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BGH Entscheidung vom 27.09.1960 – 1 StR 363/60

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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In der Strafsache gegen

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dort geboren am 1901,

2. den Bahnhofsaufsener Karı EEE aus :: EEE, dort geboren am 1993, 2

wegen lieineids

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 27. September 1960, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Peetz als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Seibert äundesrichter Dr. killms 3undesrichter Dr. Hübner Bundesric.ter Fischer als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. ME» als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter > als Urkundsbeanter der Geschäftssteile, für Recht erkannt;

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Tübingen von 24. Februar 1960 werden verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

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Die beiden Angeklagten waren am Abend des 16.Dezenmber 1957 bei einem Wirtshausstreit zugegen, wobei es zu Beleidigungen und Tätlichkeiten zwischen dem Spediteur WB und sen <raftfehrer StB kan. Die Angeklagten machten anschließenä in dem gegen YB uns StWeinseleiteien Ermittlungsverfahren bei der Polizei zu Gunsten ps falsche ingaben, un diesen zu decken (S. 9, 22 UA). Sie verabredeten sich außerdem, in dieser Sache vor Gericht möglichst wenig auszusagen, dementsprechend lügenhafte, mit der Wahrheit zurückhaltende Aussagen als Zeugen zu erstatten und auch zu beeidigen (S. 9 UA). Sie wurden sodann zunächst in der zauptvernandluns vor dem „ntsgericht als Zeugen eidlich verrommen und sagten dabei über den Wirtshausvorfall bewuaßt teilweise unvollständig oder unrichtig aus, und zwar in den Bestreben, ZB nöglichst wenig zu belasten (S. 5, 6 UA). Der „mtsrichter ließ sich jedoch durch die falschen Bekundungen der Angeklagten nicht beeinflussen und verurteilte nicht nur St sondern such vw. In üer Berufungsverhandlung vor der kleinen Strafkanmer wurden die -— jetzigen - Angeklagten wiederum als Zeugen gehört.

Sie machten erneut unvollständige oder falsche Aussagen, deren fichtigkeit sie unter Berufung auf den früher geleisteten Eid versicherten. Die Berufungsstrafkammer stützte indes inre Feststellungen auf die Aussagen anderer euxen.

Die jetzt erkennenae Strafkamner hat die Angeklagten Wegen fortgesetzten !ieineids, unter Zubilligung von Eidesnotstand (§ 157 3tG3) verurteilt, und zwar LEW zu sieben, TB zu fünf sonaten Gefängnis. Strafaussetzung zur Bewährung hat der Tatrichter gegenüber beiden Angeklagten abgelehnt,

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Zie Zevision der ıngeklagten, die zulässigerweise auf Jie rräge der Strafaussetzung beschränkt sorden is’, kann xeinen Sricols haben.

ihren ausfünrlichen Urteil sagt die Straikamner

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; Zt3B zunächst, es werde zwar davon ausgegangen,

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€ daß die Voraussetzungen des 5 22 Abs. 2 StGB gege:ien seien. h

eloch erforäiere, auch tei voller Würdigung dieser günstigen

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Zrognose, das Öl’fentliche Interesse (§ 22 Abs. 3 ür. 1 St65) ie Vollstreckung der itrufen. Dies wird dann näher dar-

„ie Angriffe aer kevision hiergegen können nicht durch-

Der Tatrichter hat die gekotene Abwägung der Belange der :ligerneinheit und der ıngexlasten (BGESt 6, 298, 302; 21, 333, 395/337) vorgenommen. ke wer zulässig, Strafzunescungegröände auch bei der „ussetzungsentscieidung zu verwerten (354St 6, 300). Das von der Revision angezogene Urteil BGH idw 1958, 1100 Nr. 17 gibt für den vorliegenden Fall nichts ner. Das Landgericht hat, entgegen der ınnanme der Verteidigung, bei der Entscheidung über die Aussetzung Keine Gesichtspunkte verwertet, die für den seseizgeter bereits bei aer Aufstellung des gesetzlichen „trafrehmens madzgebend waren. Die Strafkammer betont vielzenr ie Schwere der Schuld der Angexlagten, die sie darin sient, daß sie als reife Männer nach ruhiger überlegung vorbeiacnht und kaltplütig gehandelt haben. Diese Darlegung stimmt sachlich mit der Strafzumessungserwägung ©. 23 oben UA überein, wo hervorgehoben wird, daß es sich pei den »leineiden der Besckweräeführer nicht um zesr oder weniger svontane Lü,en auf unerwartete Fragen gehandelt habe, sondern um die wohlüberlegte und wohltejlachte Ausführıng des veraubredeten ?lanes der Angeklagten,

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als Zeugen möglichst wenig auszusagen und in Verfolg dessen eidlich falsck auszusagen (S. 9 unten UA).

Die bei den Angeklagten am fraglichen Abend im Wirts-Kaus vornandene herabgesetzte Wahrnehnungsfähigkeit und ihre allgemeine Anfälligkeit har das Landgericht Verücksichtigt. Diese Umstände haben aber mit der gemeinsamen Äbrede, eidh falsch auszusagen, nichts zu tun. Zudem ist festge-

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stellt, daß die Angeklagten keineswegs willensschwache oder labile ZPersönlicnkeiten sind, die leicht aus der Fassung geraten. Sie „aren vielmehr, jedenfalls in der hauptverhandlung vor der erkennenden Strafkamner, durchaus selbstsicher und um keine Antwort verlegen (S. 21 UA).

Das „andgericht hat auch nicht, wie die Verteidigung voehauptet, die starke Strafempfindlichkeit der Angeklagten "unter den Tisch fallen lassen", sondern hat auch diesem unstand ausdrücklich Rechnung getragen (S. 24 oben UA).

auch die Heranziehung des Absschreckungsgedankens war zulässig (BGESt 6, 125, 126/127).

Es ist schlie3lich nicht widerspruchsvoll, wenn im Rahmen uer Strafzumessung in Urteil gesagt wird, die Gefängnisstrafen von sieben und fünf Monaten erschienen erforderlich, aber such ausreichend, un die Taten der Angeklagten angemessen zu sünnen und sie und sndere in Zukunft vor solchen oder anderen Straftaten abzuschrecken (S. 23 UA). Damit war ereichtlich die Verhängung der zu vollstreckenden Strafen

geneint.

wie der Bundesgerichtshof in 3GHSt 11, 296/397 unter 2ezugnahme auf \iDk 1957 S. 369 sr. 41 betont hat, ist der © 22 Abs. 2% är. 1 StGB vor allem deshalb geschaffen worden, ‚a zu weit gehenden Aussetzungen una deren Jberhandnenmen

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vorliegenden Fall eine Atlehnung der Strafaussetzung auf

grund dieser Vorschrift für geboten erachtet hat, so ist das rechtlich nicht angreilbar,

Somit sind die hkevisionen als unbegründet zu verwerfen.

ur. Zeetz Seibert Yvillms tübner Fischer