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BGH Entscheidung vom 28.07.1961 – 4 StR 254/61

4. Strafsenat

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4 StR_254/61

2174 035

Im Nanen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Hilfsarbeiter Menfred T EEE aus zei. dort geboren an ®@. NED WB;

wegen Unzucht mit Kindern

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 28. Juli 1961, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr.Rotberg

als Vorsitzender, Bundesrichter Martin Bundesrichter Prof.Dr.Lang-Hinrichsen Bundesrichter Dr.Flitner Bundesrichter Mai

als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt Dr.Dr > als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Essen vom 5.April1961

l. im Schuldspruch dahin abgeändert, daß der Angeklagte wegen Unzucht mit Kindern verurteilt wird,

2. im gesamten Strafausspruch aufgehoben.

Im Unfens der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Im übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen

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Gründes

Der Angeklagte ist unter Freisprechung im übrigen wegen Unzucht mit Kindern in drei Fällen zu einer Gesamtgefängnisstrafe von zehn Monaten verurteilt worden.

Das Landgericht hat festgestellt, daß der Angeklagte mit drei Mädchen, die alle zur Tatzeit noch nicht 14 Jahre alt waren, unzüchtige Handlungen vorgenommen hat, indem er in wollüstiger Absicht zuerst mit den , Fingern abwechselnd am Geschlechtsteil der drei Nädehen spielte und sodann sein entblößtes Glied mit dem Geschlechtsteil zweier dieser Mädchen in Berührung brachte. Gleichzeitig hat er die Mädchen zur Duläung dieser Handlungen verleitet, indem er teils ihre Neugier weckte, teils sie am Verlassen des Zeltes, in welchem sich die Vorfälle abspielten, hinderte. Ein verleiten zur Verübung unzüchtiger Handlungen hat äie Strafkammer feruer darin erblickt, daß der Angeklagte die Määchen in wollüstiger Absicht veranlaßte, seiner Selbstbefriedigung geflissentlich zuzusehen und später nacheinander seinen Geschlechtsteil anzufassen.

Bei der rechtlichen Würdigung wird ausgeführt, daß, soweit der Angeklagte den Tatbestand des § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB an jedem Kinde mehrmals verwirklicht habe, Handlungseinheit (fortgesetzte Handlung) vorliege, da zwischen den einzelnen Begehungshanälungen ein enger räumlicher und zeitlicher Zusammenhang bestehe und die Handlung insgesamt auf einen einheitlichen Vorsatz zurückgehe,

Soweit der Angeklagte die Kinder zum geflissentlichen Betrachter seines Geschlechtsteils verleitet hat, sei der Verbrechenstatbestanä durch eine einheitliche

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Handlung (Tateinheit) erfüllt. Das übrige Verhalten gegenüber jedem der Mädchen sei jedoch jeweils als eine selbständige Handlung anzusehen, da ein gesonderter Angriff gegen ein höchst persönliches Rechtsgut und ein jeweils

_ gesondert gefaßter Handlungsvorsatz vorliege.

Mit der Revision rügt der Beschwerdeführer die Verletzung sachlichrechtlicher Vorschriften.

1. Die Rechtsausführungen äes Landgerichts sind nicht frei von Rechtsirrtum, soweit es annimmt, daß bei den Handlungen zum Nachteil der drei Mädchen Tatmehrheit vorliege, weil "es sich jeweils um einen gesonderten Angriff gegen ein höchst persönliches Rechtsgut und einen jeweils gesonderten Hanälungsvorsatz" gehandelt habe (UA S. 6). Hierauf kommt es für die Frage, ob Tateinneit oder Tatmehrheit vorliegt, nicht an. Entscheidend ist vielmehr, ob eine oder mehrere einen Tatbestand erfüllende Willensbetätigungen vorliegen. Soweit der Angeklagte vor den Augen der drei Mädchen onanierte und sie aufforderte, seinen Geschlechtsteil anzufassen und daran zu reiben, handelt es sich nur um eine einheitliche Willensbetätigung, da der Angeklagte die Tat durch ein und dieselbe, an die drei Mädchen gerichtete Aufforderung begangen hat. Insoweit liegt daher gleichartige Tateinheit vor. Hiervon ist das Landgericht allerdings auch ausgegangen, Es hat jedoch verkannt, daß dadurch, daß diese Handlung, wie die Strafkammer selbst anführt, Einzelakt einer -fortgesetzten Handlung zum Nachteil der Kinder war, die weiteren an jedem Kind einzeln vorgenommenen Unzuchtshandlungen des Angeklagten miteinander zur Tateinheit verbunden werden. Treffen mehrere

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-07-28/4-str-254-61#rd_8

fortgesetzte Handlungen auch nur in einem Einzelakt zusammen, der auf einer Willensbetätigung beruht, so stehen sie zueinander im Verhältnis der Tateinheit. Den steht nicht entgegen, daß die Taten sich gegen ein höchstpersönliches Rechtsgut richten. Die Rechtslage entspricht im wesentlichen dem in BGHSt 6, 81 ff in gleichem Sinn entschiedenen Sachverhalt.

Der Schuldspruch konnte in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO von hier aus geändert werden. Jedoch mußte der Strafausspruch im gesamten Umfang aufgehoben werden.

Das Landgericht ist jedoch rechtlich nicht gehindert, für die fortgesetzte Handlung die gleiche Strafe festzusetzen, die es bisher als Gesamtstrafe ausgesprochen hat,

2, Die übrigen Rügen der Revision sind unbegründet. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern das Landgericht das Gutachten des Sachverständigen CD rechtlich nicht zutreffend gewürdigt habe und bei zutreffender Würdigung zu einer wesentlich niedrigeren Bestrafung hätte gelangen müssen. Die Strafkammer ist vielmehr dem im Urteil wiedergegebenen Gutachten des Sachverständigen gefolgt und hat von der Milderungsmöglichkeit nach § 51 Abs.2 StGB Gebrauch gemacht. Eine Ermessensverletzung bei der Bemessung der Strafe ist nicht ersichtlich.

Es ist auch rechtlich nicht zu beanstanden, daß das Landgericht die Nachhaltigkeit der Handlung des Angeklag-

ten mit der Begründung erschwerenäd gewertet hat, daß der Angeklagte an den Kindern teilweise alle ärei Begehungsformen des § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB verwirklicht hat. Was die Revision demgegenüber ausführt, ist unbegründet. |

Rotberg Martin Lang-Hinrichsen Flitner Mei