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BGH Entscheidung vom 12.06.1961 – 4 StR 524/61

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2149 035

Im Namen des vYolkes

In der Strafsache gegen

sen Kaufmann v1: 2 EEE ou: Sei, Kreis HB, zetoren an EB 1301 in “BB /Annalt,

wegen Betrugs i.R.

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 25. Mei 1962, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Krumme

als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Prof.Dr. Lang-Hinrichsen Bundesrichter Dr. Flitner Bundesrichter Börtzler

als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. m

als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter 0)

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Detmold vom 12. Juni 1961 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

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Der Angeklagte ist wegen fortgesstzten Betrugs im Rückfall und wegen eines weiteren Betrugs im Rückfall zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren und drei Monaten Gefängnis verurteilt worden. Wegen zweier dem Angeklagten zur Iast gelegter Betrugshandlungen, nämlich eines angeblich am 28. Oktoter 1958 begangenen Betruzes zum Nachteil der Bank für Absatzkredit in “> (454) und eines Betruges zum Nachteil des Ingenieurs Ip, wurde das Verfahren gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt.

Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel ist nicht begründet.

I. Verfahrensrügen

1. Der Beschwerdeführer hält § 55 Ats. 2 StPO für verletzt, weil der Zeuge Dr, Sch trotz eines Antrages der Verteidigung nicht über sein mögliches Auskunftsverweigerungsrecht belehrt worden sei.

Diese Rüge geht fehl. Ausweislich der Sitzungsniederschrift wurde der Zeuge Dr. Sch in Laufe der Vernehmung zur Sache gemäß § 55 StPO telehrt (Bd. IV Bl. 27 und Bd. V Bl. 240, 241, 276 d.A.). Aber seltst dann, wenn er nicht oder - was im Ergetnis auf dasselbe hinausläuft - nicht ausreichend oder verspätet belehrt worden sein sollte, wäre trotzdem kein Revisjonsgrund gegeben. Denn die Verwertung der aufgrund einer Verletzung der Belehrungspflicht des § 55 Abs. 2 StPO zustande gekommenen Zeugenaussage ist dem Angeklagten gegenüber nicht unzulässig, da sein

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Rechtskreis - im Gegensatz zu einem Verstoß gegen § 52 Abs. 2 StPO - äurch diesen Verfahrensfehler nicht vesentlich terührt wird. Dies hat der Große Senat für Strafrechen des Bundesgerichtshofs in BEGHSt 11, 215, 218 ausgesprochen. Nach dem tragenden Grundgedanken dieser Entscheidung ist es rechtlich bedeutungslos, worauf die Verletzung des § 55 Abs. 2 StPO teruht

(vgl. auch BGH 4 StR 441/61 vom 1. Dezember 1961). Entgegen der Ansicht der Revision spielt es deshalk keine Rolle, ok die Belehrung von einen Verfahrensteteiligten angeregt war oder nicht.

2. Weiter macht die Revision geltend, die Strafkammer hate ihre Aufklärungspflicht gemäß 8 244 Ats. 2 StPO verletzt. Sie meint, der Zeuge Dr. Sch; ser seine Bekundung bei der späteren Vernehmung des Zeugen Dr.Eg> durch diesen hate berichtigen lassen, über den Umfang seiner Beteiligung an der Darlehensgewährung vom 1. Juli 1958 vorher also otjektiv falsch ausgesagt habe, hätte von der Strafkammer nochmals vernommen werden müssen. Auch dieser Angriff kann keinen Erfolg haben. Es kann dehing«-stellt bleiben, ob die Aufklärunrsrüge ordnunrsgemäß erhoben ist, weil nicht ausgeführt ist, was durch eine erneute Vernekmung des Zeugen Dr. Schg> hätte zeklärt werden sollen. Jedenfalls ist die Strafkammer im Urteil davon ausgegangen, daß der Zeuge in diesem Punkt objektiv etwas Unrichtiges ausgesact hat (Bl. 65 UA). Ferner hat der Verteidiger des Angeklagten nach der Vernehmung des Zeugen Dr .Eg> auf den Hinweis des Sitzungsvertreters der Staatsanwaltschaft, er werde möglicherweise die nockmalige Vernekmung des Dr. Schi teantragen, erklärt, daß ihm dies nicht erforderlich erscheine (Bä. IV Bl. 40 d.A.).

3. Weiterhin behauptet die Revision zu Unrecht, das Landgericht hate eine zugesagte Wahrunterstellung richt eingehalten. Die Verteidiger des Angeklagien O3 —— |] und des früheren Mitangeklagten Schi» haben im Verhandlungstermir vom 31. Mai 1961 (Bd. IV Pl. 33, 58 d.A.) einen gemeinschaftlichen Beweisamtrag gestellt des Inhalts, daß die ABA in den Jahren 1957/58 zwei Scheingeschäfte Sch nit der Kaufmann Kg über Kinomaschinen und Hopfen finanziert habe, wobei sie durch die Person ihres Direktors von He. der die Tinanzierung -bewilligte, von der Scheinnatur der Verträge Kenntnis gehabt hate. Zum Beweis der Behauptung beriefen sie sich auf das Zeugnis ’.

Das Landgericht lehrte den Beweisamtrag mit der Bezrindung at, daß das in das Wissen des Zeugen Gestellte als wahr unterstellt werden könne (Bd. IV Bl. 33 d.A.).

Der Tatrichter hat die im Beweisamtrag aufgeführten Tatsachen im Urteil ausdrücklich festgestellt (Bl. 19 UA). Er hat aus den Feststellungen lediglich nicht den Schluß gezogen, den die Verteidigung wünschte, nämlich von HE n=ve auch tei Finanzierung der anderen Kaufverträge deren Scheinnatur gekannt. Tas ist verfahrensrechtlich nicht zu beanstanden.

Nun meint die Revision, dem Landgericht hätte sich die Erkenntnis aufdrängen müssen, daß die im Beweisamtr?g aufgeführten Scheingeschäfte nur Beispiele für das während der ganzen Zeit der Geschäftsteziehungen Schg> mit der ABA andauernde Geschäftsgebtaren von HB tilssten, im geheimen Einverständnis mit Schneider Scheinverträge zu finanzieren. Es hätte deshalb den Angeklagten darauf hinweisen müssen, daß es diesen Schluß aus den als wahr unterstellten Behauptungen

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der Verteidigung nicht ziehen werde. Dann hätte der Angeklagte RE noch Beweis für weitere Fälle der Kenntnis von Do — ) von der Scheinnatur anderer Verträge antreten können, durch die der Tatrichter

möglicherweise zu der Überzeugung gelangt wäre, daß vor Fl zuch in den übrigen, den Gegenstand

des Verfahrens bildenden Fällen (von denen übrigens nur einer zur Verurteilung des Beschwerdeführers geführt hat) von ihr Kenntnis hatte. Da ein solcher Hinweis nicht erfolgt sei, habe das Landgericht seine Fürsorgepflicht verletzt. Auch insoweit ist die Revision nicht tegründet. Abgesehen davon, daß der Tatrichter richt verpflichtet ist mitzuteilen, zu welchem Ergebnis er bei der Beweiswürdigung möglicherweise gelangen werde, war der Beweisamtrag eindeutig auf bestimmte Geschäfte beschränkt. Der Verteidiger des Angeklagten RB konnte seltst erkennen, daß die von ihn gewünschte Schlußfolgerung aus den bezeichneten Einzelfällen nicht unbedingt zwingend unä daher auch nicht mit Sicherheit zu erwarten war. Er hätte daher dem Gericht von sich aus, gegebenenfalls nach einzehender Erörterung mit seinem Auftraggeber, ein umfassenderes Beweismaterial unterbreiten können, um pflichtgemäß zur vollständigen Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken. Die Strafkammer dagegen hatte angesichts des auf bestimmte Einzelfälle teschränkten Beweisgegenstandes keine Anhaltspunkte für die Annahme, der Beschwerdeführer könne noch weitere Kollusionsfälle zwischen von He uns scnie angeben, die einen Schluß auf den hier allein atgeurteilten ersten Fall der Vertragsfinanzierung durch die ABA vom 24. August 1956 zugunsten von Regie

zuließen (Bl. 54 UA). Ein Verfahrensverstoß liegt daher auch insoweit nicht vor.

II. Sachrüge

l. Die Revision ist der Ansicht, die Strafkammer hate im Falle ABA Überlegungen angestellt, die denkgesetzlich in Widerspruch zu den Feststellungen stünden. Einerscits führe sie im Urteil aus, es sei in der eingehenden Beweisaufnahme "nicht der geringste Anhaltspunkt" dafür hervorgetreten, daß der Zeuge von Heii> erkannt oder auch nur zu mutmaßen Anlaß gehabt hate,

diese Unterlagen und die von den Angeklagten gemachten Angaben seien unrichtig, andererseits hate sie ater festgestellt, daß der Zeuge von id ] von November 1956 bis Anfang 1958 drei Geschäfte finanziert hat, von denen er wußte, daß sie fingiert waren, ferner daß er die ihm gesetzten Grenzen durch Gewährung eines Realkredits von 25.000 DM überschritten bat (Fall IT,

l bh vom 28. Oktober 1958 Bl. 27, 51/52 UA) und daß er sich wegen Untreue zum Nachteil seiner Bank in Untersuchungshaft befindet.

Die Rüge ist nicht begründet. In dem Akschnitt II zu 1 des Urteils (Bl. 46 ff UA) führt der Tatrichter zunächst aus, daß er den Zeugen StB, vo: im und BED, sie jegliche Kenntnis der Scheinnatur der zu beurteilenden Geschäfte abgestritten haben, glaute, obwohl sich von re wegen des Vorwurfs der Untreue in Untersuchungshaft befinde, Der Tatrichter tegründet seine Meinung von der Glaubwürdigkeit der Zeugen mit dem Verhalten des Kitangeklagten Sch» nach seinen geschäftlichen Zusammenbruch unä im Ermittlungsverfahren (Bl. 48 UA), in dessen Verlauf sich

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SCH niemals üarauf terufen hat, von Hi oder

ein anderer Vertreter der ABA hate von den fingierten Vertrigen etwas gewußt, was er nach der Überzeugung

Ger Strrfkammer bestimmt getan hätte, wenr dies nach seiner Auffassung wirklich der Fall gewesen wäre. Schließlich legt das Urteil noch dar, die Glautwürdigkeit der Zeugen sei auch nicht dadurch erschüttert worden, daß von FW ie Scheinnatur der im Beweisamtrag der Verteidigung vom 31. Kai 1961 bezeichneten von Sch mit KPD zeschlossenen Geschäfte und des ebenfalls von SchD :it ser H@WWintH getätigten Vertrages gekannt habe. Hieraus sei nicht zu schließen, daß von HB auch tei den von Sch ıi: rin abgeschlorsenen Geschäften, die den Gegenstand dieses Verfahrens bildeten, wußte oder auch nur in Kauf nahn, daß sie fingiert waren. Dafür sei kein verständliches “otiv von HD ersichtlich. wörtlich fährt das Urteil fort:

"Die Angeklagten hatten in allen Fällen die in den Darlehensamträgen gemachten Angaben durch Vorlage ihrem Inhalte nach einwandfreier Unterlagen belegt. Es ist in der eingehenden Beweisaufnahme auch nicht der geringste Anhaltspunkt dafür hervorgetreten, daß der Zeuge von He erkannt oder auch nur zu mutmaßen Anlaß gehatt hätte, diese Unterlagen und die von den Angeklagten gemochten Angaben seien unrichtig."

Mit diesen Ausführungen wollte der Tatrichter er-

sichtlich nur zum Ausdruck tringen, anders als bei den drei von Sch ohne KMitrirkung von Ri :e-

schlossenen fingierten Verträgen (die Bl. 19 UA) geschül-

dert) sei bezüglich der zwischen Sch una ren

getätigten, der ABA zur Finanzierung vorgelegten, etenfalls fingierten Verträge in der Beweisaufnahme kein

krhaltspunkt dafür hervorgetreten, daß von Hm» tei den Verhardlungen über diese Verträge ihre Scheinnatur erkennen oder auch nur vermuten konnte. Der von der Revision beanstandete Ausdruck "nicht der gerineste Anhaltspunkt" bezieht sich hiernach lediglich auf die vorerwähnten einwardfreien Unterlagen und die von den Angeklagten zu diesen abgegebenen Erklärungen, Ein unlöstarer Widerspruch liegt mithin nicht vor.

Auch die Lebenserfahrung nötigte nicht zu einer abweichenden Yürdigunz, zumal der Vorgang, der zur Verurteilunz des Angeklagten oO —) wegen Betrugs zum Nachteil der ABA geführt hat, sich vor den genannten Geschäften, in denen die Kenntnis von Hin von der Scheinratur der Verträge unterstellt wurde

(Noventer 195€ bis Anfang 1958), nämlich am 24.August 1956

gemeinschaftlich mit Sch an die ABA mit einem Darlchensamtrag, zu einer Zeit, ale Sch roch über einen hohen Kredit unä ein Wechselobligo verfügte (Bl. 15, 20 UA). Sch Hai zuden nach der rechtlich nicht angreiftaren Überzeugung der Strafkammer glaubwürdig angegeben, daß er - abgesehen von den im Urteil erwähnten, besonders gearteten Fällen - nur einwandfreie Finanzierungsgeschäfte mit der ABA getätigt und atbrewickelte hate, Die Gesamtwürdigung läßt mithin weder Denkfehler noch Erfahrungswidrigkeiten erkennen.

2. Auch die übrigen Revisionsangriffe greifen nicht durch,

a) Der Beschwerdeführer beruft sich zu Unrecht auf vermeintliche Denkfehler bei der Würdigung der B>-

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FAlle. Auf Bl. 61 UA sei bei der Widerlegung der Ein-

lassung des Angeklagten RW in den BgB-Fällen,

so führt die Revision aus, "auf die gleichen Gründe wie im Falle der ABA!" verwiesen. Dort hate ater

(Bl. 52 £f UA) die Strafkammer angenommen, Sch» und re seien möglicherweire der Auffassung

geuesen, es käme den Zeugen von He und St ii

nicht so sehr auf die Ernstlichkeit der Kaufverträge und die Existenz der Waschinen rf, als auf die Hereinnahme guter Wechsel. Zugunsten von Ri hate

sie daher nicht ausschließen können, daß er in diesem Sinne von Sch informiert worden sei. Die Revision über. sicht hicrtei, daß mit dem Verweis auf den "Fall

der ABA" auf Bl. 61 UA, wie sich aus dem Zusamnenhang Geutlich ergikt, nur der Fall gemeint ist, in dacm RB verurteilt worden ist. In diesem Fall hat Gie Strafkammer jedoch die Einlassung des Angeklagten Ri, Sch H=re inn bei Abschluß des ersten Geschäfts gesagt, die ABA verlange die Rechnungen nur der Form halber und lege auf den Akschluß der Geschäfte keinen Wert, als widerlegte Schutzbehauptung angesehen (Bl. 54 oten UA) und dies genau so wie Bl. 61 UA begründet, während die sich ‚von der Revision angeführten Darlegungen auf Bl. 52, 553 UA ausschließlich auf die späteren Geschäfte keziehen, in denen rn freigesprochen worden ist.

b) Die von der Revision weiter teanstandete Annahne eines Fortsetzungszusammenhangs beschwert den Angeklagten Fl nicht. Daß das Landgericht den Fall der Übereignung der bereits gepfändeten Meuser-Drehbank an die Difag vom 1. Juli 1958 aus

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diesem Zusammenhang ausgeschlossen und als selkständige Tat gewürdigt hat (II 3 t Bl. 37 UA) läßt keinen Rechtsfehler erkennen, da es sich nach den rechtlichen nicht zu beanstandenden Feststellungen um eine andersgeartete und nicht vom Gesamtvorsatz umfaßte Tat handelt. Auch die Ansicht der Revision, dieser Fall

tilde eine straflose Vortat zu dem in der Fortsetzungshandlung enthaltenen Betrug zum Nachteil der DD

vom 19. September 1958, ist nicht richtig. Es handelte sich um die Erlangung eines Zwischenkredits (Realkredits) von 30.000 IM tis zur Gewährung eines teilfinanzierungsdarlehens von rund 100.000 DM, über das rchon seit Ende Mai 1958 verhandelt worden war. Dieses Darlehen wurde nur zum Teil zurückgezahlt; der letzte Wechsel von 10.000 DM ging zu Protest. Die Darlehenssumme von 30.000 DM war in dem späteren Finanzierungsdarlehen von 98.937.-- DM nicht enthalten (Bl. 37 UA oben).

c) Soweit äie Revision im Urteil einen Verstoß gegen den Grundsatz "in dubio pro reo" zum Nachteil des Angeklagten rg erblickt, greift sie in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung des Tatrichters an. Dieser war nicht genötigt, aufgrund der nicht auszuschließenden Möglichkeit, daß RW oser scrgiiD den Angeklagten rn und SB zesast haten, die Kaufverträge seien nur Formsache, die Banken wollten

das so, auch zugunsten rein anzunehmen, Sch»

habe ihm das gleiche im ersten Falle ABA und tezüglich der BD sesast.

53. Da das Urteil auch sonst keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten enthält, inskesondere

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das Vorliegen eines Vermögensschadens in Form der Vermögensgefährdung auch in den Fällen mit Recht bejaht hat, in denen die Darlehensteträge ganz oder teilweise an die FPinanzierungsinstitute zurücktezahlt wurden, war die Revision als unbegründet zu verwerfen.

Krumme Sauer Lang-Hinrichsen Flitner Börtzler