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BGH Urteil vom 15.09.1961 – 4 StR 259/61

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Leitsatz

Abg0 § 419 Abs. 2, § 441 Abs. 2 Auch soweit das Finanzamt im Falle tateinheitlichen Zusammentreffens einer Steuerstraftat mit einer allgemeinen Straftat zur Untersuchung dieser Tat befugt ist, unterbricht die Einleitung der finanzamtlichen Untersuchung im Sinne des § 441 Abs, 2 AbgO die Strafverfolgungsverjährung hinsichtlich der allgemeinen Straftat dann nicht, wenn das Finanzamt in seiner Einleitungsverfügung zum Ausdruck bringt, daß es diese Tat nicht selbst erforschen wolle.

Nachschlagewerk: Ja 2 1 7 ie) 0 98

Amtliche Sammlung: ja Abg0 § 419 Abs. 2, § 441 Abs. 2

Auch soweit das Finanzamt im Falle tateinheitlichen Zusammentreffens einer Steuerstraftat mit einer allgemeinen Straftat zur Untersuchung dieser Tat befugt ist, unterbricht die Einleitung der finanzamtlichen Untersuchung im Sinne des § 441 Abs, 2 AbgO die Strafverfolgungsverjährung hinsichtlich der allgemeinen Straftat dann nicht, wenn das Finanzamt in seiner Einleitungsverfügung zum Ausdruck bringt, daß es diese Tat nicht selbst erforschen wolle.

BGH, Urt. v..15. September 1961 - 4 StR 259/61 - 16 Essen

Im Namen des Volkes In der Strafsache gegen

den Hauptmann der Bundeswehr Heinz-Werner E 1 EEE» aus E@>, geboren an @. En A in Emm HERE,

zur Zeit in anderer Sache in Strafhaft, wegen Betrugs u. 2.

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 15. September 1961, an der teilgenommen haben: ne

-_

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,

Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Martin

Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt EEE

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt;

I. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in. Essen vom 14. Februar 1981 wird

1. der Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte im Falle 3 (K nur wegen vorsätzlicher Steuerhinterziehung verurteilt wird,

2. der Ausspruch über die Einzelstrafe in diesem "Bu. © Falle sowie der Gesamtstrafausspruch aufgehoben.

II. Im Unfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

III. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

I, Der Angeklagte macht in der schriftlichen Begründung seiner Revision nur die allgemeine Sachrüge geltend, die er dort nicht näher ausgeführt, zü deren Rechtfertigung aber sein Verteidiger in der Hauptverhandlung vor dem erkennenden Senat sich über die Frage der Strafverfolgungsver jährwng in drei Fällen geäußert hat.

II. Der Erörterung bedarf nur die Frage, ob die Strafverfolgung nicht im Falle II 3 (KaiB) verjährt ist.

1. Davon, daß eine Verjährung der Strafver£olgung in den Fällen II 2 (I) una 4 (Jupp) nicht eingetreten ist, geht auch der Verteidigerdes Beschwerdeführers aus. Denn in diesen beiden Fällen handelt es sich um fortgesetzte Straftaten, G*3 Aitgs-RIRSUSL,. deren letzte Einzelhandlung jeweils inner-, , halb von fünf Jahren vor der zur Unterbrechung der Verjährung geeigneten letzten richterlichen Handlung lag. Offensichtlich unbegründet ist die Meinung des Beschwerdeführers, die Strafkamner habe in diesen beiden Fällen strafmildernd berücksichtigen müssen, daß mehrere Einzelhandlungen länger als fünf Wahre vor der unterbrechenden richterlichen Handlung ZU-

rückliegen.

2. Zum Falle II 3 (KW) enthält das Urteil über den Zeitpunkt des zutreffend als vorsätzliche Steuerhinterziehung in Tateinheit mit Unterschlagung beurteilten Verhaltens des Angeklagten lediglich die Feststellung, daß die Tat "im Jahre 1955" began-

gen wurde. Aus dem Inhalt der Ermittlungsakten, den der Senat - über die Fesistellungen des Urteils hinaus insoweit berücksichtigen darf und muß, als die Klärung des etwaigen Verfahrenshindernisses der Strafverfolgungsverjährung in Betracht kommt, ergibt sich, daß der Angeklagte die Steuerhinterziehung und Unterschlagung am 13. August 1955 begangen hat. Die Strafverfolgung wäre somit mit dem Ablauf des 12. August 1960 verjährt, wenn vorher kein den Lauf der Verjährung wirksam unterbrechendes Ereignis eingetreten sein sollte.

‘ Die erste richterliche Handlung stammt vom 17. August 1960 (Bl. 209 Bd. I dä. HA). In.ihr ver- “ fügte der Vorsitzende die Mitteilung der Anklageschrift an den Angeklagten. Diese Handlung liegt mehr als fünf Jahre nach der Tat und konnte die Verjährung nicht mehr ungeschehen machen, wenn sie bis dahin bereits eingetreten war.

Ob dies zutrifft, ist wegen einer Maßnahme des Finanzamts zu prüfen, die als ein zur Verjährungsunterbrechung geeignetes Ereignis in Betracht kommt. Wie nämlich den Ermittlungsakten zu entnehmen ist (Bl. 91 Bd. I d. HA), verfügte die gemeinsame Strafsachenstelle der Finanzämter EB Nord, Süd, Ost. und Meine REED an 28. Oktober 1958 gemäß § 441 Abs. 2 der Abg0 die Einleitung der Untersuchung gegen den Angeklagten, weil er verdächtig sei, mehrere vorsätzliche Steuervergehen, darunter. auch eine Umsatzsteuerhinterziehung durch Abgabe falscher Umsatzsteuervoranmeldungen für Mai und Juni 1955 in der Steuerangelegenheit des Großhändlers Johann KB, dadurch begangen zu haben, daß er eine Ver-

kürzung der Umsatzsteuervorauszahlungen für Mai

und Juni 1955 in Höhe von 220,- DM bewirkt habe.

In der dem Angeklagten förmlich zugestellten Verfügung der Strafsachenstelle teilte diese: dem Angeklagten ferner mit, er stehe außerdem im Verdacht, "im Zusammenhang mit den vorerwähnten Steuerver-

. gehen noch weitere allgemeine Straftaten, insbesondere Unterschlagung ... begangen zu haben“",und daß deshalb beabsichtigt sei, nach Abschluß.der steuerstrafrechtlichen Ermittlungen die weitere Strafverfolgung an den Oberstaatsanwalt in Essen abzugeben; er, der Beschuldigte, erhalte dann zu gegebener Zeit Gelegenheit, sich zu den erhobenen Beschuldigungen zu äußern. Infolge der Abgabe des Falles an die Staatsanwaltschaft kam es zur Erhebung der Anklage u. a. wegen Steuerhinterziehung in Tateinheit mit Unterschlagung, zur Eröffnung des Hauptverfahrens und zur Verurteilung des Angeklagten im Falle Ki:

Die Einleitung der: Untersuchung des Finanzanmts gegen den Angeklagten unterbrach, wie ohne weiteres aus § 419 Abs. 2-ÄbgO folgt, die fünfjährige Verjährungsfrist hinsichtlich der Umsatzsteuerhinterziehung im Falle KM. Zweifelhaft aber ist, ob sie die Verjährung der Verfolgung auch hinsichtlich der Unterschlagung unterbrach. Die Frage, ob und wieweit

die Einleitung der finanzamtlichen Untersuchung gemäß § 441 Abs. 2 AbgO die Verjährung der Strafverfolgung wegen einer tateinheitlich begangenen allgemeinen Straftat unterbricht, ist, soweit ersichtlich, in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bisher noch nicht entschieden worden. Bei ihrer Beantwortung geht der Senat von folgenden Erwägungen aus:

In § 422 AbgO ist für den Fall, daß ein und

dieselbe Handlung zugleich als Steuervergehen und

nach einem anderen Gesetz strafbar ist, das Finanzamt als zuständig für die Untersuchung dann erklärt, wenn die Strafe aus dem Steuergesetz zu entnehmen

ist. Diese Bedingung war im Zeitpunkt der Einleitung der finanzamtlichen Untersuchung vom 28. Oktober 1958 erfüllt. Das macht ein Vergleich der Strafdrohungen . des § 246 StGB und des § 396 AbgO deutlich, von denen das Finanzamt seinerzeit ausgehen mußte, um den Umfang seiner Untersunhungsbefugnis zutreffend beurteilen

zu können. Während der Strafrahmen des § 246 StGB

‚für die vom Angeklagten begangene (erschwerte) Unterschlagung (anvertrauten Gutes) zur Zeit der Tat und. der der Verfügung des Finanzamts unverändert gegenüber dem auch jetzt geltenden Rechtszustand durch die Höchststrafe von fünf Jahren Gefängnis nach oben begrenzt war, wurde die Strafärohung des § 396 der AbgO zwischen dem Zeitpunkt der Tat des Angeklagten und demjenigen der Einleitung der finanzamtlichen Untersuchung geändert, und zwar gemildert. Berücksichtigt man, wie dies notwendig ist, das in § 2 Abe. 2 Satz 2 StGB enthaltene Gebot, wonach bei Verschiedenheit eines Gesetzes von der Zeit der begangenen Handlung bis zu deren Aburteilung das mildeste Gesetz anzuwenden ist, ernprechend auch bei Prüfung der Frage, wieweit am

28. Oktober 1958 die Untersuchungsbefugnis des Finanzamts reichte, so mußte das Finanzamt die Strafdrohung. des $: 396 in der Fassung des Gesetzes vom 11. Mai 1956 (BGBl. I, S. 418) zugrunde legen. Denn durch diese Fassung wurde die frühere noch zur Tatzeit geltende strengere Strafärohung des § 396 in der Fassung des Zweiten Gesetzes zur vorläufigen Neuordnung von Steuern vom 20. April 1949 (WiGBl. S. 69), in der

Gefängnis und daneben zwingend Gelästrafe in unbeschränkter Höhe angedroht war, gemildert. Aber

auch in dieser Milderung ist diese Strafdrohung

das strengere Gesetz gegenüber § 246 StGB. Denn sie gestattet dem Richter neben bloßer Geldstrafe wahlweise auf Gefängnis und Geldstrafe zu erkennen. Diese bis zu fünf Jahren Gefängnis reichende und eine. zusätzliche Geldstrafe umfassende Strafdrohung ist demnach strenger als die des § 246, die nur auf Gefängnis lautet (§ 73 StGB).

Somit erstreckte sich am 28. Oktober 1958 die Untersuchungsbefugnis des Finanzamts auch auf den nach dem allgemeinen Strafgesetz zu ahndenden Teil der einheitlichen Tat des Angeklagten. Wäre die Frage,, ob die Einleitung der finanzamtlichen Untersuchung die Verjährung der Strafverfolgung auch hinsichtlich der Unterschlagung unterbrach, allein danach zu beurteilen, wieweit das Finanzamt in jenem Zeitpunkt seine Untersuchung hätte ausdehnen dürfen, so müßte sie bejaht werden. Der Senat trägt jedoch Bedenken, dies zu tun.

Die Finanzämter sind nach § 425 der Abg0 befugt, sich "jederzeit der weiteren Untersuchung" selbst von Steuervergehen, deren Sachverhalt sie grundsätzlich zu erforschen haben (§ 421 Abs. 1 AbgO), zu enthalten und die Sache an die zuständige Staatsanwaltschaft abzugeben. Dies gilt erst recht, soweit ihre Untersuchungsbefugnis eine mit einem Steuervergehen tateinheillich zusammentreffende allgemeine Straftat umfaßt, Gibt in einem solchen Fall das Finanzamt bei Einleitung seiner Untersuchung zu erkennen, daß es diese it auf den steuerstrafrecht-

lichen Teil beschränken und die Erforschung des allgemeinen strafrechtlichen Teils der Staatsanwaltschaft. überlassen will, so hat es auf die ihm

an sich zustehende Befugnis zur Untersuchung inso-

. weit wirksam verzichtet. Dieser Verzicht hindert, soweit er sich erstreckt, auch die die Verjährung unterbrechende Wirkung einer Einleitungsverfügung, obwohl diese ein tateinheitliches Geschehen zum Gegenstand hat.

| Bei einer richterlichen Handlung im Sinne des

§ 68 StGB ist die die Verjährung unterbrechende Wirkung allerdings nicht teilbar, auch wenn die Handlung sich nur auf den einen oder anderen rechtlichen Gesichtspunkt einer einheitlichen Straftat im Sinne des § 73 StGB bezieht. Diese Untrennbarkeit erklärt sich aus der Pflicht des Richters, die Tat eines Beschuldigten schon im Ermittlungsverfahren, dann, wenn er mit ihrer Untersuchung befaßt ist, in allen strafrechtlichen Beziehungen zu erforschen (§ 155 StPO). Da er. einen Teil einer im Sinne des § 73 StGB einheitlichen Tat nicht davon ausschließen kann uni darf, dehnt jede seiner Handlungen, die zur Unterbrechung der Verjährung geeignet ist, diese Wirkung auf alle rechtlichen Teile der einheitlichen Tat aus.

Von dieser umfassenden Erforschungspflicht sind die Finanzämter kraft ausdrücklicher Bestimmung des § 425 der AbgO freigestellt. Das entspricht der Tatsache, daß sie in erster Linie Steuerbehörden - und nur nebenbei und in engen sachlichen Grenzen zur Durchführung eines Verwaltungsstrafverfahrens | zuständig sind. Sie sollen deshalb "jederzeit" darüber befinden können,wie weit "die weitere Untersuchung" im Interesse der Wahrung ihrer Hauptaufgabe, der Siche-

rung und Durchsetzung des Steueranspruchs, geboten ist. Es liegt darum nahe, daß die Finanzänter bei strafbaren Rechtsverstößen, die tateinheitlich sowohl ein Steuergesetz wie auch ein - weniger schweres (§ 422 Abg0) - allgemeines Strafgesetz verletzen, bei ihrer Untersuchung einen Schwerpunkt in Richtung auf die steuerrechtliche Seite bilden und nad deren Klärung "die weitere Untersuchung", d.h. die Erforschung des Sachverhalts im Hinblick auf die allgemeine Straftat, der Staatsanwaltschaft überlassen. (vgl. die §§ 440, 441 AbgO). Auch bei tateinheitlicher Begehung können die tatsächlichen Grundlagen, deren es für die Klärung der steuerstrafrechtlichen Seite bedarf, wesentlich andere, insbesondere engere sein; als sie für die Verfolgung auch er gleichzeitig be. . gangenen allgemeinen Straftat ermittelt werden müssen.

: Es würde eine mit den Bedürfnissen der Finanzämter nach sachlicher Beschränkung ihrer Untersuchungstätigkeit nicht vereinbare Starrheit bedeuten, wenn man die hiernach zweckmäßige Abtrennbarkeit der Ermittlung von unselbständigen Teilen einer tateinheitlichen Straftat nicht zulassen wollte. Die Finanzämter könnten eine solche Trennung auf Grund der Befugnis jederzeitiger Abgabe der Untersuchung ohnehin im Ergebnis durchsetzen. Daß auch der Gesetzgeber mit einem solchen Verfahren rechnet und es deshalb zulassen will, ergibt im übrigen nicht nur die Fassung des § 425, sondern auch die Vorschrift des § 426 Alss. 3 AbgO. Danach kann die Staatsanwaltschaft auch in den Fällen, in denen ein tateinheitlicher Verstoß gegen Steuer- und allgemeine Strafgesetz vorliegt und das allgemeine Gesetz die schwerere Strafdrohung enthält (vgl. Hübschmann/Hepp/ Spitaler § 426 AbgO, Anm. 4, § 421 AbgO Ann. 5 b, 6); sie also an sich zur Untersuchung im vollen Umfang

zuständig wäre, die Ermittlungen nur des - unselbständigen - Steuervergehens dem Finanzamt übertragen und damit dieselbe Teilung vollziehen, die bei richtiger Auslegung des § 425 AbgO umgekehrt auch vom Finanzamt herbeigeführt werden kann. Es liegt auf

der Hand, daß dese Teilungsbefugnisse einander entsprechen müssen, weil sie auf demselben rechtspolitischen Grundgedanken beruhen, nämlich auf der sachlichen Aufgabenteilung zwischen der steuerlichen Fachbehörde und der allgemeinen Strafverfolgungsbehörde. Weil die Finanzänter hiernach ihre Untersuchung - anders als der Richter - wirksam auf recht-- - lich unselbständige Teile ein und derselben Tat beschränken dürfen, kommt einer nur in beschränkten Umfange eingeleiteten Untersuchung des Finanzents unterbrechende Wirkung nur hinsichtlich dieses Teils zu. Eine andere Beurteilung würde mit dem Schutzzweck, der mit der Einrichtung der Verjährung zugunste des Beschuldigten verbunden ist, nicht zu vereinen sein. Er braucht sich eine Unterbrechung der Ver-

. jährung und damit eine Offenhaltung der Verfolgungsmöglichkeit nur insoweit gefallen zu lassen, als Maßnahmen zur Durchsetzung des Strafanspruchs an sich möglich sind und das Verfahren infolgedessen gefördert werden kann.

Im Falle des Angeklagten hat das Finanzamt in _ seiner Untersuchüngseinleitiung deutlich zum Ausdruck gebracht, daß es den allgemeinen strafrechtlichen Gehalt der Tat nicht untersuchen, sondern dies der

Verjährung nur hinsichtlich der Steuerstraftat unterbrochen worden. |

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Daraus ergibt sich, daß die Verjährung der Strafverfolgung wegen der Unterschlagung im Falle KO verjährt ist. Dies kann zwar nicht zur Einstellung des Verfahrens insoweit führen, weil der Angeklagte wegen der Steuerstraftat zu recht verfolgt und verurteilt worden ist und die Entscheidung über eine einheitliche Tat nicht zum Teil uf Verurteilung und zum Teil auf Verfahrenseinstellung lauten kann. Die Verjährung der Unterschlagung steht jedoch der gleichzeitigen Verurteilung insoweit entgegen. Deshalb hat der Senat den Schuldspruch im. Falle K@Mp auf die Steuerstraftat beschränkt. Daraus ergab sich die Aufhebung des Strafausspruchs in diesem Falle und der Gesamtstrafe. Dagegen bleiben die übrigen Einzelstrafen bestehen, weil sie in ihrer Höhe von der Strafe im Falle KM offensichtlich nicht beeinflußt sind. |

Rotberg Krumme Sauer Martin Lang-Hinrichsen