Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1961
BGH Entscheidung vom 05.05.1961 – 4 StR 36/61
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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4 StR_36/61 21.4 038
Im Nanen des Volkes
In der Strafsache gegen
1. den Kreissekretär Werner Franz 5 EEEEB zus
B ‚ Landkreis AB; dort geboren am a 7
2. den Kreissekretär Horst Johannes Carl E
Horst GEREEEEERERED aus A, geboren an. EEE ED ir Tan, wegen fortgesetzter Untreue u. a.
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5. Mai 1961, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Krumme als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Martin Bundesrichter Prof.Dr.Lang-Hinrichsen
Bundesrichter Dr. Flitner als beisitzende Richter,
Oberstaatsarwalt EB in der Verhandlung,
Oberstaatsa:walt Dr. Dr in bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter > als Urkundsteamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Arnsberg vom 22. November 1960 werden verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
- 2.
Gründe§
I.
1. Das Lanägericht hatte die Angeklagten am 25. Juli 1959 verurteilt:
a) den Angeklagten Sep wegen fortgesetzter schwerer Amtsunterschlagung in Tateinheit mit fortgesetzter Untreue, wegen Untreue in Tateinheit mit Betrug in zwei Fällen, wegn fortgesetzter Untreue in zwei Fällen, wegen Untreue in drei Fällen und wegen schwerer passiver Bestechung zur Gesamtstrafe von drei Jahren Gefängnis, zu Geldstrafen von insgesamt 700 DM und zu 10 DM Wertersatz (nach § 335 StGB);
b) den Angeklagten EB wegen schwerer Antsunterschlagung in Tateinheit mit Untreue in drei Fällen, wegen Untreue in Tateinheit mit Betrug in einem Falle und wegen Untreue in zwei Fällen zur Gesanmtstrafe von acht Monaten Gefängnis und zu Geldstrafen von insgesamt 160 DM. |
2. Auf die Revisionen der Angeklagten hat der erkennende Senat das Urteil teilweise aufgehoben und die Sache zur Prüfung der Frage zurückverwiesen, ob die Angeklagten auf der Grundlage des Beschlusses des Großen Senats für Strafsachen BGHSt 14, 38 in den Fällen
_ der schweren Amtsunterschlagung in Tateinheit mit Untreue nicht des Betrugs in Tateinheit mit Untreue schuldig zu sprechen waren (Urteil 4 StR 511/59 vom 19. Februar 1960). Nunmehr hat die Strafkammer die Angeklagten verurteilt:
a) Sommer wegen fortgesetzter Untreue in Tateinhait mit fortgesetztem Betrug, wegen Untreue in Tateinheit mit Betrug in zwei Fällen, wegen fortgesetzter Untreue in zwei Fällen, wegen Untreue in drei Fällen und
wegen schwerer passiver Bestechung zur Gesamtstrafe von zwei Jahren sechs Monaten Gefängnis, zu Geldstrafen von insgesamt 700 DM und zu 10 DM Wertersatz;
b) Elkemann wegen Untreue in Tateinheit mit Betrug in drei Fällen, wegen Untreue in zwei Fällen und wegen schwerer passiver Bestechung ine inem Falle zur Gesamtstrafe von sechs Monaten Gefängnis, zu Geldstrafen von insgesamt 130 DM und zu 50 DM Wertersatz.
3. Auch gegen dieses Erkenntnis haben beide Angeklagten Revision eingelegt und die Verletzung sachlichen Rechts gerügt.
II.
PX:
Revision des Angeklagten B. )
Sie greift mit Einzelrügen nur die Strafzumessung an.
1. Die auf die allgemeine Sachrüge gebotene Nachprüfung des Schuldspru:hs 1äß8t keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen. Er: hält sich an den erwähnten Beschluß des Großen Senats für Strafsachen des Bundesgerichtshofs (BGHSt 14, 38). Soweit
er die 'durch das erste Revisionsurteil in Rechtskraft erwachsenen Teile des früheren tatrichterlichen Erkenntnisses anführt, handelt es sich nur um eine Zusammenfassung zum Zwecke der Klarstellung der Gesamtverurteilung (S. 29 UA).
2. Auch der Ausspruch über die Einzelstrafe von einem Jahr zehn Monaten Gefängnis für die fortgesetzte Untreue in Tateinheit mit fortgesetztem Betrug und
über die neue Gesamtstrafe von zwei Jahren sechs Monaten Gefängnis ist rechtlich nicht zu beanstanden.
a) Bei der Bemessung der genannten Einzelstrafe hat das Landgericht straferschwerend berücksichtigt, daß der Angeklagte zur Verschleierung seiner Betrugsund Untreuehandlungen auf dem Gebiete der JagäSehein=- und Paßgebühren "nicht davor zurückschreckte, den gegebenen Dienstanweisungen zuwider die Eintragung in die Gebührenliste zu unterlassen und damit diese Bücher unrichtig zu führen". Die Strafkammer begründet dies damit, daß "angesichts der Aufgabe, die der Jagdscheingebührenliste neben der Kontrolle der vereinnahmten Gebühren zukam, nämlich zugleich dem Nachweis der Zahl der erteilten Jagdscheine und der jeweiligen Jagädscheininhaber zu dienen", diese Liste durch die Nichteintragungen "insoweit völlig entwertet" worden sei.
Die Revision beanstandet das mit dem Hinweis, daß die Unterlassung der Eintragungen zwangsläufig zur Durchführung des Betrugs gehört habe; nach ihrer Ansicht wäre eine Eintragung der eingenommenen, aber nicht abgeführten Gebühren und der dafür ausgegebenen Jagdscheine einer Selbstanzeige gleichgekommen, die vom Angeklagten nicht habe erwartet werden können. Auch habe das Landgericht den Vorwurf der (täteinheitlichen) fortgesetzten Untreue mit auf die Verletzung der Pflicht zur Verbuchung der Gebühreneingänge in die Gebührenliste gestützt; dann aber habe es die Nihtverbuchung nicht mehr strafschärfend berücksichtigen dürfen. Schließlich habe die Strafkammer zu Unrecht eine "weitergehende Kontrollfunktion" der Gebührenliste hinsichtlich des Nachweises der erteilten Jagdscheine und hinsichtlich der Jagdscheininhaber angenommen.
>
Die Rüge hat keinen Erfolg. Die Nichtverbuchung
der erschwindelten Jagdschein- und Paßgebühren gehörte
nicht zum Tatbestand des Betrugs; den darin liegenden zusätzlichen Unrechtsgehalt durfte daher das Landgericht, wie der Senat in seinem ersten Revisionsurteil ausgeführt hat, bei der Festsetzung des Strafmaßes
zum Nachteil des Angeklagten verwerten. Daran war es weder dadurch gehindert, daß sich der Angeklagte bei einer Verbuchung der eingenommenen Gebühren der Gefahr baldiger Aufdeckung seiner Betrugshandlungen ausgesetzt hätte, noch dadurch, daß es die Gebührenverbuchung der dem Angeklagten obliegenden. Treupflicht
(§ 266 StGB) zurechnete. Die tatbestandsmäßige Verletzung dieser Pflicht sah die Strafkammer bereits in der betrügerischen Erlangung der Jagäschein- und Paßgebühren zum eigenen Verbrauch. Die Nichtverbuchung der Gebühren war demnach eine zusätzliche Untreuehandlung, der im Rahmen der Strafzumessüung ein besonderer Unrechtsgehalt zukam.
Ob die Jagäscheingebührenliste dem NachweiS der Jagäscheinerteilungen und der Jagädscheininhaber diente, lag auf tatsächlichem Gebiet; an die entsprechende Feststellung des Landgerichts ist der Senat gebunden (vgl. S. 7 UA, wonach außer den Eintragungen in die Jagädscheingebührenliste keine Unterlagen über die vom Jagdamt erteilten Jagäscheine bei der Kreisverwaltung geführt wurden).
b) Die mangelnde Beaufsichtigung des Angeklagten durch seine unmittelbaren Vorgesetzten und die ungenügende Überwachung und Überprüfung seiner Tätigkeit anläßlich der Jahres-Schlußfeststellungen hat das Landgericht ausdrücklich strafmildernd berücksichtigt (S. 28 UA). Mit der Rüge, das sei in unzureichendem Maße geschehen, wird kein nachprüfbarer Rechtsfehler behaup-
tet, zumal die Revision selbst einräumt, daß durch die mangelhafte Überwachung die persönliche Verantwortlichkeit des Angeklagten nicht gemindert wurde.
c) Auf die angebliche Unverhältnismäßigkeit der gegen den Angeklagten festgesetzten Strafe zu den in Koblenzer, Kölner, Bonner und Darmstädter "Bestechungsaffären" verhängten Strafen sowie zu einer vom Schöffengericht in Arnsberg wegen Unterschlagung gegen einen Assessor ausgesprochenen Strafe kann sich der Angeklagte nicht berufen. Über die angemessene Strafe hat jeder Tatrichter unter Würdigung der Persönlichkeit des jeweiligen Angeklagten, des Unrechtsgehalts seines Tuns und des Maßes seiner Schuld auf Grund eigener Erwägungen und in eigener Verantwortlichkeit zu befinden. Eine Gleichbehandlung von Angeklagten bei der Strafzumessung würde schon an mangelnden Vergleichsmöglichkeiten schei-: tern (u. a. BGH NJW 1951, 532 Nr. 22).
d) Die geänderte rechtliche Beurteilung des strafbaren Tuns des Angeklagten (Betrug statt schwerer Amtsunterschlagung) zwang das Landgericht nicht zu einer "erheblichen Herabsetzung" der Strafe (vgl. BGHSt 14, 38, 47). Abgesehen davon wurde der Angeklagte jetzt nur zu einer Einzelstrafe von einem Jahr zehn Monaten Gefängnis verurteilt, während die frühere Strafe auf zwei Jahre sechs Monave Gefängnis gelautet hatte; eine "Ermäßigung"” von acht Monaten Gefängnis ist entgegen der Meinung der Revision durchaus erheblich. Bei dem Vergleich des Strafrahmens des § 351 StGB mit dem des § 263 StGB übersieht die Revision, daß § 263 StGB Geldstrafe allein nur bei mildernden Umständen zuläßt - deren Vorliegen das Landgericht hier mit Recht nicht einmal erwogen hat —- und daß der tateinheitlich verwirklichte § 266 StGB Geldstrafe allein überhaupt nicht vorsieht.
e) Da die Bildung der Gesamtstrafe rechtlich ebenfalls keinen Bedenken begegnet, vom Beschwerdeführer auch nicht näher angegriffen ist, erweist sich die Revision als unbegründet.
III.
Revision des Angeklagten EEE»
Sie ist -— wirksam - auf die Versagung von Strafaussetzung zur Bewährung beschränkt. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Ansicht des Landgerichts, daß das Öffentliche Interesse die Vollstreckung der Strafe erfordere (§ 23 Abs. 3 Nr. 1 StGB); jedoch zu Unrecht.
Die Revision vermißt eine eingehende Würdigung der Persönlichkeit des Angeklagten, vor allem seines Vorlebens und seines Verhaltens nach der Tat. Sie findet sich in ausreichendem Maße Seite 29, 31 UA.
Den Umstand, daß der Angeklagte in zwei Fällen die Jagdscheingebührenliste unrichtig geführt und "schon dadurch als Beamter erheblich gegen seine Dienstvorschriften verstoßen" hat, durfte das Landgericht nicht nur bei der Wahl des Strafmaßes, sondern auch bei der Prüfung des öffentlichen Interesses an der Strafvollstreckung zum Nachteil des Angeklagten werten. Diesem Tun kam auch im Rahmen des Strafverfahrens ein zusätzlicher Unrechtsgehalt zu.
Gleiches gilt hinsichtlich der Erwägung der Strafkammer, der Angeklagte sei als Beamter in Ausübung seines Berufs straffällig geworden und habe das Ver-
trauen in die Redlichkeit der Verwaltung nicht unwesentlich geschmälert. Der Einwand der Revision,
zur Abgeltung dieses Vertrauensbruchs enthielten die Straftatbestände für Beamte bereits höhere Strafdrohungen, geht schon deshalb fehl, weil der Angeklagte - außer aus § 332 StGB in einem Falle - aus den für alle geltenden Strafvorschriften der §§ 263, 266 StGB bestraft worden ist.
Darauf, ob und in welchem Maße die Öffentlichkeit an dem Strafverfahren gegen den Angeklagten Anteil genommen hat, kommt es für die Beurteilung des öffentlichen Interesses an der Strafvollstreckung nicht entscheidend an. Maßgebend ist vielmehr, ob sich die Rechtsgenossen bei Kenntnis aller Einzelheiten des Sachverhalts durch Nichtvollstreckung der Strafe in ihrem Gerechtigkeitsgefühl verletzt fühlen müßten (u. a. BGH 4 StR 318/55 vom 22. September 1955, angeführt in DAR 1956, 67 unter XV 3). Auch schließt der Umstand, daß die Tat wegen Zeitablaufs oder aus anderen Gründen mehr oder weniger in Vergessenheit geraten ist, die Bejahung des öffentlichen Interesses an der Strafvollstreckung nicht aus.
Die übrigen Einwendungen der Revision gegen die Versagung von Strafaussetzung zur Bewährung sind offensichtlich unbegründet,
In der Hauptverhandlung vor dem erkennenden Senat hat der Verteidiger noch darauf hingewiesen, daß es zu einer Verurteilung des Angeklagten wegen schwerer Bestechlichkeit nur gekommen sei, weil sich nicht habe klären lassen, ob die Tat vor dem Stichtag des Straffreiheitsgesetzes 1954 begangen wurde (S. 24 UA), und
deshalb nach der Rechtsprechung trotz möglichen Vorliegens der sachlichen Voraussetzungen Straffreiheit nicht habe zugebilligt werden dürfen. In einem solchen Falle seien andie Prüfung des öffentlichen Interesses besonders strenge Anforderungen zu stellen; der Richter habe sich zu fragen, ob die Öffentlichkeit die Vollstreckung der Strafe auch dann noch als ein Gebot der Gerechtigkeit ansähe, wenn sie sich vor Augen hielte, daß der Angeklagte möglicherweise unter das Straffreiheitsgesetz fiele. Dieser Einwand scheitert schon daran, daß der Beschwerdeführer wegen fünf weiterer Straftaten verurteilt worden ist, die keinesfails unter das Straffreiheitsgesetz fallen. Nach den vom Landgericht für die Versagung von Strafaussetzung zur Bewährung angeführten Gründen ist es mit Sicherheit auszuschließen, daß die Strafkammer aus dem von der Verteidigung hervorgehobenen, nur eine der sechs Straftaten berührenden Gesichtspunkt das öffentliche Interesse an der Vollstreckung der erxannten Strafe verneint haben würde. Es bedarf daher keines Eingehens auf die mit dem Einwand der Revision aufgeworfene Frage, ob der Tatrichter trotz Verneinung der Amnestierung einer Tat mangels Feststellbarkeit ihrer genauen Begehungszeit bei der Strafzumessung oder (und) bei der Entscheidung nach § 23 StGB zu
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Gunsten des Angeklagten die Möglichkeit zu unterstellen hate. daß die Tat vor dem Stichtag des Straffreiheitsgesetzes begangen ist.
Krumme Sauer Martin Lang-Hinrichsen Flitner