtig, was Du gemacht hast" - letzteres behauptet der Beschwerdeführer - konnte das Landgericht bei diesem Sachverhalt dahingestellt sein lassen (UA S. 20, 29).
4. Die Strafzumessungserwägungen hat der Beschwerdeführer im einzelnen nicht angegriffen, Sie sind ebenfalls rechtsbedenkenfrei.
Nach alledem ist die Revision des Angeklagten zu verwerfen.
Krumme Martin Lang-Hinrichsen Flitner Börtzler