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BGH Urteil vom 19.04.1961 – 2 StR 403/61

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2 StR_403/61

Im Namen des Volkes In der Strafsache

gegen

1.) den Verwaltungsangestellten Heinrich

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2.) die kaufmännische Angestellte Ursula G EB ; geschiedene S ‚„ zus Be CU seo! en

an @. WB in sm, wegen Betruges, Vergehens gegen § 82 Aos. 1 Ziff. 1 GmbHG u.a.

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in cder Sitzung von 18. Oktober 1961, an der teilgenommen haben;

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,

Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Menges Bundesrichter Ki rchhof

Bundesrichter Meyer als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt EEE in der Verhandlung,

Bundesanwalt Dr. WW bei der Verkündung, als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter > als Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Dice Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil dcs Landgerichts in Frankfurt/Main vom 19. April 1961 werden verworfen.

Jedoch wird der Urteilsspruch, soweit er die Auslagen der Angeklagten betrifft, dahin gefaßt, daß dieden Angeklagten GO in den Fällen V 1, 2, VIII 2, 6, 7; 8, 9, 10 und 11 und die der Anzeklagten GB in den Fällen VIII 1, 2, 4, 5 und 7 des Urteils vom 25. Septembar 1959 entstandenen notwendigen Auslagen von der Staatskasse zu tragen sind.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Von Rechts wegen

Die Strafkammer hatte durch Urteil vom 25. Septenber 1959 die Angeklagto GEB wegen Betruges in zwei Fällen zu zwei Monaten Gefängnis und zu einer Geldstrafe, den Angeklagten GU@EEEEEB wegen Beihilfe zu einem - aus verfahrensrechtlichen Gründen nicht verfolgbaren - Vergehen der Angeklagten GEB nach §§ 64, 84 Abs. 1 GmbHG zu sechs Wochen Gefängnis und zu einer Geldstrafe verurteilt. Im übrigen hatte sie bride Angeklagte freigesprochen und das Verfahren hinsichtlich einer -— ebenfalls wegen eines Prozeßhinderuisses nicht verfolgbaren - Untreue der Angeklagten GEB eingestellt. Dieses Urteil hat der erkennende Senat auf die Revision des Angeklagten OD mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte verurteilt worder. war. Auf die Revision der Angeklagten

GEB hat der Senat ferner unter Verwerfung des weitergehenden Rechtsmittels die von der Strafkammer nur in den Urteilsgründen, nicht aber im Urteilsspruch zum Ausdruck gebrachte Einstellung des Verfahrens nachgeholt,

soweit der Angeklagten Vergehen gegen §§ 82 Abs. 1 Nr. 1,

64, 84 Abs. 1 GmbHG und Verbrechen gegen §§ 239 Abs. 1 Nr. 1 und 4 KO, 73, 74 StGB vorgeworfen worden waren. Im Unfang der Aufhebung sowie zur ergänzerden Entscheidung über die Erstattung der notwendigen Auslagen beider Angeklagten, soweit sie freigesprochen worden waren oder das Verfahren eingestellt worden war, und zur Entscheidung über die Kosten der Rechtsmittel hat er die Sache an das Landgericht zurückverwiesen. Nunmehr hat die Strafkammer den Angeklagten GOWEB auch von dem Vorwurf eines Vergehens nach § 84 GmbHG, § 49 StGB auf Kosten der Staatskasse freigesprochen und ihr früheres Urteil dahin ergänzt, daß die den beiden Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen, soweit sie die Fällg: betreffen, in denen die Angeklagten mangels Schuld freigesprochen worden sind, von der Staatskasse zu tragen sind. Die Kosten der Revision der Angeklagten Gi hat sie dieser Angeklagten, die Kosten der Revision des Angeklagten GOEEEEEB der Staatskasse auferlegt.

Mit ihren Revisionen rügen die Angeklagten die Verletzung sachlichen Rechts, die Angeklagte GEB ferner die Verletzung des Verfahrensrechts. Der Angeklagte CO wendet sich nicht nur dagegen, daß die Stratkammer die ihm erwachsenen notwendigen Auslagen nur teilweise der Staatskasse auferlegt hat, sondern begelrt auch, den mangels Beweises erfolgten Freispruch von dem ihm vorgeworfenen Vergehen nach § 84 GmbHG, § 49 StGB in einen solchen "mangels Schuld! umzuwana '

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Die von der Angeklagten GB erhobene Verfahrensrüge ist nicht näher ausgeführt und daher unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Unzulässig ist auch die vom Angeklagten CöB erhobene Sachrüge, soweit der Angeklagte mit ihr begehrt, wegen erwiesener Unschuld freisesprochen zu werden (vgl. BGHSi 7, 153). Im übrigen ist diese Sachrüge ebenso wie auch diejenige der Angeklagten GB im Ergebnis unbegründet.

Die Strafkammer hat die Fälle, in denen sie die “rstattung der den Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen angeoränet hat, nämlich

bei dem Angeklagten GOWEB in den Fällen V 1 und 2, VIII 2, 6, 7; 8, 9, 10 und 11 und

bei der Angeklagten Gew in den Fällen VIII 1, 2, 4, 6 und 7

des Urteils vom 25. September 1959, nur in den Urteilsgründen, nicht aber auch, wie es erforderlich gewesen wäre, im Urteilsspruch im einzelnen bezeichnet. Das war nachzuholen.,

In allen anderen Fällen, nämlich

bei dem Angeklagten GOEEB in den Fällen III a und b, VIII 1, 3, 4 und 5 des Urteils vom 25. September 1959 sowie in dem Fall, in dem er durch das jetzt angefochtene Urteil freigesprochen worden ist, und bei der Angeklagten GB in den Fällen VIII 3, 5, 8, 9 und 10 des Urteils vom 25. September 1959 sowie in den vier Fällen, in denen das Verfahren eingestellt worden ist,

hat die Strafkammer davon abgesehen, die notwendigen Auslagınder .ngeklagten der Staatskasse aufzuerlegen. Diese Ensscheidung ist rechtlich nicht zu beanstanden.

Für die Frage, ob die einem Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen nach § 467 Abs. 2 Satz 2 StPO der Staatskasse aufzuerlegen sind, kommt es nicht, wie die Revision des Angeklagten GB anzunehmen scheint, darauf an, ob die Staatsanwaltschaft bei Kenntnis aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände von der Erhebung einer Anklage abgesehen hätte und ob sie sich diese Kenntnis bereits vor Anklageerhebung hätte verschaffen können. Entscheidend ist vielmehr allein, ob nach der überzeugung des erkennenden Gerichts das Verfahren aie Unschuld des Angeklagten ergeben oder jedenfalls die Verdachtsgründe so weit beseitigt hat, daß der Freispruch einem solchen wegen erwiesener Unschuld nahekommt (BGHSt 11, 383). Diese Überzeugung aber hat die Strafkammer, soweit sie die Angeklagten mangels Beweises freigesprochen hat, nicht erlangt. Daß ihr hierbei Rechtsfehler unterlaufen sein könnten, ist nicht ersichtlich. Das gilt insbesondere auch für den jetzt erfolgten Freispruch des Angeklagten GO@EEB von dem ihm vorgeworfenen Vergehen nach § 84 GmbHG, § 49 StGB. Die Strafkammer hat, wie ihre Ausführungen deutlich ergeten, gegen die Richtigkeit der übereinstimmenden Einlassungen der beiden Angeklagten, sie hätten über einen Konkursamtrag nicht gesprochen, erhebliche Bedenken gehabt und es für durchaus möglich gehalten, daß der Angeklagte GO@EEEB den Entschluß der Angeklagten Garde, die Konkursanmeldung zu unterlassen, gefördert oder gefestigt hat. An diese tatrichterliche Würdigung ist das Revisionsgericht gebunden.

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-6.

Zum Fall III a (Vorwurf der Beihilfe zu einem Vergehen nach § 82 Abs. 1 Nr. 1 GmbHG) heißt es zwar im Urteil vom 25. September 1959: "Bei dieser Sachlage kann nach Ansicht der Kammer dem Angeklagten kein strafrechtlicher Vorwurf daraus gemacht werden, daß er die Gründung der GmbH für eine Bargründung und die Form der Anzeldung für richtig gehalten hat." Aus dieser Formulierung ergibt sich jedoch nicht, daß das seinerzeit erkennende Gericht von der Schuldälosigkeit des Angeklagten üborzeugt war. Grundlage des Freispruchs, der nur aus subjektiven Gründen erfolgte, ist nämlich lediglich die unwiderlegte Einlassung des Angeklagten, er habe aus den von ihm angegebenen Gründen gegen die Vornahme der inhaltlich unrichtigen Anmeldung keine Bedenken gehabt. Es ist daher aus Rechtsgründen nichts dagegen einzuwenden, daß die Strafkammer auch in diesem Fall davon ausgegangen ist, der Angeklagte Gö@- EB sei nur mangels Beweises freigesprochen worden und die Voraussetzungen des § 467 Abs. 2 Satz 2 StPO seien nicht gegeben.

Die Ermessensentscheidungen gemäß § 467 Abs. 2 Satz 1 StPO sinä ebenfalls rechtsirrtumsfrei getroffen.

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Auch sonst hat die Nachprüfung des angefochtenen Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben.

Baldus Scharvpenseel Menges

Kirchhof Meyer