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BGH Entscheidung vom 25.07.1961 – 1 StR 287/61

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Im Nanen des Volkes

In der Strafsache

gegen l. den ee Harm

geboren am a 125" inU (bei

2. den Packer Egon G ur en geboren an EP 19533 in N (bei Co:

3. den Kraftfahrer Helmut Be rer ARE Hemer Sale am 1922 inI

(Kreis Mi ‚„ Schlesien),

wegen Unzucht mit einem Kind

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 25. Juli 1961, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr.Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Dr.Seibert Bundesrichter Dr.Hübner Bundesrichter Fischer Bundesrichter Mai als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanvaltschaft, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Coburg vom 24. März 1961 werden verworfen.

Jeder Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

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Gründe§

Die Angeklagten sind wegen Unzucht mit einem Kind verurteilt worden, und zwar Km un vu zu je neun Monaten, GB zu acht Monaten Gefängnis. Von dem Vorwurf der Xuppelei und eines weiteren Falles der Unzucht mit einem Kind wurde NEED freigesprochen. Strafaussetzung zur Bewährung hat äas Landgericht abgelennt.

Die Revision des Angeklagten NEED zreift das Urteil, soweit es ihn betrifit, in vollem Umfang an, Die Rechtsmittel der Angeklagten Ki und C EEE wenden sich nur gegen die Ablehnung der Strafaussetzung.

Insofern die Revision des Angeklagten Vi auch den Schuld- uhd Strafausspruch angreift, ist sie offensichtlich unbegründet. Auch im übrigen, ü.h. bezüglich.der Aussetzungsfrage, können die Rechtsmittel keinen Erfolg haben.

Nach den Feststellungen het KB in Juli 1959 mit der damals elf Jahre alten Christel AB unzüchtige Handlungen vorgenomuen. Ferner hat CD in August und ME im Herbst 1960 mit Christel den Geschlechtsverkenr vollzogen. Es ließ sich nicht ausschließen, daß CB und w infolge Alkoholgenusses im Zustand erheblich verminderter Zurechnungsfähi keit (§ 51 Abs.2 StGB) handelten. Sie hatten aber getrunken, obwohl sie wußten, daß sie anschließend mit einem ZXind Verkehr haben würden (S. 26 UA). Auch hatte OD vor GEB S geschlechilichem Umgang mit Christel zu GEB gesagt, wenn die Sache herauskomme, "kämen sie in Ketten" (S. 11, 12, 17 UA). - Christel

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AU var in dem Haushalt ihres Vaters sich meist selbst überlassen und trieb sich viel herum. Sie war schon sittlich verdorben, als sich KEEP nit ihr einließ, wenn auch noch nicht in dem Maß, wie sie es zur Zeit der Taten Cs und ups war (S.27 UA). Ab Januar 1960 hatte nämlich ihr eigener Vater begonnen, mit ihr Unzucht zu treiben und hatte schließlich regelmäßig mit ihr gescnlechtlich verkehrt.

Was die Frage der Aussetzung der Strafvollstreckun; betrifft, so ist das Landgericht bei Ku voll überzeugt, daß er auch im Fall einer Strafaussetzung künftig ein gesetzmäßiges und georänetes Leben führen würde. Bei CP und VE hält das Gericht dies jedenfalls nicht für ausgeschlossen (S, 26, 27, 30 UA). Indes erfordert nach Auffassung der Jugendkammer das öffentliche Interesse die Vollstreckung der Strafen (§ 23 Abs. 3 Nr. 1 St@B).

Ob Strafaussetzung zur Bewährung anzuordnen ist oder ob das Öffentliche Interesse den Vollzug der Strafe erfordert, hat der Tatrichter nach seinem pflichtgemäßen Ermessen zu beurteilen (vgl. § 23 Abs. 1 StGB). Das Revisionsgericht hat nur zu prüfen, ob diesem bei seiner Ermessensentscheidung ein Rechtsfehler unterlaufen ist (BGH VRS 7, 46; BGHSt 6, 391, 392). Das ist hieı nicht der Fall. Das Landgericht führt aus:

"Die Angeklagten /Tggp., CD und "CHE heben in rücksichtsioser Ichsucht mit einem Mädchen, das erst 12 Jahre alt war, den vollendeten Geschlechtsverkehr ausgeübt. Die Tat des Angeklagten Kl unterscheidet sich nicht

wesentlich von den Taten der anderen, weil auch er seinen Geschlechtsteil an die entblößte Scheide des Kindes gebracht hat unä leäiglich deshalb nicht einzuführen versuchte /Vermochte/, weil sein Glied nicht steif wuräe., Zudem war das Mädchen zu dieser Zeit erst 11 Jahre alt und noch nicht in dem Maße verdorben, wie ein Jahr später.

Nach der Überzeugung der Kammer erfordert das Rechtsgefühl einer über diese Umstände unterrichteten Allgemeinheit Gie Vollstreckung der Strafen. Taten von solchem Unrechtsgehalt müssen gesühnt werden, zumal die Notwendigkeit der Abschreckung auf der Hand liegt.

Demgegenüber hat äie Erkenntnis, daß die Vollstreckung kurzer Freiheitsstrafen außerhalb des Strafzwecks liegenden Schaden bringen kann, zurückzutreten, zumal äie Wiedereingliederung der Angeklagten in die bürgerliche Gesellschaft nach der Verbüßung der Strafe keine Schwierigkeiten bereiten wird. Sie werden ihre Berufe alsbald wieder ausüben können."

Was die Revisionen hiergegen geltend machen, geht fehl. Dies gilt einmal von der Auffassung der Revision KuEEEBs: da mit künftigen wohlverhalten des Angeklagten zu rechnen sei (§ 25 Abs. 2 StGB), müsse ihm folgerichtig auch Strafaussetzung gewährt werden. Vielmehr kann sich die Frage nach dem Öffentlichen Interesse an der Vollstreckung der StraTe überhaupt nur stellen, wenn das Wohlverhalten des Verurteilten auch ohne Vollstrek-

en

kung zu erwarten ist (BGH VRS 7, 46; BGHSt 6, 125, 128). Das Landgericht hat auch nicht die Auffassung vertreten, eine Strafaussetzung bei Sittlichkeitsverbrechen an Kindern komme niemals in Betracht. Die vorstehend wiedergegebenen Darlegungen des Tatrichters lassen vielmehr deutlich erkennen, daß er die gebotene Prüfung an Hand der hier gegebenen Einzelfälle vorgenommen hat. Anderseits war ihm unbenommen, dabei einen strengen Maßstab anzulegen (BGHSt 6, 298, 300). Wenn auch das Mädchen sehr verdorben und leicht zugänglich war, so war es deshalb nicht vogelifrei. Den besonderen Unrechtsgehalt der Taten hat die Jugendkammer in der intensiven

geschlechtlichen Betätigung der Angeklagten gesehen, das erhebliche Ausmaß der Schuld vor allem in äer Betätigung . Fücksichtsloser Ichsucht. Rechtlich ist diese Würdigung nicht angreifbar. Die Grundsätze der Entscheidung vom 12. Mai 1955 (NJW 1955, 996 Nr. 15) hat der Bundesgerichtshof in der Folgezeit nicht mehr voll aufrecht er- "halten (BGHst 11, 393, 396/397). - Der Tatrichter hat auch die erforderliche Abwägung der Belange der Allgemeinheit und der Angeklagten vorgenommen. Die Revisionen können dem gegenüber nicht geltend machen, daß diese Abwägung zu einer Aussetzung der verhängten Gefängnisstrafen führen müsse. Damit wenden sie sich erfolglos gegen die tatrichterliche Ermessensentscheidung. Die tatsächlichen Ausführungen der Revision des Angeklagten MEERE zur Frage seiner späteren Wiedereingliederung können in diesem Rechtszug nicht berücksichtigt werden (§§ 261, 337 StPO). Sie widersprechen zudem den bindenden Feststellungen des Tatrichters (S. 27 UA).

Nach alledem läßt sich der tatrichterlichen Auffassung, das Öffentliche Interesse erfordere die Vollstrekkung der Gefängnisstrafen, mit Recntsgründen nicht ent-

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gegentreten (vgl. auch BGH 1 StR 32/56 v. 27. März 1956; 1 StR 363/60 v. 27. September 1960).

Demnach sind die Revisionen als unbegründet zu verwerfen.

Dr. Geier Seibert : Hübner

Fischer Mai

fe