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BGH Urteil vom 13.06.1961 – 1 StR 199/61

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Leitsatz

2169 051 ns StPO § 274 Lücken in der Sitzungsniederschrift und ihre Bedeutung für die förmliche Beweiskraft des Protokolls.

Nachschlagewerk: ja | ff

Amtliche Sammlung: nein

2169 051

ns

StPO § 274

Lücken in der Sitzungsniederschrift und ihre Bedeutung für die förmliche Beweiskraft des Protokolls.

BGH, Urt. v. 13. Juni 1961 - 1 StR 199/61 - Schw6G München I

1_StR_199/61

Im namen des Volkes

in der Strafsache gegen

1. den Kraftfahrer Herbert K u aus dort geboren an En 1330,

2. den Hilfsarbeiter Adolf KB aus su dort geboren am 1958, beide in anderer Sache in Stralhatt,

wegen Totschlags u.a.

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 13. Juni 1961, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident br.Geier

als Vorsitzender, Bundesrichter Dr.Seibert Bundesrichter ür.Willms Bunaesrichter Dr.Hübner Bundesrtichter Fischer

als beisitzende Richter, Bundesanmwalt ür.

als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter

als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

bie Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht München I vom 27. Januar 1961 werden verworfen,

Jeder Beschwerdeführer hat die Xosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Yon Rechts wegen

Gründe;

Der Angeklagte Herbert KERM ist wegen Totschlags und wegen versuchten Mordes, unter Einbeziehung einer früher verhängten Freiheitsstrafe, zu einer Gesamtstrafe von fünfzehn Jahren Zuchthaus verurteilt worden, des weiteren sein Bruder Adolf KER wegen Beihilfe zum Mordversuch, unter Einbeziehung früher verhängter Freiheitsstrafen und Bestehenbleiben einer Gelästrafe, zu einer Gesamtstrafe von sechs Jahren Gefängnis.

Hiergegen richten sich die Revisionen der Angeklagten, mit denen sie die Verletzung förnlichen und sachlichen Rechts rügen. Die Rechtsmittel können keinen Erfolg haben.

1. In verfahrensrechtlicher Hinsicht weist die Verteidigung darauf hin, daß die Urteilsgründe (S. 20 UA) die Aussage des Zeugen- MP über den Umfang des Alkoholgenusses der Belastungszeugen CE erwähnen und verwerten. NM sei aber, wie auch die Sitzungsniederschrift ergebe, hierüber weder vernommen noch diesbezüglich beeidigt worden. Diese Rüge kann nicht durchgreifen.

Herbert MD war, wie der Verteidiger selbst anführt, als in der Anklageschrift genannter Zeuge zur Hauptverhandlung geladen worden und auch erschienen (Bl. 150,

156, 156 R, 185 d.A.). Am Schluß des ersten Verhandlungs- | tages wurde >: neben anderen Zeugen, aufgegeben, sich zu dem nächsten Termin am 27. Januar 1961 erneut einzufinden, Er erschien auch wieder (31. 192, 193 d.A.)» Im Lauf dieser Verhandlung beantragte der Vertreter des Nebenklägers, den Zeugen N über das Auffinden

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einer Patronenhülse am Tatort (und dergl.) zu vernehmen. Unmittelbar im Anschluß daran heißt es in der Verhandlungsniederschrift: "Der Zeuge MB wurde nochmals vorgerufen und zur Sache ergänzend vernommen. Er versicherte die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner weiteren Aussage unter Berufung auf seinen bereits geleisteten Eid." (Unterstreichungen von hier aus).

Die Revision macht geltend, da der Zeuge WB; wie sich aus der Sitzungsniederschrift ergebe, in Wahrheit vorher nicht schon einmal vernommen und vereidigt worden sei, ergebe sich aus dem vorstehend wörtlich angeführten Vermerk aus dem Protokoll ein Verfahrensfehler, auf dem das Urteil auch berunen könne.

Worin die Revision den Verfahrensfehler finden will, ist nicht ohne weiteres ersichtlich. Jedenfalls liegt darin kein Verfahrensfehler, daß die Vernehmung des Zeugen Wi in der Sitzungsniederschrift als zweite Vernehmung im Verlauf der Hauptverhandlung bezeichnet ist, während sie, wie die Revision behauptet, in Wahrheit die erste gewesen sei,'’Daß WM als Zeuge vernommen worden ist, will auch die Revision nicht bestreiten, Wenn seine Vernehmung in der Sitzungsniederschrift als nochmalige Vernehmung bezeichnet wurde, obwohl sie, wie die Revision behauptet, die erste und einzige während der Hauptverhandlung gewesen sei, so läge darin, wenn das alles richtig wäre, kein Verfahrensfehler, sondern nur eine falsche Bezeichnung in einem unwesentlichen Nebenpunkt; denn das Verfahrensrecht schreibt nicht vor, daß jeder Zeuge grundsätzlich mehrmals zu vernehmen sei. Das Gegenteil trifft zu.

Entgegen der Annahme der Revision liegt auch kein Verfahrensfehler darin, daß der Vertreter des Nebenklägers

beantragte, den Zeugen NP üver das Auffinden eıner Patronenhülse am latort zu vernehmen, und das Urteil Bekundungen des Zeugen verwertet, die den Alkoholgenuß

der Eheleute CB »etrafen. Die Auffassung der Revision, daß sich aus der Sitzungsniederschrift ergebe, worüber ein Zeuge Bekundungen gemacht habe, ist recht-

' lich verfehlt. Die Sitzungsniederschriit dient nicht dazu, die Bekundungen von Zeugen festzuhalten, wenn nicht der - hier nicht gegebene Yall - des § 273

Abs. 3 StPO vorliegt. Kein Revisionslührer kann deshelb mit der Behauptung gehört werden, daß sich ein Zeuge, dessen Vernehmung in Ger Sitzungsniederschrift beurkundet ist, nicht so geäußert habe, wie es das Urteil darstelit.

Die Behauptung eines beachtlichen Verfahrensfehlers könnte der Revisionsbegründung allenfalls dann entnonmmen werden, wenn man sie dahin verstehen wollte, daß MB. der entgegen der Annahme äes Schwurgerichts nicht nochmals", sondern zum erstenmal in der. Verhandlung als Zeuge vernommen wurde, die Richtigkeit seiner Aussage nicht unter Berufung auf einen in der Verhandlung schon geleisteten Eid versichern konnte, er also in Wahrheit uneidlich vernommen worden sei, obwohl er nach § 59 StPO hätte vereidigt werden müssen. Ob die Rüge dahin zu verstehen ist, kann . zweifelhaft sein. Der vorstehenä dargelegte Gedankengang taucht in der schriftlichen Revisionsbegründung an keiner Stelle deutlich auf, In der Verhanälung vor dem Senat ist der Verteidiger nicht erschienen, so daß er auch nicht befragt werden konnte, wie der Senat seine Rüge verstehen solle. Da dic Zulässig<xeit einer Verfahrensrüge voraussetzt, daß ein bestimmter Verfahrensfenler bestimmt behauptet wird, und zweifelhaft sein kann, ob der Revisionsbegründung

der vorstehend erwähnte Fehler noch als bestimmte Behauptung entnommen werden kann, könnten schon Zweiiel an der Zulässigkeit dieser Rüge bestehen. Der Senat braucht diese Frage nicht zu entscheiden. Denn selbst wenn man die Zulässigkeit der Rüge noch bejahen wollte, könnte sie jedenfalls sachlich keinen Erfolg haben.

Die Wirkung der Beweiskraft der Sitzungsniederschrift nach § 274 StPO besteht in der doppelten Folge, daß einmal die im Protokoll vermerkten Vorgänge als so geschehen gelten, wie sie im Protokoll vermerkt sind, und daß nicht als geschehen gilt, was in.der sitzungsniederschrift nicht beurkundet ist. Auch die Revision geht ersichtlich von dieser doppelten Wirkung aus. Auf den vorliegenden Sachverhalt bezogen, würde das bedeuten, daß D im Laufe der Hauptverhanälung nur einmal als Zeuge vernommen wurde und bei dieser Vernehmung deshalb nicht die Richtigkeit seiner Aussage unter Berufung auf einen im selben Hauptverfahren geleisteten Eid versichern konnte. Diese Beweiskraft kommt der Sitzungsniederschrift, wie die Rechtsprechung immer angenommen hat, jedoch nur zu, wenn und soweit sie sorgfältig geführt ist und keine erkennbaren Fehler oder Lücken aufweist (vgl. BGH 3 StR 40/52 v. 19.6.1952, mitgeteilt von Dallinger MDR 1952, 659; RGSt 63, 408; BayObLG NIW. 1953, 1524). Trifft das nicht zu, weist die Sitzungsniederschrift insbesondere erkennbare Lücken auf, darf das Revisionsgericht, um diese Lücken auszufüllen, auf alle erreichbaren Erkenntnisquellen. zurückgreifen und seiner Beurteilung denjenigen Sachverhalt zugrundelegen, en es auf diese Weise zu seiner Überzeugung ermittelt. So liegt der Sachverhalt hier. Soweit das Sitzungsprotokoll vor der von ihm beurkundeten Vernehmung des Zeugen Mt ] keine andere Vernehmung dieses Zeugen erwähnt, enthält es ersichtlich eine Lücke.

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Darauf deutet schon die Fassung der beurkundeten Vernehmung hin, nach der der Zeuge "nochmals vorgerufen unä zur Sache ergänzend vernommen" wurde. Eine solche Fassung ließe sich bei einem Zeugen, der in der Hauptverhandlung zun ersten und einzigen Mal vernommen wirä, kaum durch ein Versehen. des Urkundsbeamten erklären. Daß kein solches Versehen vorliegt, die Fassung vom Urkundsbeanten vielmehr nur gewählt wurde, weil der Zeuge im Laufe der Hauptverhandlung schon einmal vernommen und vereidigt worden war, ergibt sich zur Überzeugung des Senats daraus, daß es, wie das Protokoll ebenfalls erkennen läßt, eines besonderen Beweisamtrages der Nebenkläger bedurfte, damit der Zeuge zu dem

im Protokoll beurkundeten Zeitpunkt vernommen wurde, Dessen hätte es bei einem durch das Gericht geladenen Zeugen nicht beäurft, wenn es wirklich seine erste Vernehmung im Laufe der Hauptvernanälung gewesen wäre; äenn die Beweisaufinahme ist bereits von Amts wegen auf alle geladenen unä erschienenen Zeugen zu erstrecken

(§ 245 StPO). In dieselbe Richtung deuten die ebenfalls aus dem Protokoll ersichtlichen Umstände, daß der Zeuge SB schon zu Beginn des ersten Sitzungstages erschienen war, daß ihm am Ende dieses Sitzungstages aufgegeben wurde, zum zweiten Verhandlungstage wiederum zu erscheinen,und er an diesem zweiten Verhanälungstage auf einen förmlichen Beweisamtrag des Nebenklägers. hin vernommen wurde. Die Sitzungsniederschrift ist wie je- ‘de andere Urkunde der Auslegung fähig und unter Unmständen auch bedürftig (RG JW 1926, 2761 Nr. 8). Der Senat hat den angeführten Vermerken des Protokolls entnommen, daß die Sitzungsniederschrift eine Lücke enthält, soweit. sie mit ausdrücklichen Worten nichts davon erwähnt,

daß der Zeuge ii] vor der im Protokoll beurkundeten Vernehmung in der Hauptverhandlung schon einmal vernommen worden war. Der Senat entnimmt der Niederschrift außerdem,

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daß MP in Wahrheit schon einmal vernommen worden ist und er seine Aussage auch beeidigt hat. Um diese Überzeugung zu gewinnen, bedurfte es nicht einmal der Erklärungen des Protokollführers unä des Berichterstatters, die — gestützt auf ihre kurzschriftlichen Notizen in der Hauptverhandlung - versichern, daß WPD in der-Tat schon vorher einmal vernommen und auch vereidigt worden ist. Die Rüge der Revision, MP hätte, da er vorher noch nicht vernommen unä vereidigt worden sei, die Richtigkeit seiner Aussage nicht unter Berufung auf den schon geleisteten Eid versichern dürfen, er sei also entgegen der Vorschrift des § 59 StPO unvereidigt geblieben, erweist sich damit als unbegründet.

2. Aucn die sachlich-rechtlichen Angriffe der Revisionen genen fehl. Lie von der Verteidigung pbehaupteten Widersprüche, Denkfenler oder Verstöße gegen die Lebenserfanrung sowie schieß- und waffentechnische Er-Tahrungssätze bestehen nicht.

In Wirklichkeit greift die Verteidigung in unzulässiger Weise die tatrichterlichen Feststellungen an oder unternimmt es, an Stelle der Beweiswürdigung des Schwurgerichts ihre eigene zu setzen. Dies ist im Rechtszug der Revision unstatthaft (§§ 261, 337 StPO).

Lie Urteilsgründe sind nur ' in einem Punkt nicht ganz eindeutig, nämlich bezüglich der Frage, ob nur Herbert KO] oder ob beide Brüder im Gasthaus "Zum Newirt" hatten einbrechen wollen (vgl. S. 8, 14, 22, 29 UA). Diese Unstimmigkeit, die der Verteidiger übrigens nicht ausdrücklich erwähnt, beeinträchtigt jeäoch den Urteilsbestand in keiner Weise, Denn das Schwurgericht hat es als letztlich ungeklärt angesehen, warum Herbert MW auf Heinrich MB schoß (S. 23 UA). Daß dies ofien blieb,

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hinderte aber nicht die Verurteilung wegen Totschlags (BGH 4 StR 42/50 vom 4. Januar 1951).

Es beschwert Herbert KWnicht, sad das Schwurgericht unerörtert ließ, ob er Heinrich Maus niedrigen Beweggründen (§ 211 Abs. 2 StGB) getötet hat. Ks sah sich vermutlich an Feststellungen in dieser Hinsicht dadurch genindert, dal es, wie schon erwähnt, nicht zu klären vermochte, warum Herbert MW auf ge scaoß.

Da das Urteil auch sonst keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten erkennen läßt, sind ihre Revisionen als unbegründet zu verwerten.

Lr.Geier Seibert Willms Hübner Fischer