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BGH Entscheidung vom 22.09.1955 – 4 StR 318/55
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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den Elektromonteur Albin G > aus saw. dort geboren
ImNamen des Volkes In der Strafsache
gegen
" GER 1929,
wegen fahrlässiger Tötung
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofes in der Sitzung
vom 22. September 1955, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Güde
‚als Vorsitzender,
Bundesrichter Krumme
Bundesrichter Dr. Engels
Bundesrichter Dr. Augustin Bundesrichter Prof, Dr. Tang-Hinrichsen
‘als beisitzende Richter,
Staatsanwalt Dr. «iD in der Verhandlüng, |
m bei der Verkündung ‚als Vertreter er Pundesarwaltschaft,
_ Bundesanwalt. Dr.
Justizangesteilter als Urkundebeanver der. Geschäftsstelle,
Auf de Revision des Angeklagten wird das Urteil des tandgerichts, in Aschaffenburg vom 23: ‚Mai 1955 mit den» Feststellungen aufgehoben, soweit dem Angeklagten Strafaussetzung zur Bewährung versagt, worden
ist.
In diesem Unfange' wird die Sache zu erneuter
Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten
des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwie-
sen.
Von Rechts wegen
2239 025
er
‚Der Angeklagte ist wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung zu einer Gefängnisstrafe von vier Monaten verurteilt worden; Strafaussetzung zur Bewährung hat die Strafkammer abgelehnt. Der Beschwerdeführer hat während einer Fahrt durch seinen Wohnort in einer unübersichtlichen Strassenkurve seine rechte Fahrbahn nicht | eingehalten. und dadurch den Zusammenstoss mit einem anderen, entgegenkommenden Motorrad bewirkt, dessen Fahrer dabei zu Tode kam, während der Beifahrer Verletzungen erlitt.
Die Revision des Angeklagten richtet sich ı mır gegen die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung. Sie ist in dieser Beschränkung zulässig (BeH 1 StR 327/54 vom 15. Septenmber 1955) und begründet. en
Die Strafkanner bejaht die. Voraussetzungen des N 23.
Abs 2 StGB, lehnt aber Strafaussetzung zur Bewährung mit Rücksicht auf das öffentliche Interesse von der Strafvoll-. streckung ab. Hierzu führt. sie aus: "Der Grundsatz der Abschreckung anderer tritt hier stark in den. Vordergrund, denn so wie ‚der Angeklagte fahren heute viele junge Burschen sorglos ohne, Beachtung der Verkehrsvorschriften nit ihren Hotorrädern an Sonntagen äurch die Ortschaften. Diesen muss vor . Augen ‚gehalten werden, dass auch innerhalb der Ortschaften die. Verkehrsvorschriften zu beachten sind. " Dabei hat sich das Landgericht von rechtsirrigen Erwägungen : leiten lassen. Das öffentliche Interesse an der Strafvollstreckung kann näm- ‚lich nicht schon durch den Gedanken der Abschreckung anderer. von der Begehung ähnlicher Straftaten gerechtfertigt werden,
ndern nur durch schwerwiegende, dem Einzelfali entnommene Grüne (BeH NIW 1955, 996; 4 StR 118/55 vom 5. Mai 1955: Az des Landgerichts Aschaffenburg Klis 18/54); die Vollstreckung der Strafe muss also gerade mit Rücksicht auf die konkrete
Sentlichen Umstände: des vorliegenden Unfalls das Rechtsgefühl ‚der Allgemeinheit Sühne. durch Strafvollstreckung ver-
langt. Dass dies der Fall ist, hätte dargelegt werden müssen. Das Urteil kann daher in diesem Umfange nicht bestehen
Straftat ein allgemeines Änliegen bilden. Eine dahingehende Würdigung hat das Landgericht im Zusammenhang mit der
Erörterung des § 23 StGB nicht vorgenommen; sie lässt sich auch nicht den übrigen Urteilsausführungen entnehmen. Dar-
aus ergibt sich vielmehr, dass sich der Angeklagte bisher ‚straffrei führte, einen guten Eindruck in der Hauptverhandlung. nachte, Reue zeigte und. im übrigen selbst durch den Un- . £all schwere Schäden erlitt. Das Verschulden des ‚uns Leben „gekommenen Kraftfahrers war zudem grösser; er hatte die XKur-
ve geschnitten und war mit wesentlich höherer Geschwindigkeit auf den Angeklagten zugefahren, der im Augenblick des Anstosses sein Fahrzeug auf der Mitte der 5 m breiten Dorf-
strasse fast. schon zum Stehen ‚gebracht hatte. Auch die Höhe
der erkannten Strafe lässt nicht auf: einen hohen Schuldgrad
des Beschwerdeführers schliessen. Der Hinweis der Strafkanmer darauf, dass "der Allgemeinheit der Unfall bekannt sei", versagt. Denn nicht auf die Kenntnis der Allgemeinheit davonf: :
dass
in. Un? 11 mit tödlichen Erfolg, sich ereignete, komnt ante‘ dena ist vielmehr, ob bei Kenntnis aller we-
bleiben. Das Landgericht wird sich bei der erneuten Prüfung und Entscheidung von den dargelegten Gedankengängen leiten lassen müssen. ‘
Güde‘ Krumme Engels Dr. Augustin lIang-Hinrichsen