Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1961
BGH Entscheidung vom 04.07.1961 – 1 StR 181/61
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
u — | [nu
im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Stadtoberinspektor ax H ED zus \ u geboren am MED 1903 ir vu,
wegen schwerer Bestechlichkeit u.a.
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 4. Juli 1961, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr.Geier
als Vorsitzender, Bundesrichter Dr.Peetz Bundesrichter Dr.Seibert Bundesrichter Dr.Hübner Bundesrichter Fischer
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof EEE als Vertreter der Bundesanwaltschai' ,
Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Ansbach von 26. Januar 1961 wird verworfen.
Er hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe§
I. Der Angeklagte ist wegen einfacher Bestechlichxkeit sowie wegen schwerer Bestechlichkeit, insoweit in Tateinheit mit Untreue zu einer Gesamtstrafe von.einem Jahr Gefängnis und zu einer Geldstrafe verurteilt worden. Lei Wert des empfangenen Geläes, der einer Summe ’'von 2,500,- Lil entspricht, wurde für dem Staat verfallce:. klärt. , Außerdem wurde dem Angeklagten die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, auf die Dauer von drei Jahren aberkannt.
Seine auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision wendet sich, .trotz des scheinbar weitergehenden Aufhebungsamtrages, nur gegen die Verurteilung wegen schwerer Bestechlichkeit und damit notwendigerweise aucn gegen die wegen Untreue (vgl. S. 2 der Revisionsbegründung).
Das Rechtsmittel kann keinen Erfolg haben.
II. Die Strafkammer hat im wesentlichen festgestellt: Der Angeklagte war zuletzt geschäftsleitender Beamter und KOEEEED ser Stadt Wassertrüdingen. Der erste Bürgermeister, Friseurmeister TEE, ser ien Angeklagten Vertrauen schenkte, war weitgehend auf dessen Ratschläge angewiesen und ließ sich von ihm leicht beeinflussen (S. 7, 9, 12 UA).
Im Jahre 1955 wollte die Stadt einen langfristis-.. Kredit in Höhe von 700.000,-- DM aufnehmen. Ende 1955 wandte sich nun der Angeklagte, im Einvernehmen mit Bürgermeister FEW an den Makler Konrad Fagpin iu mit dem Auftrag, für die Stadt ein solches Darlehen zu besorgen, Fa@@stellte gegen eine Waklergebühr von 1 v.H.
seine Dienste zur Verfügung, wobei bezüglich der Fälligkeit der Gebühr mangels abweichender Vereinbarungen die gesetzlichen Bestimmungen maßgebend waren.
In Frühjahr 1956 gelang es FA, von der Bayer.Vereinsbank in Nürnberg die Zusage eines langfristigen Darlehens von 700,000,- DM für die Stadt Wassertrüdingen zu erhalten. Der Stadtrat billigte die von der Vereinsbank für die Gewährung eines Darlehens von vorerst 300.000,- D&ü gestellten Bedingungen. Im Februar 1956 kam dann der Darlehensvertrag über die 5300.000,- DM dadurch zustande, daß nach vorheriger Unterschrift des 1. Bürgermeisters die Vertreter der Vereinsbank am 20. Februar den Vertrag unterzeichneten. Schon einige Wochen vorher war zwischen dem Angeklagten und dem Makler Faß darüber gesprochen worden, daß von Faßps Maklerprovision auch für den Angeklagten etwas abfallen solle. Daher hatte es der Angeklagte sehr eilig, Faß die Provisionssumme zukommen zu lassen. Er fuhr zu diesem Zweck schon am 18. Februar 1956 nach Nürnberg und brachte Faß den Provisionsbetrag von 3.000,- DM in Form eines Schecks. Von der Valuta übergab Fa dem Angeklagten 1.000,- DM.
Im März 1956 war die Vereinsbank in Nürnberg bereit, auch bezüglich der restlichen 400.000,- DM (allerdings unter etwas ungünstigeren Bedingungen) mit der Stadt abzuschließen. Der Stadtrat beschloß auch die Darlehensaufnahme. Das Landratsamt verweigerte jedoch die Genehmigung hierzu. Davon wurde der Makler unterrichtet.
Am 15. Mai 1956 wurde im Finanzausschuß des Stadtrats bekanntgegeben, daß Fa erneut ein Darlehen angeboten habe. Dabei wurde auch die Frage der Vergütung des Maklers für seine bisherigen Bemühungen aufgeworfen. Stadt-
rat EEE; ein Finanzbeauter, erklärte, die Stadt müsse die Vergütung bezahlen, denn der Auftrag sei damals ergangen. Der Finanzausschuß beschloß sodann einstimmig, dem Immobilienbüro Fa sei mitzuteilen, die Stadt könne von dem Angebot Fa@@s im Augenblick keinen Gebrauch machen. - Bezüglich der restlichen Provision solle die Forderung Fa abgewartet werden. Dieser Beschluß wurde in Gegenwart des 1, Bürgermeisters gefaßt. - Außer dem Stadtrat Ef und dem 2, Bürgermeister DEE var - wie ihm nicht zu widerlegen ist - der Angeklagte ebenfalls der Ansicht, Fa könne auch die Provision für 400.000,- DM (= 4.000,- DM) beanspruchen, Der Angeklagte wurde nun, trotz des Beschlusses des Finanzausschusses (wonach die Forderung Fa apzuwarten sei) wegen der noch offenen Provision Faths bei Bürgermeister TE 21sbald vorstellig. Er erreichte, daß Fa@® äurch einen vom Angeklagten entworfenen und von TE unterzeichneten Brief aufgefordert wurde, bezüglich der Abwicklung des Restauftrages seine Provisionsforderung zu stellen. Als Fa@Bdarauf nicht sofort reagierte, ließ ihn der Angeklagte fernmündlich an die Abwicklung der Provisionsangelegenheit mahnen. Fath, der sich der Berechtigung seiner Forderung gegen die Stadt durchaus nicht sicher war, erschien nun im Rathaus, um seine Provision von 4.000,- DM abzuholen. Der erste Bürgermeister TED iie3 sen zweiten Bürgsermeister herbeiholen., Dieser versuchte, den Betrag auf 2.000,- DM herunter zu handeln, um der Stadt wenigstens 2.000,- DM zu ersparen. Der Angeklagte verhielt sich dabei völlig passiv und unterstützte PB in keiner Weise, Fa pliev unter den gegebenen Umständen hartnäckig und erreichte schließlich, daß Bürgermeister TEEEEEED mit der Auszahlung von 4.000,- DM einverstanden war. Der Angeklagte veranlaßte nun, daß IT | sogleich 4:000,- Diä
erhielt. Mit diesem Geld ging dann Fa noch einmal zu dem Angeklagten auf dessen Dienstzimmer, legte ihm ein Päckchen Geldscheine, mindestens 1:.500,- DM, auf den Tisch und entfernte sich. Der Angeklagte hatte damit gerechnet, daß er auch diesmal wieder von Fa@® einen Teil der Provision erhalten werde, Er nahm das von Faß zebrachte Geld in dem Bewußtsein an, daß es für ihn persönlich bestimmt war und daß er keinen Anspruch darauf hatte,
Die Strafkammer hat das Verhalten des Angeklagten in diesem Fall als schwere passive Bestechung in Tateinheit mit Untreue gewürdigt. Hierzu ist zu bemerken:
a) Der § 332 Abs. 1 StGB setzt zunächst einmal eine in das Amt des Vorteilsnehmers einschlagende Handlung voraus. Eine solche Handlung hat die Strafkammer ersichtlich in der gesamten vorstehend geschilderten Tätigkeit des Angeklagten gesehen, äurch die er erreichte, daß Fa äie 4.000,- DM bewilligt und angewiesen erhielt (s. 11, 12 UA). Bei einem Gemeindekämmerer laufen die finanziellen Angelegenheiten der Gemeinde zusammen. Seine Aufgaben ergeben sich aus deren Zuweisung im einzelnen. In Betracht kommen neben den Angelegenheiten des Haushalts, die Vermögens- und Schuldenverwaltung und die sonstige Bewirtschaftung der Haushaltsmittel (vgl. Helmreich-Widtmann, Bayerische Gemeindeoränung, 2. Auflage, Anm. 9 zu Art. 99). Die bezüglich der Provision von 4.000,- DM vom Angeklagten entfaltete Tätigkeit stand zu seinem Amt in Beziehung, auch soweit sie nur vorbereitender Natur war, und der - von ihm beeinflußte - erste Bürgermeister das letzte Wort zu sprechen hatte, d.ıa. bei der Bewilligung der Auszahlung und der schriftlichen Auszahlungsanweisung (vgl. zu letzterer § 42 Abs.2
Satz ?! der damals für die Stadt Wassertrüdingen maßgebenden Bekanntmachung über das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen vom 9. Oktober 1933, GVBl. S. 329, 338).
Für diese in sein Amt einschlagende Tätigkeit hat der Angeklagte von Fa mindestens 1.500,- DM erhalten, Lie "Unrechtsvereinbarung" zwischen dem Vorteilsgeber und dem Beamten (BGHSt 15, 217, 222, 223) braucht nicht mit ausdrücklichen Worten getroffen zu werden, sondern kann auch im Wege stillschweigenden Einverständnisses zustande kommen (RGSt 39, 193, 199). So war es im vorliegenden Fall (S. 8, 9 UA). Was die Verteidigung gegen die tatrichterlichen Schlußfolgerungen geltend macht (S. 4 Nr. 4 der Revisionsbegründung), ist ein unzulässiger Angriff gegen die Beweiswürdigung der Strafkammer (§ 261 StPO); vgl. auch R6St 63, 367, 370: "von dem Wenigen geht der Weg: zum Vielen",
In der Hauptsache wendet sich die Revision gegen die Annahme des Tatrichters, daß die Handlung, für die der Angeklagte die 1.500,- DM annahm, die Verletzung einer Amts- oder Dienstpflicht enthalten habe, daß also schwere Bestechlichkeit (§ 332 StGB) vorliege. Die Auffassung des Landgerichts ist jedoch im Ergebnis rechtlich nicht zu beanstanden,
Zunächst ist richtig, daß dem Makler Fe aus seiner Tätigkeit bezüglich des weiteren Darlehens, das die Vereinsbank zu gewähren bereit war, kein Anspruch auf Maklerlohn gegen die Stadtgemeinde Wassertrüdingen zustand: Da ein Darlehensvertrag insoweit nicht zustande kam,war die Stadt mangels besonderer Abreden zur Entrichtung eines Maklerlohns nicht verpflichtet (§ 652 BGB; Staudinger,
11. Aufl... Anm. 25 zu § 652 BGB).
Der Angeklagte war nun allerdings, wie ihm nicht zu widerlegen war, fälschlicherweise der Auffassung, dem Makler stehe ein Provisionsanspruch in Höhe von 4.000,- DM zu. Dies hat das Landgericht nicht verkannt. Es hat dem aber mit Recht keine Bedeutung beigemessen. Die Einlassung des Angeklagten, er habe Fath zur Geltendmachung des Provisionsanspruchs veranlaßt, um haushaltsrechtlich klare Verhältnisse zu schaffen (ein Vorbringen, das die Revision wiederholt), hat das Landgericht rechtlich unangreifbar als Ausrede gewürdigt (S. 9 UA). Nach den Urteilsdarlegungen der Strafkammer war es hier ganz anders gewesen: Der Angeklagte rechnete damit, daß Fatn, wenn er auch die Provision für die 400.000,- DM erhalte, ihm hiervon gleichfalls einen Anteil zukommen lassen werde (S. 8 UA). Das eigensüchtige Streben des Angeklagten nach der von ihm erhofften Vergütung war es, das ihn bewog, die ruhende Provisionsfrage aufzugreifen und unter raffinierter Ausnutzung des ihm vom ersten Bürgermeister entgegengebrachten Vertrauens (S. 12 UA) die Zahlung der 4.000,- DM an Fath durchzusetzen. Hierfür hat er von Fa 1.,500,- DM erhalten und angenommen. Danach käme es nicht einmal darauf an, ob der Finanzausschuß ein beschließender Ausschuß war oder, wie die Verteidigung geltend macht, nur ein vorberatender Ausschuß im Sinne des Art. 32 Abs. 1 der Bayer.Gemeindeordnung. Die Revision übersieht übrigens, daß die neue Fassung des Art. 32 Abs. 2 GO (Beschränkung beschließender Ausschüsse auf Gemeinden mit mehr als 3000 Einwohnern), die auf Art.66 Nr. 6 des LStVG v.
17. November 1956 (BayBS I S. 327) beruht, erst seit dem 1. Januar 1957 in Kraft ist. In der vorhergehenden Zeit konnten nach Art. 22 der alten GO vom 17. Oktober 1927 in Gemeinden jeder Art beschließende Ausschüsse gebildet werden (Helmreich-widtmann, Anm. 1 und 4 zu Art. 32 GO).
Nach dem vom Landgericht festgestellten Sachverhalt besteht kein Zweifel, daß der Finanzausschuß ein nach altem Recht wirksam gebildeter beschließender Ausschuß war.
Die Strafkammer sagt zwar nicht ausdrücklich, daß sich der Angeklagte der Pflichtwidrigkeit der Amtshandlung bewußt war. Daß dies aber nach Auffassung des Landgerichts der Fall war, ergibt der Zusammenhang der Urteilsgründe (S.11 UA) zweifelsfrei. Dies geht auch daraus hervor, daß die Strafkammer, im Gegensatz zu dem letzten Vorkommnis, beim ersten Fall nicht birreichenä sicz.!
nachzuweisen vermochte, daß "der Angeklagte sich bewußt war, pflichtwidrig zu handeln" (S. 11 oben UA).
b) Das Landgericht hat in dem Verhalten des Angeklagten im zweiten Fall zugleich (§ 753 StGB) ein Vergehen der Untreue nach § 266 StGB (Treubruchstatbestand) gesehen.Hiergegen wendet sich die Revision nicht ausdrücklich. Sie erfaßt aber notwendigerweise auch diesen Gegenstand der Verurteilung. Die insoweit gebotene sachlichrechtliche Nachprüfung ergibt:
Die Strafkammer hat die Untreue in dem - mit den Beschluß des Finanzausschusses vom 15. Mai 1956 in Widerspruch stehenden - Zuspielen der Provision an den Makler gefunden. Nach dem festgestellten Sachverhalt ist die Annahme einer objektiven Treupflichtverletzung unbedenklich. Der Angeklagte hat der Stadtgemeinde auch einen Vermögensnachteil zugefügt, indem er es durchsetzte, daß an den Makler eine Provision gezahlt wurde, die diesem nicht zustand. Die Strafkammer hat nun, was das Bewußtsein der Nachteilszufügung betrifft, nicht übersehen, daß der Angeklagte, wie ihm zugute gehalten wurde,
der Auffassung war, I) könne eine Provision beanspruchen. Sie führt aber aus: Selbst wenn Fa@s Forderung (nach der Vorstellung des Angeklagten) berechtigt gewesen wäre, hätte der Angeklagte der Stadt insoweit einen Nachteil zugefügt, als eie ohne sein Tätigwerden allenfalls erst zu einem späteren Zeitpunkt
hätte zahlen müssen (S. 12 UA).
Auch diese Erwägung ist rechtlich nicht zu beanstanden. Mochte auch nach der - nicht zu widerlegenden - Annahme des Angeklagten die Provisionsforderung des Maklers damals entstanden und fällig sein, so hat er ungeachtet dessen durch sein treuwidriges Vorgehen erreicht, daß dem Makler die Provision zu einem früheren Zeitpunkt gezahlt wurde, als dies geschehen wäre, wenn der Angeklagte sich nicht eingeschaltet hätte. Dadurch und -in - soweit hat er der Stadtgemeinde bewußt einen Vermögensnachteil zugefügt:
- 10 -
III. Da das Urteil, soweit es angefochten ist, auch sonst keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler erkennen läßt, ist seine Revision als unbegründet zu verwerfen.
Er.Geier DLr.Peetz Seibert Hübner Fischer