Gesetze / Versicherungsvertragsgesetz
VVG§ 61 Beratungs- und Dokumentationspflichten des Versicherungsvermittlers
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 587
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 17.12.2008 – IV ZR 9/08Zitiert von 14
- OLG Saarbrücken, 11.12.2002 – 5 U 17/00 - 3
- LG Amberg, 09.02.2023 – 24 O 1195/21
- LG Bielefeld, 07.09.2018 – 18 O 269/16
- BGH, 29.01.2003 – IV ZR 173/01Kaskoversicherung: Anforderungen an die Annahme grober Fahrlässigkeit beim Nichtbeachten des Rotlichts einer Verkehrsampel KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 54
- OLG Brandenburg, 23.04.2019 – 6 U 95/17Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- OLG Celle, 29.01.2026 – 11 U 119/25
- OLG Köln, 16.12.2025 – 9 U 29/25
- OLG Nürnberg, 09.01.2025 – 8 U 1684/24
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 61 VVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VVG%202008/61#abs-1 (1) Der Versicherungsvermittler hat den Versicherungsnehmer, soweit nach der Schwierigkeit, die angebotene Versicherung zu beurteilen, oder der Person des Versicherungsnehmers und dessen Situation hierfür Anlass besteht, nach seinen Wünschen und Bedürfnissen zu befragen und, auch unter Berücksichtigung eines angemessenen Verhältnisses zwischen Beratungsaufwand und der vom Versicherungsnehmer zu zahlenden Prämien, zu beraten sowie die Gründe für jeden zu einer bestimmten Versicherung erteilten Rat anzugeben. Er hat dies unter Berücksichtigung der Komplexität des angebotenen Versicherungsvertrags nach § 62 zu dokumentieren.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VVG%202008/61#abs-2 (2) Der Versicherungsnehmer kann auf die Beratung oder die Dokumentation nach Absatz 1 durch eine gesonderte schriftliche Erklärung verzichten, in der er vom Versicherungsvermittler ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass sich ein Verzicht nachteilig auf die Möglichkeit des Versicherungsnehmers auswirken kann, gegen den Versicherungsvermittler einen Schadensersatzanspruch nach § 63 geltend zu machen. Handelt es sich um einen Vertrag im Fernabsatz im Sinn des § 312c des Bürgerlichen Gesetzbuchs, kann der Versicherungsnehmer in Textform verzichten.