Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1964
BGH Entscheidung vom 14.02.1964 – 4 StR 538/63
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Zitiert 1 Entscheidungen 1 zitierte Normen Als PDF speichern
4_StR_538/63 2167 008 Fan
Im Namen des Volkes
In der Strafsache
gegen
den Rohproduktenhändler Paul IC aus SED:
geboren am ED 192: ir. 1.
wegen Unzucht mit einer Abhängigen
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 14. Februar 1964, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Jagusch als Vorsitzender,
Bundesrichter Professor Dr. Lang-Hinrichsen Bundesrichter Dr. Flitner Bundesrichter Börtzler
Bundesrichter Dr.Dr. Spiegel n als beisitzende Richter,
Bundesanwalt WB in der Verhandlung,
Oberstaatsanwalt ED Hei der Urteilsverkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter > | als Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil der Großen Strafkammer des Landgerichts Münster bei dem Amtsgericht in Bocholt vom 5. August 19653 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ihm wird die seit dem 6. August 1963 vollzogene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet,
Von Rechts wegen
Gründe§
Der Angeklagte ist wegen Unzucht mit seiner Stieftochter in Tateinheit mit Blutschande in zwei Fällen zu zwei Jahren Zuchthaus verurteilt worden.
Seine die Verletzung von Verfahrensrecht und sachlichen Recht beanstandende Revision hat keinen Erfolg.
"1. Die Verfahrensrüge ist unbegründet. In Eröffnungsbeschluß und Anklageschrift sind als Tatzeit der dem Angeklagten zur Last gelegten fortgesetzten Handlungen zwar nur die Jahre 1957 und 1959 angegeben. Aus beiden Schriftstücken ist aber deutlich zu entnehmen, daß der Angeklagte beschuldigt wird, die von seiner Stieftochter am 9. Oktober 1957 und am 14. September 1959 geborenen Kinder erzeugt zu haben. Dadurch sind die dem Angeklagten vorgeworfenen Täten zeitlich genügend gekennzeichnet, ohne daß es insoweit noch darauf ankommt, ob das 1959 geborene Kind in den letzten Tagen des Jahres 1958 oder in den ersten Tagen des Jahres 1959 erzeugt worden ist.
- 3 -
2. An die Feststellungen des angefochtenen Urteils ist das Revisionsgericht gebunden. Diesem zufolge bestehen keine rechtlichen Bedenken dagegen, daß dem Angeklagten seine Stieftochter zur Zeit der Straftaten, deretwegen er verurteilt worden ist, im Sinne des § 174 Abs. 1 StGB zur Erziehung anvertraut war. Das gilt auch für die Zeit, in der das Vormundschaftsgericht das Sorgerecht über sie dem Stadtjugendamt als Pfleger übertragen hatte (vgl. BGH 2 StR 413/61 vom 18. Oktober 1961).
3. Auch im übrigen lassen die Darlegungen des angefochtenen Urteils keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler erkennen.
Jagusch Lang-Hinrichsen Flitner
Börtzler Spiegel