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BGH Urteil vom 24.03.1971 – 2 StR 77/71

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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47 BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

2 StR 77/7 URTEIL 213

in der Strafsache

gegen

Johann Frank K EEE aus Fe am ME, geboren am &. IE 1959 in DIEB i. Odw., zur Zeit in anderer Sache in Strafhaft,

wegen versuchten besonders schweren Raubes

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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 24. März 1971, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Wiillms Bundesrichter Kirchhof Bundesrichter Baumgarten Bundesrichter Salger als beisitzende Richter, Bundesanwalt GERD als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter ED

als Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht in Darmstadt vom 27. Februar 1970 wird verworfen.

Jedoch werden im Urteilsspruch die Teile gestrichen, die sich auf die Anwendung der §§ 20 a und 32 StGB aF beziehen.

Der Angeklagte ist für die Dauer von fünf Jahren unfähig, öffentliche Ämter zu bekleiden; weitere Folgen nach § 31 Abs. 1 StGB treten nicht ein.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Der Angeklagte beteiligte sich am 14. Dezember 1966

. an einem Raubüberfall auf eine Villa in DB. Dabei wurden durch Pistolenschüsse einer der Bewohner getötet und zwei weitere schwer verletzt. Das Schwurgericht hat den Angeklagten deshalb als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher wegen versuchten besonders schweren Raubes unter ‘Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht in Limburg vom 30. Novenber 1967 zu einer Gesamtstrafe von ftinfzehn Jahren Zucht-. haus verurteilt und die Sicherungsverwahrung angeordnet.

Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung förnmlichen und sachlichen Rechts; sie hat keinen Erfolg.

I. Verfahrensrügen.

tv Der Angeklagte lehnte am zehnten Verhandlungstage alle Mitglieder des Schwurgerichts wegen Besorgnis der Befangenheit ab. Anlaß dazu gab ihm die Entlassung des Mitangeklagten GEB aus der Untersuchungshaft. Die Entlassung war damit begründet, daß gegen CM nach . dem Stand des Verfahrens zwar noch ein hinreichender, jedoch kein dringender 'Tatverdacht mehr bestehe. Das Schwur-

"gericht verwarf das Ablehnungsgesuch als unzulässig, weil

es einem Antrag auf Ablehnung des gesamten Gerichts

. gleichkomme. Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, die Ablehnung habe durchgreifen müssen und das Schwurgericht sei infolgedessen im Sinne des § 338° Nr. 3 StPO nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen.

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Die Rüge ist unbegründet. Zwar traf die Meinung des Schwurgerichts, die Ablehnung sei unzulässig, nicht zu. Sie richtete sich nicht gegen das Schwurgericht als Spruchkörper, sondern allein gegen die Mitglieder, welche die Haftentlassung des Angeklagten CB zugestimmt hatten und die allein deshalb nicht namentlich bezeichnet waren, weil der Angeklagte nicht wissen konnte, welche Berufsrichter und Geschworenen dies waren (BGHSt 23, 200). Jedoch kann die Rüge nicht durchgreifen, weil das Ablehnungsgesuch auf jeden Fall sachlich nicht gerechtfertigt war (BGHSt 18, 200). Unabhängig vom Haftprüfungsverfahren haben die Organe der Strafverfolgung in jeder Lage des Ver-. fahrens darauf zu achten, ob die Fortdauer der Haft noch notwendig ist (Loewe/Rosenberg/Dünnebier Anm. 6 zu § 123 StPO, Nr. 46 Abs. 1 RiStV) und hierbei in freier Beweiswürdigung das Fortbestehen dringenden Tatverdachts zu prüfen. Wenn das zuständige Gericht dabei belastenden Aussagen eines anderen Angeklagten nicht blindlings folgt und infolgedessen nur noch einen für die Aufrechterhaltung des Haftbefehls nicht mehr ausreichenden Tatverdacht bejaht, so ist darin keine unzulässige Vorwegnahme der der Urteilsberatung vorbehaltenen abschließenden Beweiswürdigung zu finden. Das Gesetz selbst macht dem Richter solche vorläufigen Prüfungen zur Pflicht und legt ihm dabei nur die. Beschränkung auf, daß er sich einer abschließenden Beantwortung der Schuldfrage enthält. Äußert er sich aus Anlaß einer Haftentscheidung allein zur Frage des Tatverdachts, so kann dies bei einem anderen Angeklagten kein Mißtrauen

. gegen seine Unparteilichkeit begründen.

2. Während des Vorverfahrens wurde der in Haft befindliche Angeklagte auf Weisung der mit seiner Vernehmung

befaßten Beamten mit CB in einem Raum zusammengebracht und das Gespräch der beiden belauscht. Die Revision beanstandet, daß das Schwurgericht bei der Beweiswürdigung eine vom Angeklagten bei seinem von den Vernehmungsbeamten abgelauschten Gespräch nit CD gegebene Schilderung des Tatverlaufs mitverwertet hat. Die Auffassung des Schwurgerichts, es habe dies trotz des aus § 136 a StPO folgenden Verwertungsverbots tun dürfen, weil der Angeklagte mit dem Abhören seines Gesprächs durch die Vernehmungsbeamten gerechnet habe, will sie nicht billigen. In der Tat läßt sich bezweifeln, ob die unverbrüchliche Absicherung gegen unerlaubte Methoden der Vernehmung eine solche Ausnahne gestattet. Doch bedarf dies keiner näheren Erörterung. Denn die Rüge bleibt auf jeden Fall deshalb ohne Erfolg, weil das Urteil nicht auf den Verfahrensmangel beruhen kann. Dieselben Tatsachen, die das Schwurgericht aus dem abgehörten Gespräch für seine Überzeugungsbildung herangezogen hat, hat der Angeklagte auch bei einer sich anschließenden ordnungsgemäßen Vernehmung bekundet. Außerdem kam es dem Schwurgericht auf diese Umstände

nur insofern an, als sie mit der genauen Kenntnis des Angeklagten von Einzelheiten des Tatorts und von der Bekleidung des Opfers die von ihm selbst gar nicht in Abrede gestellte Tatbeteiligung bestätigten. In dieser Richtung war es für ihren Beweiswert bedeutungslos, ob der Angeklagte sie bei einer oder bei zwei Schilderungen des Tathergangs im Vorverfahren erwähnt hatte.

0.03 Im Zusammenhang mit einer Entscheidung nach '§§ 20 a, 42 e StGB aF brauchte sich das Schwurgericht zur Anhörung eines medizinischen Sachverständigen nach

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den Umständen des Falles nicht gedrängt zu sehen. Die erst zum 1. April 1970 in Kraft getretene Neufassung des § 246 a StPO war insofern ohne Bedeutung und kann als verfahrensrechtliche Änderung auch vom Revisionsgericht nicht nachträglich zur Geltung gebracht werden. Damit scheitert auch die vom Beschwerdeführer erhobene Aufklärungsrüge. |

II. Sachrüge.

Die Prüfung des angefochtenen Urteils auf die Sachrüge hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Was die Revision insoweit vorgebracht hat, er- | schöpft sich in unbeachtlichen Angriffen gegen die Feststellungen des Schwurgerichts. Insbesondere tragen diese Feststellungen die Anordnung der Sicherungsverwahrung auch bei Anwendung der neuen Fassung des § 42 e StGB. Der Wegfall des § 20 a StGB aF bleibt ohne Folgen, weil die Anwendung dieser Vorschrift den Strafrahmen nicht zu Ungunsten des Angeklagten verändern konnte,

Nicht richtig ist es, daß das Schwurgericht die Aufrechterhaltung der schon im rechtskräftigen Urteil des Schwurgerichts in Limburg vom 30. November 1967 ausgesprochenen Entscheidung über die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte und die Einziehung der Tatwaffe mit dem Hinweis begründet hat, daß dies bereits rechtskräftig ent- ‚schieden sei. Das Schwurgericht hätte insoweit selbständig neu entscheiden müssen (BGHSt 14, 381). Daran hat sich auch durch die veränderte Fassung der §§ 73 ff StGB nach dem 1. Strafrechtsreformgesetz nichts geändert. Jedoch bleibt dieser Rechtsfehler im Ergebnis unschädlich, weil die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte nach dem

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. 1. Strafrechtsreformgesetz ohnehin hätte wegfallen müssen und der Einziehung, soweit sie Sicherungsmaßnahme ist, das Verbot der Schlechterstellung nicht

im Wege steht (RGSt 67, 217; BGHSt 5, 168, 178; BGH

1 StR 230/61 vom 27. Juni 1961). Hinsichtlich der Einziehung der Waffe holt der Senat ausdrücklich die erforderliche selbständige Entscheidung nach. Im übrigen war den sich aus dem 1. StrRG ergebenden Änderungen zu genügen.

Baldus Willms Kirchhof

Baumgarten Salger