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BGH Entscheidung vom 16.05.1961 – 5 StR 117/61

5. Strafsenat

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2177 099

5 StR_117/61 (früherer Vorgang: 5 StR 569/59)

ImNamen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Vertreter Heinz H EEE zu: OD, geboren am EB: 906 ir ru

zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen fortgesetzten Betruges i.R. u.a.

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 16.Mai 1961, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,

Bundesrichterin Dr.Koffka

Bundesrichter Siemer

Bundesrichter Schmitt

Bundesrichter Mayr als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof un als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte u» als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Osnabrück vom 22.November 1960 wird verworfen. Jedoch wird dem Angeklagten die bis zum 22.November 1960 erlittene Untersuchungshaft voll angerechnet.

Auch die nach dem 22.November 1960 in dieser Sache erlittene Untersuchungshaft wird auf die Strafe angerechnet.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels,

- Von Rechts wegen -

Gründe§

I.

Soweit sich in den verschiedenen Revisionsschriften Verfahrensrügen befinden, konnten nur die Revisionen vom 30.Dezember 1960 und 3.Januar 1961 berücksichtigt werden, da die Revisionsbegründungen vom 3.Februar und 11.Februar 1961 nicht binnen der Frist des § 345 StPO eingegangen sind; das Urteil ist dem Angeklagten am 21.Dezember 1960 zugestellt worden,

II.

Die im Wiederaufnahmeverfahren ergangenen Beschlüsse unterliegen nicht der Nachprüfung des Revisionsgerichts, da alle Entscheidungen aus Anlaß eines Antrages auf Wiederaufnahme gemäß § 372 StPO, soweit sie vom Gericht erster Instanz erlassen worden sind, mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar sind (BGH NJW 1960,780,781). Insbesondere unterliegt der Beschluß des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 21.Oktober 1960 nicht der Nachprüfung durch das Revisionsgericht. Er hat das Verfahren dahin abgesteckt, daß die Wiederaufnahme nur hinsichtlich der beiden Fälle von Rück- . fallbetrug zum Nachteil des damaligen Gastwirts Walter BED sowie hinsichtlich der Gesamtstrafe einschließlich der Nebenentscheidungen angeordnet ist. Demnach ist sowohl die Verurteilung des Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrechers als auch die Strafzumessung für die einzelnen bestehengebliebenen Verurteilungen der Nachprüfung durch das Revisionsgericht entzogen. Was der Beschwerdeführer zu diesen Punkten vorträgt, ist deshalb für die Entscheidung des Revisionsgerichts unbeachtlich, Ebensowenig hat das Revisionsgericht darüber zu entscheiden, ob Wiederaufnahmeanträge des Angeklagten wegen weiterer Fälle zu Unrecht

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abgelehnt worden sind und in dieses Verfahren hätten einbezogen werden müssen.

III,

Zu den sonstigen Rügen der Revision ist folgendes zu sagen:

1. Die Rüge der Verletzung des § 22 Nr.4 StPO ist offensichtlich unbegründet.

2. Soweit es sich um die Straffestsetzung in den Einzelfällen handelt, die weitgehend Grundlage für die Bildung der Gesamtstrafe ist, durften nach dem oben zu II Ausgeführten neue Feststellungen nicht getroffen werden.

Die Verlesung dieser Feststellungen war deshalb ordnungsmäßig. j

Das gleiche gilt für die Verlesung der Feststellungen über den Lebenslauf des Angeklagten. Dieser Lebenslauf war ebenfalls Grundlage für die Strafzumessung in den Einzelfällen; die Feststellungen hierzu im früheren Urteil waren daher für das Gericht bindend. Soweit bei der Gesamtstrafenbildung die Strafkammer die Persönlichkeit des Angeklagten würdigen mußte, durfte sie von der Würdigung, die nach dem Urteil für die Einzelstrafen maßgebend war, nicht abweichen.

3. Selbst wenn die Wahrunterstellungen, die das Gericht auf Beweisamträge des Angeklagten vorgenommen hat, Widersprüche zu Feststellungen ergäben, die es bei Würdigung des Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrechers getroffen hat, könnte dies dem Rechtsmittel nicht zum Erfolg verhelfen. Maßgebend müßten in diesem Fall immer die früheren rechtskräftigen Feststellungen bleiben,

4. Daß der Angeklagte in den Fällen BB mangeıs Beweises und nicht wegen erwiesener Unschuld freigesprochen worden ist, könnte überhaupt nur unter dem Gesichtspunkt

Ar

des § 467 Abs.2 StPO anregriffen werden. Das für das Revisionsgericht allein nmaßgebende Urteil ergibt aber, daß die Strafkammer auch in diesen Fällen noch einen erheblichen Verdacht gehabt hat.

5. Bedenklich sind nur die Ausführungen, mit denen die Strafkammer es abgelehnt hat, die in der Zeit zwischen dem Urteil vom 8.Juni 1959 und dem Beschluß, durch den das Revisionsgericht die Revision als offensichtlich unbegründet verworfen hat, erlittene Untersuchungshaft voll anzurechnen, Das Wiederaufnahmeverfahren stellt den Angeklagten praktisch einem Verurteilten gleich, dessen Revision teilweise Erfolg hatte. Das war bei dem Beschluß des Revisionsgerichts, der die Revision als offensichtlich unbegründet verwarf, nicht vorauszusehen. Die Strafkammer durfte sich deshalb für ihre Entscheidung nicht auf diesen Beschluß berufen. Der Angeklagte, der nach den jetzigen Feststellungen mindestens möglicherweise im Falle BE zu Unrecht verurteilt worden war, hat die Untersuchungshaft zwischen dem früheren Urteil und dem Beschluß des Revisionsgerichts nicht "durch sein eigenes Verhalten veranlaßt", Daß er sich gegen seine Verurteilung wehrte, war bei dieser Sachlage verständlich; dafür, daß er in Fenntnis der prozessualen Rechtslage zunächst die Revision statt der Wiederaufnahme gewählt hätte, um die Rechtskraft des Urteils hinauszuschieben, ergibt das Urteil nichts, Daß für die Strafkammer die Erwägung, der Strafzweck erfordere es, daß ein nicht zu großer Teil der Strafe durch die Untersuchungshaft verbüßt werde, für die Ermessensentscheidung allein ausgereicht hätte,

-5.-

1äßt sich dem Urteil nicht entnehmen. Durch entsprechende Anwendung des § 354 Abs.1l letzter Halbsatz StPO hat das Revisionsgericht in Übereinstimmung mit dem Antrag der Bundesanwaltschaft die Untersuchungshaft von sich aus

angerechnet,

Sarstedt Koffka Siemer Schmitt Mayr