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BGH Beschluss vom 21.06.1961 – 4 StR 124/61

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Leitsatz

Straßen, in denen die Straßersahn in beiden Richtungen verkehrt, können als "Einbeunstraßen" im Rahmen der in Abschnitt A III Abs. 4 a der Anlage zur Straßenverkehrsorädnung den Verkehf’sbehörden erteilten Ermächtigung bestehen bleiben. Für ihre Benutzung gelten grundsätzlich die für Einbahnstraßen gegebenen Sondervorschriften der Straßenverkehrsordnung. Jedoch sind Fahrzeugführer verpflichtet, dem Gegenverkehr der Straßenbahn Rechnung zu tragen und ihr Fahrverhalten so einzurichten, daß weder der Straßenbahnbetrieb noch der übrige Straßenverkehr gefährdet oder gestört wird.

2154 089

Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: Ja

Sstvo § 8 Abs. 2, 3, 6, §§ 10, 15

Straßen, in denen die Straßersahn in beiden Richtungen verkehrt, können als "Einbeunstraßen" im Rahmen der in Abschnitt A III Abs. 4 a der Anlage zur Straßenverkehrsorädnung den Verkehf’sbehörden erteilten Ermächtigung bestehen bleiben. Für ihre Benutzung gelten grundsätzlich die für Einbahnstraßen gegebenen Sondervorschriften der Straßenverkehrsordnung. Jedoch sind Fahrzeugführer verpflichtet, dem Gegenverkehr der Straßenbahn Rechnung zu tragen und ihr Fahrverhalten so einzurichten, daß weder der Straßenbahnbetrieb noch der übrige Straßenverkehr gefährdet oder gestört wird.

BGH, Beschl. v. 21, Juni 1961 - 4 StR 124/61 -

AG München BayerObLtG

4 StR_124/61

Beschluß

In der Strafsache gegen

äie Fürsorgerin Else M Em aus L@WW, Kreis mug, geboren au W. ED EB in via,

wegen Übertretung der Strasenverkehrsordnung

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 21. Juni 1961 durch die Bundesrichter Xrumme, Martin, Prof.Dr.Lang-Hinrichsen, Dr.Flitner und Börtzler auf den Vorlegungsbeschluß des Bayerischen Obersten Lendesgerichts vom 20. Februar 1961 - 1 St 71/1961 - nach Anhörung des Generalbundesanwalts

beschlossen:

Straßen, in denen die Straßenbahn in beiden Richtungen verkehrt, können als "Einbahnstraßen" im Ranmen der in Abschnitt A III Abs. 4 a der Anlage zur Stra-Benverkehrsordnung den Verkehrsbehörden erteilten Ermächtigung bestehen bleiben. Für ihre Benutzung geiten grundsätzlich die für Einbahnstraßen gegenenen Sondervorschritten der Straßenverkehrsoränung. Jedoch sind Fahrzeugführer verpflichtet, dem Gegenverkehr der Straßenbahn Rechnung zu tragen und ihr Fahrverhalten so einzurichten, daß weder der Straßenbahnbetrieb noch der übrige Straßenverkehr gefährdet oder gestört wird.

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Gründe§

Die Angeklagte fuhr am Nachmittag des 1. Juni 1960 mit einem Personenkraftwagen durch die OiiiBstraße in MügB, die in ihrem ganzen Verlauf "durch Verkehrsschilder nach Bild 12 und Bild 28 der Anlage zur Straßenverkehrsoränung als Einbahnstraße" gekennzeichnet ist, obwohl auf ihr die Straßenbahn in beiden Richtungen verkehrt. An der Kreuzung der OilWPstraße mit der PB-GEEEEEBstraße, an der der Verkehr durch Verkehrsampeln geregelt wird, wollte die Angeklagte nach links abbiegen. Vor ihr her fuhr ein Straßenbahnzug in gleicher Richtung. Da sie nicht wußte, ob das Linksabbiegen an dieser Kreuzung gestattet sei, ordnete sie sich nicht über die Fahrbahnmitte ninaus nach links ein, sondern blieb hinter dem Straßenbahnzug, der an der Kreuzung anhielt, weil die Verkehrsampel Rotlicht zeigte. Von dort aus konnte sie feststellen, daß das Linksabbiegen zulässig war. Als Gelblicht aufleuchtete, betätigte sie den linken Fahrtrichtungsanzeiger. Bei Grünlicht vergewisserte sie sich durch Rückschau, daß ihr kein Fahrzeug folgte, und fuhr im Bereich des rechten Straßenbahngleises, rechts neben der Fahrbahnuitte, 40 m weiter geradeaus: bis zur Mitte der Fahrbahn der kreuzenden TB straße. Sodann bog sie, ohne nochmals die rückwärtige Fahrbahn zu beobachten, nach links ab. Dabei stieß sie mit einem Opel-Kapitän-Personenwagen zusammen, dessen Führer im Begriff war, sie links zu überholen, um geradeaus weiter über die Kreuzung zu fahren.

Das Amtsgericht hat die Angeklagte wegen tateinheitlicher Übertretungen des § 1 und § 8 Abs. 3 Satz 3 StVO zu einer Geldstrafe verurteilt, weil sie sich auf der

CB straße (einer Einbahnstraße) nicht ganz links eingeoränet und sich auf der Xreuzung vor dem endgültigen Hinüberfahren nach links nicht nochmals vergewissert hatte, daß sie hinter ihr geradeaus weiterfahrende Verkehrsteilnehmer nicht äurch ihr Abbiegevorhaben behindern werde.

Auf die Revision der. Angeklagten hat das Bayerische Oberste Landesgericht ie Sache dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung der Frage vorgelegt, ob die für Einbahnstraßen geltenden Sondervorschriften aueh auf solche Straßen Anwendung finden, in denen nur der allgemeine Fahrverkehr auf eine Richtung beschränkt ist, die Straßenbahn aber in beiden Richtungen verkehrt. Es möchte diese Frage bejahen, sieht sich hieran aber durch die vom Oberlandesgericht in Bremen in seiner Entscheidung vom 5. Juni 1957 (DAR 1958, 26) vertretene gegenteilige Auffassung gehindert.

Die Vorlegung ist nach § 121 Abs. 2 GVG zulässig.

In der Sache teilt der Senat - im Gegensatz zu der Stellungnahme des Generalbundesanwalts -— die Rechtsansicht des Bayerischen Obersten Landesgerichts.

Das Oberlandesgericht in Bremen meint, der Begriff "Einbahnstraße" könne in allen Vorschriften der Straßenverkehrsoränung nur einheitlich so verstanden werden, wie er im § 8 Abs. 2 Satz 4 StVO umschrieben sei. Straßen, in denen die Straßenbahn in beiden Richtungen verkehre, seien keine Einbahnstraßen, weil der Verkehr auf der Fahrbahn entgegen der Begriffsbestimmung’nicht nur in einer Richtung gestattet sei. Sie könnten mithin nicht mit Gem Verkehrszeichen Bild 28 der Anlage zur Straßenverkehrsoränung (pieilförmiges, rotgerändertes, weißes

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Schild mit der Aufschrift "Einbahnstraße") gekennzeichnet werden, Die für Einbannstraßen geltenden Sondervorschriften seien sämtlich unanwendbar.

Die gleiche Auffassung vertritt Müller, Straßenverkehrsrecht 21. Aufl, § 4 StVO Anm. 17 a. Er hält es schlechthin für unzulässig, den bundesrechtlich festgelegten Inhalt eines Verkehrszeichens zu ändern, also eine Straße zur Einbahnstraße zu erklären, aber Gegenverkehr, etwa der Straßenbahn, zuzulassen. Die Erklärung zur Einbahnstraße unterwerfe die Straße nämlich einem nach seinem Rechtsgehalt gesetzlich festgelegten Regime. Wenn dessen Rechtsfolgen mit dem Verkenrspsßürfnis nicnt vereinbar seien, könne nur daäurch Abhilfe geschaffen werden, daß die Einfahrt in einer Richtung für alle Fahrzeuge außer für Stra-Benbahnen äurch das Verkehrszeichen Bild 12 der Anlage (rote Scheibe mit waagerechten, weißem Streifen) mit der Aufschriit "Gesperrt außer für Straßendahnen" verboven werde (vgl. § 58 Anm. 19, .§ 10 Anm. 28). Denseiben Standpunkt nehmen u.a. Guelde, "Einbahnstraße" mit Straßenverkehr in beiden Richtungen (DAR 1951, 137) und Lütkes, Straßenverkehr, zu § 5 (Anm. 9) ein. Die gegenteilige Ansicht hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheiäung vom 6. Oktober 1955 (DVBl. 1957, 870) vertreten, Zur Begründung hat er sich allgemein darauf berufen, daß die Verwaltungsbehörden von ihrer Befugnis, etwas nach ihrem Ermessen zu gebieten oder zu verbieten, auch teilweise Gebrauch machen dürfen. Hartung bei Floegel-Hartung, Straßenverkehrsrecht 13. Aufl. § 8 Ann.13 erhebt gegen die Zulassung des Gegenverkehrs der Straßenbahn auf Einbahnstraßen ebenfalls keine Bedenken, ohne dies allerdings zu begründen. Einen vermittelnden Stand=- vunkt nimmt Dieck, "Unechte Einbahnstraßen?" (DAR 1950, 177) ein.

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. Der Senat kann der strengen Auslegung des Oberlandesgerichts in Bremen und der von Müller nicht zustimmen.

Zwar ist nach der im § 8 Abs. 2 Satz 4 StVO gegebenen Begriffsbestimmung als "Einbahnstraße" grundsätzlich nur eine solche Straße anzusehen, auf deren Fahrbahn der gesamte Straßenverkehr in nur einer Richtung bestimmt ist. Das wird nachdrücklich in Abschnitt A III Abs. 4 a der Anlage zur Straßenverkehrsoränung bestätigt, wo — ebenso wie schon in der bis zum 29,März 1956 geltenden Dienstanweisung vom 13. März 1940 (RMBliV 1940, 1879) - besonders betont ist, daß eine Zulassung des Straßenbahnverkehrs in beiden Richtungen mit Sim und Zweck der Einbahnstraße nicht zu vereinbaren sei. Taraus folgt indes nur, daß in Zukunf# nur solche Straßen als Einbahnstraßen gekennzeichnet werden dürfen, die diesem Erfordernis entsprechen. Denn der Bundesverkehrsminister hat als "Gesetzgeber" der Straßenverkehrsoränung auf Grund der ihm im § 6 StVG erteilten Ermächtigung ‚anschließend gleichwohl Ausnahmen für "auf Grunä früherer Anordnungen noch vorhandene "Einbahnstra-Ben" mit Gegenverkehr der Straßenbahn als rechtswirksam anerkannt, indem er den Verkehrsbehörden dort, nwo solche Zustände nicht geändert werden können", lediglich die Verpflichtung auferlegt hat, durch besondere Zusatzschilder auf den Gegenverkehr der Straßenbahn hinzuweisen. Da die Anlage einen Teil der Straßenverkehrsoränung bildet und mithin auch deren rechtliche Natur als Rechtsverordnung teilt, ist der im übrigen aufrechterhaltene Begriff der Einbahnstraße hinsichtlich dieser auf Grund des früheren Rechtszustandes noch vorhandenen sog. "unechten" Einbahnstraßen erweitert worden.

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Allerdings können die für "Einbahnstraßen" gecscharfenen Sondervorschriften der Straßenverkehrsordnung (§ 8 Abs. 3 Satz 2 über die Pflicht zum Linkseinordnen vor dem Abbiegen nach links, § 10 Abs. 4 Satz 3 btr. Erlaubnis zum Linksüberholen von Straßenbahnen, § 15 Abs. 2 btr. Befugnis, rechts und links zu halten) nicht uneingeschränkt auch für alle Einbahnstraßen mit Gegenverkehr der Straßenbahn gelten, weil die Verkehrsteilnehmer auf entgegenkommende Straßenbahnen Rücksicht zu nehmen haben, Die dadurch gebotenen Abweichungen sind aber nicht so wesentlich und so umfangreich, daß die Wirksamkeit der zugelassenen Ausnahmen hierdurch berührt werden könnte. Das Recht der Einbahnstraßen wird infolge dieser Einschränkungen nicht etwa so unbestimmt und unklar, daß den rechtsstaatlichen Mindestanforderungen an die Tatbestanälichkeit der Strafnormen nicht mehr genügt wäre {Art. 105 GG). Für den größten Teil der Einbahnstraßen, die sog. "echten Einbahnstraßen", gelten die Sondervorschriften ohnenin unbeschränkt. Die verhältnismäßig geringe und nicht mehr erweiterungsfähige Zahl der noch vorhandenen "unechten" Einbahnstraßen ist von jedem Verkehrsteilnehmer auf den ersten Blick an den zweispurigen Straßenbahngleisen zu erkennen, ganz abgesehen von den vorgeschriebenen zusätzlichen Hinweisschildern. Von diesen Straßen bieten diejenigen keine Besonderheiten, ‚deren linker, neben den Straßenbahngleisen verlaufender Fahrbahnstreifen so breit ist, daß Fahrzeugfünrer ohne Störung des Straßenbahnverkehrs von der gesetzlichen Erlaubnis des Linksüberholens und Linkshaltens (§§ 10 Abs. 4 Satz 3, 15 Abs. 2 StVO) Gebrauch machen und der Vorschrift des § 8 Abs. 3 Satz 2 StVO genügen kön- . nen. Nur wenn der linke, gleisfreie Raum nicht dazu ausreicht, müssen die Kraftfahrer inr Verkehrsverhalten den Verkehrsbedäürfnissen des Einzelfalls im Hinblick auf be-

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reits sichtbaren oder - bei unübersichtlichen Straßenoder Verkehrsverhältnissen - zu erwartenden Gegenverkehr der Straßenbahn anpassen, indem sie anstelle der für Einbahnstraßen geltenden Sondervorschriften die allgemeinen Verkehrsregeln, insbesondere § 1 StVO, anwenden, soweit dies zur Sicherheit des Straßenverkehrs notwendig ist.

Das bedeutet für den Kraftfahrer keine unlösbare oder unzumutbare Aufgabe, weil er im allgemeinen Straßenverkehr außerhalb von Einbahnstraßen ständig mindestens gleich schwierige Verkenrslagen im Ranmen des § 1 StVO zu meistern hat. Bei äer Benutzung "unechter" Einbahnstraßen kommen nur wenige Abweichungen von den Sondervorschriiten für Einbahinstraßen in Betracht. So entfallen, wenn eine Straßenbahn sick aus der Gegenrichtung erkennbar nähert oder wenn eine solche Annänerung zu erwarten und Ger linke gleisireis Fanrbannstreiien zu schmal ist, die Pflicht und das Recht des Kraftfanrers, sich vor Gem Linksabbiegen über die Straßenmitte hinaus einzuordnen, Ohne weiteres, und nachfolgende Fanrzeugführer müssen in solchen Fällen defür Sorge tragen, daß sie unter Betätigung des Fahrtrichtungsanzeigers an der Straßenmitte fahrende Fahrzeuge nicht durch Linksüberholen gefährden. Unter denselben Voraussetzungen entfällt auch die Befugnis, in derselben Richtung fanrenie Stra-Benbahnen links zu überholen, und ebenso das Recht, am linken Fahrbannranä zu halten.

Die auch für Einbahnstraßen geltende allgemeine Regelung des Ausweichens gegenüber Schienenfahrzeugen (§ 10 Abs. 4 Satz 2 StVO) bietet auch bei "unsechten" Einbahnstraßen keine Besonderheiten, Nach links auszuweichen ist allgemein nur gestattet, wenn der Raum zwischen Schienenfahrzeug und rechtem Fanrbahnrand das Rechtsaus-

weichen nicht zuläßt. Dann ist aber der linke Kandstreifen

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in ;edem Falle breit genug, um nach links auszuweichen, weil sonst wegen der Straßenenge überhaupt kein Straßenbahnverkehr neben dem allgemeinen Fahrverkehr möglich wäre. Wenn der linke Randstreifen infolge ort parkender Fanrzeuge oder sonstiger Hindernisse ausnahmsweise ebenfalls zum Ausweichen nicht ausreicnt, so kann die Verkehrsstockung nur durch Beseitigung des Hindernisses oder Rückwärtsfahren der Straßenbahn begegnenden Fahrzeuge (vd:§ 10 Abs. 2 StVO) behoben werden. Die Verkehrslage wäre dann nicht anders als unter gleichen Bedingungen beim Überholen einer in gleicher Richtung fahrenden Straßenbahn, das in Einbahnstraßen auf- beiden Seiten gestattet ist.

Lie mit der Anwenäübarkeit der Sondervorschriften auf "unechte" Einbannstraßen verknüpfven Schwierigkeiten werden durch die Vorteile aufigewogen, die ihre grundsätzliche Geltung in solchen Straßen mit sich bringt. Das gilt nicht nur dann, wenn der linke Fahrbahnstreifen neben den Gleisen für die in Einbannstraßen dort zugelassenen Verkehrsvorgänge z.5. zum Parken breit genug ist, Die Möglichkeit, auf beiden Fahrbahnseiten zu parken, bedeutet angesichts der in Großstääten kaum noch zu meisternden Parknot eine fühlbare äintlastung. Aber auch im übrigen bringt die Anwenäbarkeit der Sondervorschriften wesentliche Erleichterungen mit sich, und zwar auch dann, wenn der linke Tahrbahnstreifen zur Aufnahme eines Fahrzeugs nicht ausreicht, nämlich während der nicht unerheblichen Zeiträume, in denen keine StraßRenbahn aus der Gegenrichtung herannaht. Insbesondere wir die Zügigkeit des Geradeausverxehrs in den meist sehr beengten "unechten" Einbahnstraßen infolge der

grundsätzlichen Geltung der Sondervorschriften erheblich gesteigert. Entlastend wirkt auch die Möglichkeit kurzfristigen Anhaltens auf dem linken, zeitweise freien Straßenbahngleis zum Be- und Entladen, das dadurch häufig in kürzester Frist erledigt werden kann, wie in dem Vorlegungsbeschluß überzeugend dargelegt ist. Eine untragbare Steigerung der Verkehrsgefahren ist bei Anwendung der gebotenen Aufmerksamkeit und Sorgfalt, die jedem Verkehrsteilnehmer im Rahmen des § 1 StVO : obliegt, nicht zu befürchten.

Nach alledem bestehen gegen die Wirksamkeit der in der Anlage zur Straßenverkehrsordnung zugelassenen Aufrechterhaltung der auf Grund des früheren. Rechtszustanäes noch vorhandenen "Einbahnstraßen" mit Gegenverkehr der Straßenbahn keine rechtlichen : Bedenken. Auch kann die grunäsätzliche Geltung der für Einbahnstraßen geschaffenen Sondervorschriften auf solchen Straßen nicht verneint werden, Jeder Kraft-— fahrer ist jedoch im Rahmen des § 1 StVO verpflichtet, auf Straßenbahnen, die aus der Gegenrichtung herannahen oder mit denen er nach den Straßen- oder Verkehrsverhältnissen aus dieser Richtung rechnen muß, Rücksicht zu nehmen und sein Fahrverhalten so einzurichten, daß weder der Straßenbahnbetrieb noch der übrige Straßenverkehr gefährdet oder gestört wird.

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Es wird darauf hingewiesen, daß die Ver jährung der Übertretung beim Bundesgerichtshof durch Ernennung des Berichterstatters am 30. März 1961 unterbro-

chen worden ist, \ i Krumme . - Martin Lang-Hinrichsen

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