Gesetze / Versicherungsvertragsgesetz
VVG§ 61 Beratungs- und Dokumentationspflichten des Versicherungsvermittlers
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VVG%202008/61#abs-1 (1) Der Versicherungsvermittler hat den Versicherungsnehmer, soweit nach der Schwierigkeit, die angebotene Versicherung zu beurteilen, oder der Person des Versicherungsnehmers und dessen Situation hierfür Anlass besteht, nach seinen Wünschen und Bedürfnissen zu befragen und, auch unter Berücksichtigung eines angemessenen Verhältnisses zwischen Beratungsaufwand und der vom Versicherungsnehmer zu zahlenden Prämien, zu beraten sowie die Gründe für jeden zu einer bestimmten Versicherung erteilten Rat anzugeben. Er hat dies unter Berücksichtigung der Komplexität des angebotenen Versicherungsvertrags nach § 62 zu dokumentieren.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VVG%202008/61#abs-2 (2) Der Versicherungsnehmer kann auf die Beratung oder die Dokumentation nach Absatz 1 durch eine gesonderte schriftliche Erklärung verzichten, in der er vom Versicherungsvermittler ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass sich ein Verzicht nachteilig auf die Möglichkeit des Versicherungsnehmers auswirken kann, gegen den Versicherungsvermittler einen Schadensersatzanspruch nach § 63 geltend zu machen. Handelt es sich um einen Vertrag im Fernabsatz im Sinn des § 312c des Bürgerlichen Gesetzbuchs, kann der Versicherungsnehmer in Textform verzichten.
Wird zitiert von 519 Entscheidungen zu § 61 VVG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Saarbrücken, 11.12.2002 – 5 U 17/00 - 3
- LG Amberg, 09.02.2023 – 24 O 1195/21
- LG Bielefeld, 07.09.2018 – 18 O 269/16
- BGH, 29.01.2003 – IV ZR 173/01Kaskoversicherung: Anforderungen an die Annahme grober Fahrlässigkeit beim Nichtbeachten des Rotlichts einer Verkehrsampel Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 57
- OLG Brandenburg, 23.04.2019 – 6 U 95/17Zitiert von 2
- OLG Köln, 30.05.2017 – 9 U 129/15Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- LG Düsseldorf, 11.05.2026 – 9a O 16/25
- OLG Celle, 29.01.2026 – 11 U 119/25
- OLG Köln, 16.12.2025 – 9 U 29/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 61 VVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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20.07.2017 Ausfertigung
§ 61 eingefügt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I 2789)
BGBl. 2017 I S. 2789
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.