Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1956

BGH Entscheidung vom 27.03.1956 – 1 StR 32/56

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Zitiert von 1 Entscheidungen Zitiert 1 Entscheidungen 4 zitierte Normen Als PDF speichern

2266 045

ImNanmnmen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Maurer Adolf W il zus Au (Lirs. SCEB) , geboren an EEE 1919 in EEE (Lirs. Sc) ,

- Sachbez. gegen FM ı- 2- - wegen schweren Diebstahls u. a.

hat der ].: Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 27. März 1956, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Peetz als Vorsitzender, ” Bundesrichter Mantel Bundesrichter Martin Eundesrichter Dr. Hübner Bundesrichter Dr. Hengsberger als beisitzende Richter, Amtsgerichtsret EEEREn als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst np als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt;

Die Revision des Angeklagten WW zegen aas Urteil des Landgerichts Kempten vom 19. Oktober 1955 wird verworfen..

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmit‘els zu tragen.

Von Rechts wegen

Der Angeklagte ist wegen fortgesetzten gemeinschaftlichen schweren Diebstahls, Begünstigung und Hehlerei zu einer Gesamtstrafe von neun Monaten Gefängnis verurteilt worden, auf die ihm die erlittene Untersuchungshaft angerechnet worden ist; die Aussetzung der Strafe zur Eewährung ist abgelehnt worden. |

Die Revision des Angeklagten bleibt erfolglos.

I. Verfahrensrüge:

Die auf Verletzung des § 267 Lbs 3 StPO gestützte Verfahrensrüge wird wegen ihres engen'Zusammenhangs mit der Sachrüge zusammen mit dieser behandelt. Weitere Verfahrensrügen sind nicht erhoben.

Die Nachprüfung des Schuldspruches und der Strafzumessung läßt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklag- .ten erkennen. Wie weit die Annahme eines Gesamtvorsatzes hinsichtlich der, zu einer fortgesetzten Tat zusammengefaßten vier Diebstahlsfälle gerechtfertigt ist (vel BGHSt 1, 513, 314 £f), kann unerörtert bleiben, da der Angeklagte ‚hierdurch jedenfalls nicht beschwert ist; der einzige, vor dem Stichtag des Straffreiheitsgesetzes 1954 (1, Dezember 1953) liegende Diebstahlsfall vom April 1953 ist vom Landgericht nicht in den Fortsetzungszusammenhang einbezogen und das Verfahren insoweit nach § 2 StFG eingestellt worden. Die von dem Beschwerdeführer vermißte Begründung der Nichtanwendung des § 27 b StGB im Falle der Begünstigung (§ 257 StGB) erübrigte sich deshalb, weil § 257 - im Gezensatz zu

§ 259 - selbst die Möglichkeit einer Bestrafung des Täters nur mit Geldstrafe vorsieht und § 27 b deshalb hier keine Anwendung findet. Damit erledigt sich zugleich die vom Angeklagten erhobene Verfahrensrüge nach § 267 Abs 3 StPO.

Die Revisionsbegründung beschäftigt sich im einzelnen auch nur mit der Ablehnung der Strafaussetzung zur Bewährung. Das Landgericht hat diese wie folgt begründets

"Zwar erweckte der. noch nicht vorbestrafte Angeklagte WM in der Hauptverhandlung keinen ungünstigen Eindruck. Auch sein Verhalten nach seinen Straftaten spräche nicht dagegen, daß er unter der Einwirkung

der Strafaussetzung in Zukunft ein gesetzmäßiges und georänetes Leben führen werde (§ 23 Abs II StGB). Dagegen erZordert das Öffentliche Interesse die Vollstreckung der gegen den Angeklagten WB erkannten Strafe (§ 23 Abs III Nr 1 StGB). Denn Diebstähle,

wie sie die drei Angeklagten begingen, ereigneten sich in den letzten Jahren im hiesigen Gerichtsbezirk oft: Das Gericht ist deshalb der Überzeugung, daß der Schutz der Allgemeinheit in den weiten, oft nur dünn und unübersichtlich besiedelten Gebieten des Allgäus durch Abschreckung anderer möglicher künftiger Rechtsbrecher ("Generalprävention") die Vollstreckung der gegen den Angeklagten WER erkannten Strafe verlangt. Weiter ist aber auch das Öffentliche Interesse an der Vollstreckung der erkannten Strafe aus dem Gesichtspunkt Ger Sühne für begangenes Unrecht zu bejahen, Denn die Forderung nach gerechter Vergeltung gebietet bei dem Ausmaß der Taten des Angeklagten WB ebenfalls deren Vollstreckung im Einblick auf das Rechtsbewußtsein der Allgemeinheit (vgl BGHSt 6, 125)."

Das Landgericht neigt also offensichtlich - ohne sich insoweit klar zu entscheiden - zur Bejahung der- Voraussetzungen des § 23 Abs 2 StGB und versagt die Gewährung der Strafaussetzung nach § 23 Abs 3 Nr 1 StGB, weil das öffentliche Interesse die Vollstreckung der Strafe aus Gründen der Abschreckung und der Sühne erfordere. Dem kann

im srgebnis aus Rechtsgründen nicht widersprochen werden.

Bei den unmittelbar vorangehenden Erwägungen des Landgerichts zum Strafmaß heißt es, der Angeklagte sei in strafrechtlicher Einsicht noch unbescholten und werde als arbeitsamer und fleißiger Mensch geschildert. Er sei voll geständig, durch die Bekanntschaft mit We una FEB auf die schiefe Eahn geraten und aus eigener Kraft hiervon nicht mehr abgekommen. Darum seien ihm mildernde Umstände zu bewilligen. Straferschwerend müsse jedoch berücksichtigt werden, daß der Wert des angegriffenen Eigen- .‚tums nicht unerheblich war, und daß der Angeklagte sich immerhin an drei schweren Diebstählen beteiligte. Bei der Prüfung, ob im Falle der Verurteilung. wegen Reklerei mit einer Geldstrefe auszukommen sei (§ 27 d StGB), wird erwogen, die Persönlichkeit des Angeirlasten biete im Hinblick auf seine "offensichtlich laxe Einstellung gegenüber fremdem Eigentum" nicht die Gewähr, daß durch seine Verurteilung zu einer Gelästrafe der Strafzweck erreicht werde; auch müsse "bei den zahlreichen Diebstählen ähnlichen und manchmal noch größeren Ausmaßes ..; im hiesigen Ge-— richtsbezirk jedem Sechhehler von vornherein klar sein, daß er mit einer empfindlichen Strafe zu rechnen hat".

Das Landgericht hat sich nach alledem mit der Wertung ‘.von Tat und Täter ausführlich befaßt, wobei nur noch hin-

zuzufügen wäre, daß der 1919 geborene Angeklagte sich in hi einer Altersstufe befand, inder ein verantwortungsbewußtes RBandeln von ihm verlangt werden konnte. Wrenn das Lenädge-

richt seine Ablehnung einer Strafaussetzung zur Bewährung zunächst mit dem Gesichtspunkt der Abschreckung begriündet, so ist mit Sicherheit auszuschließen, daß es hierbei etwa

gung des § 23 StGB hätte ausnehmen wollen oder den gesetz-

geberischen Zweck des § 23, die Vollstreckung kurzer Freiheitsstrafen zu verhüten, übersehen hätte, Vielmehr hatte es bei seiner Entscheidung ersichtlich den gegebenen Fall im Auge. Das Landgericht weist dann auch mit seinem zweiten Ablehnungsgrund, den es aus dem Gesichtspunkt der Sühne herleitet, auf das Ausmaß der Taten des Angeklagten hin

und zieht daraus die, vom Rechtsstandpunkt. nicht angreifbare Folgerung, daß eine gerechte Vergeltung im Hinblick auf das Rechtsbewußtsein der Allgemeinheit die Vollstreckung der Strafe erfordere, die mit neun Monaten Gefängnis zudem an der oberen Grenze des im Rahmen des § 23 StGB .Zulässigen liegt. Die Begründung des Landgerichts wird damit den Anforderungen gerecht, die in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs an die Versagung der Strafaussetzun& aus dem Gesichtspunkt des öffentlichen Interesses gestellt werden (vgl u. a. BGHSt 6, 125; EGH 1 StR 745/53 vom 23. April 1954 IM Nr 7 zu § 23 StGB). Daran vermögen auch die Ausführungen in der Revisionsbegründung nichts zu ändern:

Die Revision des Angeklagten ist hiernach zu verwerfen.

Dr, Peetz Mantel Martin

Hübner Dr. Hengsberger

d