Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1961
BGH Entscheidung vom 13.11.1961 – 2 StR 241/61
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2174 100
2_StR_241/61
In Namen des Volkes In der Strafsache
gegen
den Architekten Paul 2 WB aus To an geboren am GB: ED GE ir \ um Pe,
wegen Betrugs u»a.
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 13. November 1961, an der teilgenommen haben;
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,
Bundesrichter Prof. Dr. Busch Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Scharpenseel
Bundesrichter Kirchhof als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter EEE»
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Mönchengladbach vom 22. Juni 1960 mit den Feststellungen aufgehoben:
1.) soweit er verurteilt ist, mit Ausnahme der Ver-
urteilung in den Fällen UeP, LEE und
CD (Betrug nach Anoränung der Zwangsverwaltung), 2.) im gesamten Strafausspruch. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Der Angeklagte ist - unter Freisprechung im übrigen - wegen Betruges in acht Fällen, davon in vier Fällen wegen Zortgesetzten Betruges, sowie wegen versuchten Betruges in drei Fällen zu einer Gesanmtgefängnisstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt worden.
Seine Revision macht die Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts geltend. Sie hat teilveise Erfolg.
1.? Auf dep Überschreitung der Wochenfrist des § 275 Abs. 1 StPO kann das Urteil nicht beruhen. Sie gibt auch keinen Kevisionsgrund nach § 338 Nr. 7 StPO (BGH IM StPO § 275 Nr. 1 und 2).
2,) Das Landgericht hat den Beweisamtrag des Angeklagten, einen Sachverständigen über die Richtigkeit der von ihm übergebenen Vermögensaufstellung zu hören, mit der Begründung abgelehnt, die Hauptverhandlung habe sich im wesentlichen mit der Vermögenslage des Angeklagten befaßt; das Gericht besitze die nötige Sachkunde, um.die entsprechenden Tatsachen zu werten. Die Revision beanstandet dies. Der Angeklagte hatte in den Aufstellungen Aktiva in Höhe von insgesaut 388.469,20 DM berechnet, die sich im wesentlichen aus Bankguthaben in Höhe von rund 23.000.- DM, Forderungen in Höhe von 40.950.- DM und Grundstücken im Werte von 324.400.- DM zusammensetzen sollten. Die Revision ist der Meinung, die Bewertung und Bilanzierung derartiger Vermögensgegenstände setze besondere Sachkenntnis und Erfahrungen voraus, die in der Regel die Anhörung eines Sachverständigen erforderlich machten. Der Beweisamtrag habe zum Ziele gehabt, darzutun, daß die Annahme des Landgerichts irrig sei, die Vermögenslage des Angeklagten sei bereits im Juli 1957 so schlecht gewesen, daß er die von da ab eingegangenen Verpflichtungen nicht mehr habe erfüllen können.
Entgegen der Ansicht der Revision liegt in der Ablehnung des Beweisamtrages kein Verfahrensverstoß. Die Höhe von Bankkonten kann von jedermann an Hand der Kontoauszüge festgestellt werden. Die Forderungen waren nach dem eigenen Vorbringen des Angeklagten nicht oder doch nur im Wege der Zwangsvollstreckung hereinzubekommen. Ihre Bewertung erforderte deshalb keine besondere Sachkunde. Der Wert eines Grundstückes kann an Hand des Kaufpreises festgestellt werden. Daß der Wert höher als der Xauf-
u)
preis war, hatte die Verteidigung weder behauptet noch
unter Beweis gestellt.
Im übrigen kam es darauf, wie hoch das Vermögen des Angeklagten an 18. Mai 1957 war, nicht an. Die Handlungen, in denen das Landgericht die Betrugsversuche gegenüber den Kreditinstituten findet, sind im August und November 1957 verübt. Bereits Ende Juni 1957 war der Angeklagte nicht in der Lage, den Kaufpreis von 50.000.- IM für das Grundstück BiiiBailce EB zu bezahlen, Nachdem er auch innerhalb der gewährten Nachfrist mansels flüssiger WHittel nicht zahlen konnte, trat die Verkäuferin vom Kaufvertrage zurück. Im August 1957 hatte sich die wirtschaftliche Lage derart verschlechtert, daß er weder flüssige Mittel noch realisierbare Forderungen zur Verfügung hatte.
Die Handwerker Dep, Nip, HEEED und Scaie begannen ihre Arbeiten an dem Bauvorhaben VeRB-BD Ssiraöe WB erst Anfang 1958.
3.) Das Landgericht hat ferner den Antrag des Angeklagten, seine zu Beginn des Strafverfahrens be- - schlagnahnten Unterlagen ihm mindestens drei Wochen zur Einsicht zur Verfügung zu stellen, damit er sich richtig auf die Verteidigung vorbereiten könne, mit der Begründung abgelehnt, daß dies kein Beweisamtrag sei. Die Revision meint, nachdem der Angeklagte aus dem bisherigen Gang der Verhandlungen habe erkennen müssen, daß er ohne eigenes Studium der Unterlagen sich nicht ordentlich zu verteidigen vermöge, hätte äiesem Antrag stattgegeben werden müssen, wenn die Zeit zum Studium auch wesentlich geringer hätte bemessen werden körnen. Zwar sei ein Teil dieser Unterlagen in der Hauptverhandlung mit dem Angeklagten er-
örtert worden, aber doch nur solche Schriftstücke, die aus der Sicht des Staatsanwalts oder des Gerichts für die Belastung oder Entlastung des Angeklagten von Bedeutung waren. Er sei durch die Ablehnung des Antrages in seiner Verteidigung behindert und beschränkt worden.
Der abgelehnte Antrag erstrebte Aussetzung der Verhandlung, damit der Angeklagte seine Verteidigung durch Prüfung seiner geschäftlichen Unterlagen besser vorbereiten könne (§ 265 Abs. 4 StPO). Unter diesem Gesichtspunkt hat das Landgericht den Antrag jedoch nicht geprüft. Vielmehr geht die Begründung der Ableknung am Inhalt des Antrages vorbei, so daß für die Verteidigung nicht ersichtlich war und auch vom Revisionsgericht nicht nachgeprüft werden kann, ob die Aussetzung abgelehnt werden durfte. Dadurch ist die Verteiäigung in einem wesentlichen Punkte beschränkt worden; das Urteil muß gemäß § 338 Nr. 8 StPO aufgehoben werden (vgl. RGSt 28, 124). Von der Aufhebung auszunehmen ist die Verurteilung in den fällen “iD, ICE una CB, in denen der Angeklagte die Anordnung der Zwangsverwaltung verschwiegen hat; ‘denn für diese Fälle waren die geschäftlichen Unterlagen des Angeklagten ohne jede Bedeutung.
4.) In den letzt genannten drei Fällen begegnet die Annahme je eines Betruges keinen rechtlichen Bedenken. Über das Grundstück VEEB Straße BB war die Zwangsverwaltung angeordnet worden. Obwohl dem Angeklagten dadurch die Verwaltung und Benutzung des Grunästückes entzogen war (§ 148 Abs. 2 ZVG), hat er mit der Arbeitgeberin des Wohnungsuchenden Mehlich, der Firma Curt Br KG, und mit dem Wohnungsuchenden ICE Darlehensverträge gegen Zusicherung einer
Wohnung abgeschlossen und die Darlehen sich geben lassen, ohne zu offenbaren, daß die Zwangsverwal-
tung angeordnet war. Von Ciß hat er während der Zvangsverwaltung die Miete für den Monat Dezember 1958 sich zeben lassen unter Verschweigung der Tatsache
der Zwangsverwaltung. Da diese Rechtshandlungen gegenüber dem Verwalter unwirksam waren, liefen die
ürei Personen Gefahr, daß sie vom Verwalter nicht anerkannt wurden. Ihr Vermögen wurde also durch die Hingabe der Darlehen und durch die Zahlung der Miete in einer einer Vermögensbeschädigung gleich zu achtenden weise gefährdet. Sie hätten, wenn sie gewußt hätten, daß die Zwangsverwaltung angeordnet war, nicht an
den Angeklagten gezahlt. Dem Angeklagten war dies bekannt.
Der Schuldspruch hat daher in diesen Fäilen bestehen zu bleiben. Jedoch ist der Strafausspruch aufzuheben, weil nicht ausgeschlossen werden kann, daß die Höhe der Strafe auch durch die Verurteilung in denjenigen Fällen beeinflußt ist, in denen auf die Verfahrensrüge der Schuldspruch aufgehoben werden muß.
5.) Für die neue Hauptverhandlung wird auf folgendes hingewiesen;
a) Als die Handwerker mit den Arbeiten begannen, war nach den bisherigen Feststellungen der Angeklagte sich dessen bewußt, daß es zweifelhaft sei, ob er die Kredite, die er zur Durchführung des Bauvorhabens benötigte, erhalten werde, und daß es somit zweifelhaft war, ob ihm jemals die Mittel zur Bezahlung der Leistungen der Handwerker zur Verfügung stehen würden.
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Die Annahme, daß er die Pflicht hatte, die Handwerker darauf aufmerksam zu nachen, begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Nach den tatrichterlichen Feststellungen hat er damit gerechnet, die Werkforderungen der Handwerker unter Umständen überhaupt nicht befriedigen zu können, und dies in Kauf genommen, also den bedingten Vorsatz gehabt, die Handwerker in ihren Vermögen zu schädigen. Dem Landgericht ist auch darin beizupflichten, daß die Nöglichkeit, die Handwerker durch Sicherungshypotheken am Baugrundstück
zu sichern, außer Betracht zu blaiben hat; denn
darin läge nur die Wiedergutmachung des Schadens, der ihnen bereits nit dem Abschluß der Werkverträge entstanden war.
b) Der Angeklagte hat mit den Wohnungsinteressenten Darlehensverträge abgeschlossen und sicherte ihnen jeweils eine Wohnung in einem der von ihm geplanten Häuser zu. Ein Teil dieser Wohnungsuchenden leistete keine Zahlung und trat vom Vertrag zurück, weil sie Ungünstiges ünber den Angeklagten gehört hatten oder aus anderen Gründen mißtrauisch geworden waren. Einem Teil kündigte der Angeklagte, weil sie nicht fristgemäß das vereinbarte Darlehen zahlten. Soweit die Wohnungsuchenden das Darlehen gezahlt haben, haben sie entweder eine Wohnung, wenn auch zu einem späteren als dem vereinbarten Termin, oder aber ihr Geld - in einzelnen Fällen allerdings erst auf Klage - zurückerhalten. Ob im einzelnen Falle der Termin für-die Fertigstellung der Wohnung, soweit ein solcher überhaupt vereinbart wurde, derart zur Bedingung gemacht wurde, daß der Darlehensseber mit einer Verzögerung, wie sie beim Wohnungsbau
DE
häufig vorkommt, nicht zu rechnen brauchte, ist den tatrichterlichen Feststellungen nicht zu entnehmen.
Das Urteil läßt auch nicht erkennen, worüber die einzelnen Wohnungsuchenden bei Abschluß des Darlehensvertrages getäuscht und inwiefern sie durch den Abschluß geschädigt worden sind. Zwar findet sich in der rechtlichen Beurteilung der Satz: "Es muß davon ausgegangen werden, daß der Angeklagte wohl vor hatte, den Vertragspertnern irgendwann einmal den Gegenwert ihrer Leistungen zukommen zu lassen. Doch bürdete er ihnen auf diese Weise das Risiko auf, erst zu einem späteren, völlig ungewissen Zeitpunkt in den Genuß der Gegenleistung zu kommen." Danach hat es den Anschein, daß nacl. der Überzeugung des Landgerichts der Angeklagte in allen Fällen damit rechnete und billigend in Kauf nahm, daß die Bauvorhaben nicht, wie vorgesehen, sondern erst erheblich später, ja vielleicht gar nicht fertiggestellt würden. Hinreichend deutlich ist das jedoch nicht im Urteil zum Ausdruck gebracht. Eine solche pauschale Feststellung würde aber auch nicht genügen. Vielmehr müßte für jeden einzelnen Fall festgestellt werden, daß der Angeklagte die Fertigstellung der zugesagten Wohnung in absehbarer Zeit für unwahrscheinlich ansah oder doch jedenfalls mit dieser Möglichkeit rechnete, sie jedoch dem Wohnungsuchenden verschwieg, um ihn zur Hergabe des Darlehens zu veranlassen. Die wirtschaftiiche Lage des Angeklagten verschlechterte sich nach den Urteilsfeststellungen im Juli 1957.
Die Darlehensverträge sind zum großen Teil aber in der Zeit von Januar bis Juni 1957 abgeschlossen worden. üs bedürfte also der Feststellung, daß die wirtschaftliche Lage des Angeklagten schon zu dieser Zeit derart schlecht war, daß die Fertigstellung der Bauvorhaben sehr zweifelhaft war, und daß der Angeklagte dies auch erkannt hat und deshalb verpflichtet war, die Wohnungsuchenden auf dieses Risiko hinzuweisen. Dazu kommt, daß im Urteil gesagt wird, der Angeklagte habe sich gegenüber den Hictinteressenten der Bauvorhaben EeiliBailce EB una VE Straße teils des Beiruges, teils des versuchten Betruges schuläig gemacht, onne daß dargelegt wird, in welchen Fällen das eine und in welchen Fällen das andere zutrifft. Wenn das Landgericht auch hinsichtlich jedes Bauvorhabens einen fortgesetzten Betrug gegenüber den Mietinteressenten angenommen hat, so wird dadurch nicht überflüssig, jeden Teilakt der fortgesetzten Handlung daraufhin zu würdigen, ob er
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den Tatbestand des vollendeten oder des versuchten Betruges erfüllt. Die Voraussetzungen des Fortsetzungszusammenhanges sind auch bisher nicht dargetan.
Baldus Busch Dotterweich
Scharpenseel Kirchhof