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BGH Entscheidung vom 20.10.1961 – 4 StR 362/61

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2175 078

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Hilfsarbeiter Jakob P EEE aus Eo@i dort geboren am @. iD ww,

wegen Vornahme unzüchtiger Handlungen mit Kindern

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 20. Oktober 1961, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,

Bundesrichter Krumme Bundesrichter Martin Bundesrichter Dr. Flitner

Bundesrichter Börtzler als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt EB in der Verhandlung,

Oberstaatsanwalt Dr.Dr. EB rei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für: Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Essen vom 9. Mai 1961 unter Aufrechterhaltung der Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen aufgehoben.

Die Sache wird an das Landgericht zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, zurückverwiesen.

Von Rechts wegen _

= Da

Gründe§

Der Angeklagte ist wegen Vornahme unzüchtiger Handlungen an Kindern in fünf Fällen als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher zu einer Gesamtzuchthausstrafe von fünf Jahren verurteilt worden. Die bürgerlichen Ehrenrechte hat die Strafkammer dem Angeklagten auf die Dauer von fünf Jahren aberkannt. Außerdem hat sie seine Sicherungsverwahrung angeordnet.

Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Sie ist begründet.

1. Nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils nahm der Angeklagte wiederholt unzüchtige Handlungen an der achtjährigen Schülerin Maria Luise NEE vor. Davei ließ er einmal die zwölfjährige Brigitte FEB zusehen. Nachdem die Eltern der Maria Luise NEED in Du eine andere Wohnung bezogen hatten, vergriff sich der Angeklagte nicht nur an Maria Luise No, sondern in deren Gegenwart auch dreimal an der sieben Jahre alten Sieglinde T>- Dies geschah abwechselnd so, daß jeweils das Kind, an . dessen Körper der Angeklagte sich nicht unzüchtig zu schaffen machte, seinen unzüchtigen Handlungen an dem anderen Kinde zusehen mußte. Außerdem verging der Angeklagte sich in unzüchtiger Weise zweimal an der achtjährigen Rosemarie FEB, einmal an der zwölfjährigen Monika IB, ferner ein weiteres Mal an Brigitte TOD, ohne daß im letzteren Falle Maria Luise NORD wiederum anwesend gewesen wäre.

2. Irrtumsfrei ist die rechtliche Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe durchweg den äußeren Tatbestand der schweren Unzucht (§ 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB) verwirklicht.

3. Rechtlich durchgreifenden Bedenken unterliegen aber die Darlegungen der Strafkammer, in denen sie die volle Zurechnungsfähigkeit bejaht.

In ihnen heißt es, das Landgericht habe in Übereinstimmung mit dem Sachverständigen festgestellt, daß es sich bei dem Angeklagten um "einen selbst-unsicheren Psychopathen" handle, bei dem anlagemäßig der Geschlechtstrieb "überschwellig stark sei", Er habe abartige Neigungen. Diese sind im angefochtenen Urteil bei Behandlung der Frage, ob der Angellagte Gewohnheitsverbrecher sei, wie folgt dargestellt worden: In der Vorstellung des Angeklagten habe das Kind praktisch die Rolle des sexuellen Partners eingenommen. Von dieser Neigung, die hier als seit Jehren eingetretene echte Perversion bezeichnet wirä, werde”der Angeklagte aller Voraussicht nach solange nicht mehr abkommen, als Potenz und Libido bei ihm noch vorhanden seien; er werde kaum noch in der Lage sein, sich Frauen oder erwachsenen Mädchen in geschlechtlicher Absicht mit Erfolg zu nähern. Über die abartige Neigung des Angeklugten wird in den Darlegıngen des angefochtenen Urteils zur Frage der Anwendung. des § 51 StGB gesagt: Diese. "besitzt keinen Krankheitawert, auch wenn sie schon zur Perversion geworden ist". Der Angeklagte hat die erforderliche Einsichtsfähigkeit.

Er ist auch in der Lage, seinen Willen dieser Einsicht gemäß zu bestimmen. Zwar hat der Angeklagte es zweifellos schwerer als andere Menschen, seinen abartigen Trieben nicht zu folgen. Der Angeklagte kann seine Triebe

aber beherrschen. Begründet wird dies damit, daß der Angeklagte in allen Fällen nur Unzuchtshandlungen vorgenommen habe, "wenn er sich vor Überraschungen Sicher glaubte und wenn er sich auch für ungestört hielt," ferner damit, daß er sich über die "Gefährlichkeit seines Tuns" klar sei und daß er Besserung versprochen habe.

Damit ist aber nicht hinreichend dargetan, daß der Angeklagte nicht doch unter einer krankhaften Störung der Geistestätigkeit im Sinne des § 51 StGB leidet, als die auch eine geschlechtliche Triebhaftigkeit zu gelten hat, die den Täter infolge ihrer naturwidrigen Richtung in seiner gesamten inneren Grundhaltung und damit im Wesen seiner Persönlichkeit so verändert hat, daß er die zur Bekämpfung des Triebes erforderlichen Hemmungen nicht mehr in ausreichendem Maße aufbringen kann (vgl. BGHSt 14, 30, 32 mit Hinweisen). Denn selbst wenn wirklich hätte festgestellt werden können, daß der Angeklagte nur bei günstigen Gelegenheiten seinem geschlechtlichen Triebe gemäß gehandelt habe, schließt die Beherrschung seines Triebes bei ungünstigen Gelegenheiten eine krankhafte Störung er Geistestätigkeit nicht mit hinreichender Sicherheit aus. Auch seine in der Hauptverhandlung bekundete Einsicht, daß sein Tun gefährlich sei, und der bei gleicher Gelegenheit von ihm ausgesprochene Wille zur Besserung besagen nichts darüber, ob der Angeklagte in der Lage ist, seiner Einsicht gemäß zu handeln.

Zu einer eingehenden, durch das Revisionsgericht rechtlich nachprüfbaren Begründung der Annahme, daß | die abartige Neigung des Angeklagten nicht als krankhafte Störung seiner Geistestätigkeit i.S. des § 51 Abs, 1 oder 2 StGB anzusehen ist, bestand in diesem Falle besondere Veranlassung. Denn dem angefochtenen Urteil ist zu entnehmen, daß der Angeklagte mit_seinem anlagemäßig überstarken Geschlechtstrieb mindestens schon seit 1943 immer wieder Unzucht an Kindern begangen hat und deswegen bestraft worden ist. Die Feststellungen des- angefochtenen Urteils legen die Vermutung nahe, die Persönlichkeitsstruktur des Angeklagten könne

sich im Laufe der Jahre so grundlegend geändert haben, daß wenigstens sein Hemmungsvermögen auf geschlechtlichen Gebiet erheblich vermindert ist (§ 51 Abs. 2 StGB). In diese Richtung könnte nicht zuletzt die Bemerkung des Urteils weisen, der Angeklagte werde infolge der bei ihm bereits seit Jahren eingetretenen "echten Perversion" nicht mehr in der Lage sein, auf Kinder als Geschlechtspartner - zu verzichten. Ihm falle es schwerer als anderen, "seinen abartigen Trieben nicht zu folgen". An einer alle Umstände würdigenden Auseinandersetzung damit, ob die Voraussetzungen für die Anwendung des § 51 StGB gegeben sind, fehlt es aber. Hierin liegt ein sachlichrechtlicher Fehler.

Geschlechtliche Triebstörungen mögen nur selten die Zurechnungsfähigkeit völlig aufheben (vgl. BGHSt 14, 30, 34). Indessen 1äßt sich im vorliegenden Falle nicht sicher ausschließen, daß dies hier doch so ist. Deshalb ist nicht nur der Strafausspruch aufzuheben, ‚sondern auch der Schuldspruch.

Da im vorliegenden Falle durch den erörterten Rechtsfehler aber. nur der innere Tatbestand betroffen wird, bedarf es in Anwendung des § 353 Abs. 2 StPO nicht der Aufhebung der Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen (vg1. "BEHSt 14, 30, 34 £f).

"4. Für das weitere Verfahren werden folgende, Hinweise ‚gegeben:

a) Zu einer abschließenden Beurteilung, ob § 51 Abs. 1 oder doch wenigstens Abs.2 StGB anzuwenden ist, bedarf es einer sorgsamen Deutung. der Gesamtper- 'sönlichkeit des Angeklagten. Es wird sich empfehlen,

einen auf diesem Gebiet besonders erfahrenen Sachverständigen, z.B. vom Institut für Sexualforschung in Hamburg, zu Rate zu ziehen.

b) Bei Verneinung der Voraussetzungen für die Anwendung des § 51 Abs. 1 StGB wird zu beachten sein: Die Strafkammer hat angenommen, daß der Angdlagte bei jedem der Mädchen auf Grund eines im voraus gefaßten Entschlusses wiederholt gehandelt und sich daher in £ünf in sich fortgesetzten Fällen nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB vergangen hat. Die Annahme einer fortgesetzten Handlung ist rechtsbedenkenfrei im Falle Faber. In den Fällen NP, TED und Pe begecnet dagegen die Annahme des Landgerichts, daß je eine fortgesetzte Handlung vorliegt, rechtlichen Bedenken.

Auf eine Willensbetätigung des Angeklagten zurückzuführen sind die von ihm begangenen Handlungen, bei denen er sich an dem Körper von Maria Luise NED oder Sieglinde T@WP abwechselnä zu schaffen machte und dabei das körperlich nicht berührte Kind zusehen ließ. Diese fortgesetzten Handlungen stehen nicht selbständig nebeneinander, sondern sind in gleichartiger Tateinheit (§ 73 StGB) begangen worden (vgl. BGHSt 1,

20 ff; 6, 81). Daraus folgt, daß sie in vollem Umfang

in Tateinheit zueinander stehen, obwohl sie nur in

einem Teilakt zusammentreffen und sich gegen höchstpersönliche Rechtsgüter richten (vgl. BGHSE 6, 81, 82

= NOW 54,.1209 Nr. 245 4 StR 254/61 vom 28.7.1961 - unveröffentlicht). Gleichartige Tateinheit liegt auch insoweit vor, als der Angeklagte Brigitte a 00) zum Zuschauen veranlaßte, während er an Maria Luise NogD Unzuchtshandlungen vornahm. Dadurch tritt die Handlung

gegenüber der Brigitte zugleich in Tateinheit - mit den Handlungen gegenüber der Sieglinde. Sonach bilden die Straftaten des Angeklagten, deren Opfer

Maria Luise NEW, Sieglinde TE und Brigitte PO wuräen, eine rechtliche Einheit.

Im Falle Jaschka scheint sich der Angeklagte nach der Sachverhaltsschilderung des Urteils nur : einmel an. dem Mädchen vergangen zu haben. Dem würde die Annahme des For tsetzungszusammenhangs auch in diesem Falle widersprechen.

c) Sollte die verminderte Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten festgestellt werden, so wird das Landgericht bei der Strafzumessung sorgsam abzuwägen haben, wie weit dem strafschärfenden Gedanken des § 20 a StGB gefolgt werden darf, ohne gegen den aus § 51 Abs. 2 StGB entspringenden Gedanken der Strafmildaung zu verstoßen (vgl. IM § 20 a StGB Nr. 14 a; BGHSt 7, 28, 30). Ebenso ist dann zu beachten,. daß der rechtlich unselbständige Teil einer fortgesetzten Handlung keine "vorsätzliche Tat" im Sinne des § 20 a Abs. 2 StGB ist (vgl. BGHSt 1, 313, 314 £). |

d) Bejaht das Landgericht die Voraussetzungen für die Anwendung des § 51 Abs. 1 oder 2 StGB, so wird es unter Beachtung der Revisionsangriffe zu prüfen haben, ob die Unterbringung des Angeklagten in einer Heil- oder

Pflegeanstalt nach § 42 db StGB anzuordnen ist (§ 358 Abs. 2 S. 2 StPO; vgl. ferner BGHSt 5, 312, 314 ff).

Rotberg Krumme Martin Flitner Börtzler