Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1966
BGH Urteil vom 15.11.1966 – 1 StR 403/66
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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2861 041 4 BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
1 StR 403/66 URTEI
in der Strafsache
gegen
1. den Lageristen Horst K HD zu: CD, dort geboren em EB : 531,
2. den Kaufmann Eberhard von S ED au: Dew-GEB zeboren ar ED 1922 ir Su Schicsicn,
zur Zeit in anderer Sache in Strafhaft,
wegen Bestechung u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 15. November 1966, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Hübner als Vorsitzender, Bundesrichter Fischer Bundesrichter Loesdau Bundesrichter Pikart Bundesrichter Dr. Pfeiffer als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr.
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt Dr. En GB:
als Verteidiger des Angeklagten
von GEB. Justizangestellter
als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten von SB-cegen das Urteil des Landgerichts Baden-Baden vom 24. Februar 1966 werden verworfen. Die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft fallen der Staatskasse zur Last. Der Angeklagte von
SCHE hat äie Kosten seiner Revision zu tragen.
Von Rechts wegen
ei
Gründe§
Dem Angeklagten Kb ist schwere Bestechlichkeit und Kuppelei, dem Angeklagten von SD Bestechung und Anstiftung zur Kuppelei vorgeworfen worden. Von diesen Schuldvorwürfen hat das Landgericht beide freigesprochen. Es hat jedoch den Angeklagten von SED auf Sruna des festgestellten und insoweit von der Anklage mitymfaßten Sachverhalts für schuldig erachtet, den Mitangeklagten KB, is dieser noch beamteter Gefangenenaufseher im Landesgefängnis Baden-Baden war, zu einer dienstwidrigen Handlung genötigt zu haben (§ 114 StGB), und ihn hierwegen zu fünf Monaten Gefängnis verurteilt.
Die Revision der Staatsanwaltschaft, die von der Bundesanwaltschaft vertreten wird, wendet sich mit der Sachrüge gegen den Freispruch KW: von Vorwurf der schweren Bestechlichkeit, während von SB nit seiner Revision verfahrensrechtliche und sachlich-rechtliche Angriffe gegen die Verurteilung wegen Beamtennötigung führt.
Beide Rechtsmittel erweisen sich als unbegründet.
t I. Revision der Staatsanwaltschaft.
Im Falle Mg scheitert die Verurteilung des Angeklagten KOEEEWD wesen schwerer Bestechlichkeit entgegen der Ansicht der Beschiwerdeführerin schon daran, daß er nach den - für das Revisionsgericht bindenden - Urteilsfeststellungen für die Verletzung seiner Amts- oder Dienstpflichten keine Vorteile annahm, forderte oder sich ver-
sprechen ließ. Die Frage, ob geldwerte Leistungen als "Yorteile" im Sinne der §§ 331, 332 StGB zu betrachten sind, entscheidet sich danach, ob durch sie eine Vermehrung des Vermögens des Empfängers dder eine sonstige Besserstellung seiner wirtschaftlichen Lage eingetreten ist, wobei diese Verbesserung keine dauernde zu sein braucht (BGH Urt. v. 8. Juli 1958 - 1 StR 150/58 -; vgl. auch EGHSt 15, 286, 287); eine solche kann auch durch den Mitgenuß geistiger Getränke herbeigeführt werden
(RG-GA 41, 383). Von einem Vorteil in diesem Sinne kann
hier aber dann nicht die Rede sein, wenn der Beamte den
Wert seines Verzehrs von vornherein dadurch ausgleicht, daß er einen entsprechenden Anteil zum gemeinsamen Mi'tgenuß beisteuert. Gerade das unterstellt die Strafkammer jedoch
zu Gunsten des Angeklagten, wenn sie ausführt, ihm sei nicht zu widerlegen, daß sich der Wert dessen, was er mitgetrunlken und was er selbst aus eigener Tasche für die Runde ge-
spendet habe, "zumindest die Waage gehalten" habe (UA 7:.
Der Freispruch des Angeklagten Kup von Schuldvorwurf nach § 332 StGB läßt sich auch im Falle des Nitangeklagten von SE zechtlich nicht beanstanden. Hier geht die Strafkarmer zwar offenbar davon aus, daß der Angeklagte von den für von SB eingekauften Spirituosen ohne sofortigen Ausgleich getrunken hat und daß ihm daher Vorteile zugeflossen sind, wenngleich die Häufigkeit des Trinkens und die Menge der erhaltenen Getränke nicht festgestellt werden konnte (UA 3). Mit Recht sieht das Landgericht aber das entscheidende Hindernis für eine Verurteilung des Angeklagten wegen schwerer Bestechlichkeit im Fehlen einer"Unrechtsvereinbarung". "Der Beamte muß mit den Vorteilsgeber darüber einig geworden sein, daß. der Vorteil
für eine Amtshandlung in Empfang genommen wird oder werden soll, deren Dienstwidrigkeit der Empfänger kennt (BGHSt 15, 217 und 15, 352, 355), wobei es grundsätzlich gleichgültig ist, ob die pflichtwidrige Handlung erst vorgenommen werden soll oder ob sie bereits vollzogen ist (RGSt 63, 369). Eine solche Vereinbarung kann auch im Wege stillschueigenden Einverständnisses zustandekommen (BGH Urt,
v. 4. Juli 1961 - 1 StR 181/61 -). Das Landgericht hat sich jedoch von dem Vorliegen einer derartigen Übereinkunft nicht überzeugen können. Wenn das Urteil ausführt, KEEEEEEED habe "nicht nachweisbar Besorgungen erledigt mit Rücksicht auf bzw. für die Chance, am Verzehr beteiligt
zu werden" (UA 8), so kann daraus nicht entnommen werden, daß die Strafkammer lediglich zum Ausdruck bringen wollte, KO habe sich nicht von der Erwartung zukünftiger Vorteile bestimmen lassen, Vielmehr sollte durch diese Fassung der Urteilsgründe ersichtlich auch die Annahne
der Möglichkeit ausgeschlossen werden, deß KW =ich von S voraufgegangene - dienstwidrige -— Besorgungen (vel. Ziff. 51 Abs. 3 UVollzO) belohnen ließ. Dies ergibt sich schon aus dem Zusammenhang der Urteilsausführungen, welche insgesamt die Auffassung erkennen lassen, daß der Angeklagte KEEP üic verbotenen Besorgungen nur aus einen Gefühl der Kameradschaftlichkeit und aus Gründen der Anpassung an einen vermeintlich großzügig gehandhabten Anstaltsbetrieb erledigt habe. Außerdem aber zeigen insbesondere diejenigen Ausführungen des Urteils, die sich mit der Annahme alkoholischer Getränke nach dem ersten Zusammentreffen des Angeklagten von Se nit der Strafgefangenen Ku befassen (VA 9), daß die Strafkemner die rechtliche Möglichkeit, den Angeklagten KB zen nachträglicher Annahme von Vorteilen zu bestrafen, keines-
wegs übersehen, sondern aus tatsächlichen Gründen ausgeschlossen hat. - Auch das Vorliegen einer auf immaterielle Vorteile bezogenen "Unrechtsvereinbarung" ist nicht festgestellt.
Die Revision der Staatsanwaltschaft ist daher zu verwerfen.
II. Revision des Angeklagten von Sg.
1. In verfahrensrecehtlicher Hinsicht rügt die Revision die Ablehnung von Beweisamträgen, mit genen der Angeklagte bezveckt hatte, dic Glaubwürdigkeit des Mitangeklagten KOED zu erschüttern. Die mitgeteilten Ablehnungsgründe, in Einzelheiten nicht unbedenklich, halten jedoch im Ergetnis der rechtlichen Nachprüfung stand. Sie lassen säntlich erkennen, daß das Landgericht die Beweisbehauptungen dem Sinne nach als wahr unterstellt hat. Diese Unterstellung durfte die Strafkammer vornehmen; ein Verstoß gegen die Aufklärungspflicht lag darin nicht, weil durch die Beweisamträge eine Klärung des Tatbildes offensichtlich nicht erreicht werden konnte, Das Urteil hat sich auch an die Unterstellung gehalten. Es hebt nach eingehender Würdigung der Einlassungen und des persönlichen Eindrucks beider Angeklagten hervor, daß einc bei KB möglicherweise vorhandene allgemeine Neigung zu Aufschneidereien sich in der Hauptverhandlung nicht durchgesetzt habe (UA 6).
2. Aber auch die Sachrüge greift nicht durch. Die Verurteilung des Angeklagten wegen Beamtennötigung wird von den Feststellungen getragen. Zu den Ämtspflichten des Mitengeklagten KÜEEW zchörte die Aufrechterhaltung der
Ordnung im Landgerichtsgefängnis. Von der Erfüllung dieser Verpflichtungen wurde KB vie das Urteil feststellt, dadurch abgehalten, daß von SED ihm erklärte, er
werde ihn "hochgehen" lassen, wenn er ihn nicht nochnals mit der Strafgefangenen Ku zussmmenführe. Daß in dieser Erklärung die Ankündigung einer Meldung bei der Gefängnisverwaltung mit den daraus notwendigerweise folgenden dienstlichen Unannehmlichkeiten lag und damit auch einc Drohung im Sinne des § 114 StGB, hat das Landgericht rechtsirrtunsfrei angenommen. Die Anwendung des § 114 StGB wird auch nicht dadurch ausgeschlossen, daß KW öie vornahme einer dienstwidrigen Handlung angesonnen wurde
(RGSt 54, 152, 163).
Da die Strafzumessungserwägungen ebenfalls zu sachlichrechtlichen Bedenken keinen Anlaß geben, ist somit auch die Revision des Angeklagten von SEP zu verwerfen.
Hübner Fischer lLoesdau Pikart Pfeiffer