Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1961
BGH Entscheidung vom 13.10.1961 – 2 StR 413/61
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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ImNamen des Volkes In der Strafsache
gegen
den Arbeiter Alois Me bb aus } /M@EB;
geborer am B. ED EEE ir. TH (CSR), zur Zeit in Strafhaft,
wegen Unzucht mit Abhängigen
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 13. Oktober 1961, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus z als Vorsitzender,
Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Menges Bundesrichter Kirchhof
Bundesrichter Meyer als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt EB in der Verhandlung,
Bundesanwalt Dr. > bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter (EEn> als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
für Recht erkannt 5
plannässigen Vertreter dienstlich verhindert waren, bestellte der Fräsident des Landgerichts gemäß § 67 GVG die beim Landgericht tätige Assessorin Bw als zeitweilige Vertreterin des Landgerichtsrats DEB für diese Sitzung. Diese Anordnung entspricht dem Gesetz.
2.) Nach ständiger Rechtsprechung kann die Revision auf Verletzung des § 275 StPO nicht gestützt werden.
3.) Ebenfalls zu Unrecht sieht die Revision einen Verstoß gegen § 338 Nr. 7 StPO darin, daß die Strafkanmer einen Hilfsbeweisamtrag des Angeklagten im Urteil nicht behandelt hat. Der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 7 StPO ist nur gegeben, wenn die Entscheidungsgründe ganz oder für einen bestimmten Teil des
rteils fehlen. Das ist hier nicht der Fall.
4.) Der erwälnte Hilfsbeweisamtrag lautete:
"Der Angeklagte hat keinerlei Einfluß auf die Erziehung, Fortbildung, Wahl der Arbeitsstätte genommen und hat lediglich monatlich das Unterhaltsgeld zur Verfügung gestellt. Seine Bemühungen, die Tochter wieder in den Haushalt zu bekommen, gehen nicht auf ihn, sondern auf seine Frau zurück, der es um die Verbesserung und Erhöhung des Wirtschaftsgeldes ging. Dies wird in das Zeugnis der Frau KB und die Ehefrau des Angeklagten gestellt."
Auf diesen Hilfsbeweisamtrag, der nur aus den Gründen des § 244 Abs. 3 bis 5 StPO abgelehnt werden durfte, geht die Strafkammer in Urteil nicht ein. Der
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darin liegende Fehler gefährdet den Bestand des Urteils aber nicht. Das Landgericht hat ein Erziehungs- und Aufsichtsverhältnis des Angeklagten zu seiner Tochter Erika nicht darin gesehen, daß er Einfluß auf deren Erziehung und Fortbildung sowie auf die Wahl ihrer Arbeitsstätte genommen hat. Bemühungen, die Tochter Erika in den Haushalt zu bekommen, werden mit keinem Worte in dem Urteil erwähnt, Die im Hilfsamtrag genannten Tatsachen sind
im übrigen ohne jede Bedeutung für die Verurteilung nach § 174 Nr. 1 StGB, wie die Erörterung der Sachbeschwerde ergeben wird.
5.) Im Eröffnungsbeschluß war dem Angeklagten zur Last gelegt worden, er habe die seiner Erziehung anvertraute Tochter unter 21 Jahren zur Unzucht nißbraucht. Das Urteil bemerkt, daß die Tochter Erika dem Angeklagten nicht nur zur Erziehung, sondern auch zur Aufsicht anvertraut gewesen sei. Ob unter diesen Umständen ein Einweis gemäß § 265 StPO erforderlich war, kann dahingestellt bleiben. Denn der Angeklagte hätte sich alsdann nicht anders und nicht wirksamer verteidigen können. Zwar behauptet die Revision, nach einem Hinweis wären weitere Beweisamträge gestellt worden; am Ergebnis hätte das aber nichts geändert. Denn darauf, ob Frau KB Erika dem Angeklagten zur Aufsicht anvertrauen wollte, kommt es nicht an; auch insoweit wird auf die Ausführungen zur Sachbeschwerde verwiesen.
6.) Aus demselben Grund scheitert auch die Aufklärungsrüge. Die Vernehmung der Frau KB hätte sich der Strafkammer nur aufdrängen müssen, wenn ihre Bekundung den Angeklagten entlasten konnte.
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Il. Die _Sachrüge.
1.) Die Darlegungen, mit denen die Revision die Feststellung der Strafkammer angreift, der Angeklagte habe sich mindestens fünfmal von September 1958 bis Juli/August 1960 an seiner Tochter vergangen, sind offensichtlich unbegründet.
2.) Die Strafkammer geht unter Hinweis auf BGHSt 1, 344 davon aus, daß Erika dem Angeklagten, obwohl dieser die elterliche Gewalt verwirkt hatte, noch im Sinne des § 174 Nr. 1 StGB anvertraut war. Dem ist beizutreten. Kraft der ehelichen Abstammung ist das kind seinen Eltern in der umfassendsten Weise anvertraut; die in § 174 Nr. 1 StGB genannten Zweckbestimmungen des Anvertrautseins sind nur Teilausschnitte aus diesem umfassenden Abhängigkeitsverhältnis. Davon geht das Gesetz aus; im Gegensatz zur früheren Fassung knüpft der Tatbestand nicht mehr an positiv-gesetzliche Abhängigkeiten an. Ob infolgedessen der eheliche Vater durch keinerlei gleichwie geartete tatsächliche oder rechtliche Verhältnisse aus dem Täterkreis des § 174 Nr. 1 StGB ausgeschaltet werden kann, mag dahinstehen; durch die Verwirkung der elterlichen Gewalt nach § 1676 BGB tritt diese Folge jedenfalls nicht ein. Die Revision verkennt dies, wenn es ihr in ihren Ausführungen entscheidend darauf ankommt, ob Frau KM Erika dem Angeklagten überhaupt anvertrauen wollte. In Wirklichkeit ist diese Frage für den Schuldvorwurf ohne jede Bedeutung.
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3,) Gegen die Strafzumessung sind aus Rechtsgründen keine Bedenken zu erheben. Die von der Strafkammer dargelegten Umstände konnten verwertet werden.
Danach war die Revision zu verwerfen.
Baldus Scharpenseel Menges
Kirchhof Meyer