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BGH Urteil vom 24.10.1967 – 5 StR 482/67

5. Strafsenat

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5_StR 482/67 2102 0°C BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

in der Strafsache

gegen

den Buchhalter Siegfried Fi au: Tom, geboren am EEE 1925 in Te,

zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Erregung öffentlichen Ärgernisses

FAR)

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-2

Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 24.Oktober 1967, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Prof,Dr.Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Kersting Bundesrichter Herrmann als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr ‘ in der Verhandlung,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr ED bei der Verkündung

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt EEEEED :..: ED

als Verteidiger,

Justizobersekretär in

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Reeht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Krefelä vum 4.April 1967 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Dem Angeklagten wird die nach dem 4.April 1967 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

- Von Rechts wegen -

un Te

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Gründe§

Das Einzelvorbringen der Revision ist überwiegend offensichtlich unbegründet. Näherer Behandlung bedarf nur die Frage, ob die sachlichen Voraussetzungen des § 20a StGB vorliegen:

I. Die Revision meint, Verstöße gegen’ § 1§ 3 StGB seien im allgemeinen bloße Belästigungen der Allgemeinheit. Das ergebe sich aus der Art üss geschützten Rechtsgutes in Verbindung mit Wortlaut und Strafandrohung dieser Bestimmung. Nur ausnahmsweise vielleicht könfe eine "erhebliche Störung des Rechtsfriedens eintreten". Ein solcher Ausnahmefall liege hier aber nicht vor; auch das Landgericht habe das Verhalten des Beschwerdeführers nicht als "die schwerste Art der denkbaren Ausführungsmöglichkeiten bezeichnet",

II. Dem ist nicht beizutreten:

1. Verletzungen des § 1§ 3 StGB sind weder grundsätzlich bloße Belästigungen der Allgemeinheit noch handelt es sich bei ihnen - wie die Strafkamner meint — "wegen der Bedeutung des geschützten Rechtsguts" überwiegend um besonders schwerwiegende Verstöße,

Eine so allgemeine Beurteilung in dieser oder jener Richtung hat der Senat (auch) bei Verstößen gegen § 1§ 3 StGB stets abgelehnt. Insbesondere "läßt sich aus der Sicht des geschützten Rechtsgutes allein hier kein sicherer Maßstab dafür gewinnen, ob etwaige vom Täter zu befürchtende Angriffe auf die Rechtsordnung erhebliches Gewicht haben oder nicht. Auch ein Vergleich verschiedener Rechtsgüter miteinander gibt insoweit keinen zuverlässigen Anhalt" (5 StR 591/60 vom 11.April 1961). Es ist demnach nicht einzusehen, weshalb das durch § 1§ 3 StGB geschützte Rechtsgut ganz allgemein höher oder niedriger bewertet werden muß als andere Rechtsgüter. Auch bei Verstößen gegen diese Vorschrift entscheidet also die Gestaltung des Einzelfalles.

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2. Der - somit erforderlichen -— Prüfung der Frage, ob von diesem Angeklagten in Zukunft erhebliche Störungen der Rechtsordnung oder nur Belästigungen einzelner oder der Allgemeinheit zu befürchten sind, hat sich die Strafkamner ohne Rechtsfehler unterzogen.

Sie weist zwar auf die "Bedeutung des geschützten Rechtsgutes" hin, stellt es dann aber deutlich auf die besonderen Umstände des vorliegenden Falles ab. Dabei wirft sie dem Beschwerdeführer mit Recht vor, daß er die Nähe (sehr) "junger Mädchen intensiv und hartnäckig gesucht" hat, um gerade von ihnen gesehen zu werden. Weshalb bei diesen - wie die Revision meint — die Möglichkeit "des Eintritts seelischer Schäden" ohne weiteres ausgeschlossen werden kann, ist nicht zu erkennen. Im übrigen käme es hierauf auch nicht entscheidend an, zumal das Urteil ergibt, daß der Angeklagte nicht darauf bedacht war, bei seinem unzüchtigen Verhalten zumindest von Kindern nicht beobachtet zu werden; Tatort und Tatzeit schlossen eine solche Möglichkeit keineswegs aus. Auch deshalb ist es ohne ausschlaggebende Bedeutung, daß sich der Beschwerdeführer seit 1953 Kindern nicht mehr absichtlich in unzüchtiger 'ieise gezeigt hat,

Mit Recht hat das Landgericht bei seinen Überlegungen die Vielzahl und die rasche Folge der früheren Straftaten gleicher Art berücksichtigt, Denn bloße Belästigungen unterscheiden sich von Gefährdungen der Allgemeinheit nicht nur durch die Art, sondern z.T. auch durch die Zahl der bisherigen (und der zukünftig zu erwartenden) Verstöße; Straftaten können unter Umständen allein schon durch ihre ungewöhnliche Häufung die öffentliche Sicherheit gefährden.

3. Ob der Angeklagte ein "echter" oder ein "unechter" Exhibitionist ist, bleibt hier letztlich bedeutungslos. Aus der Begehungsweise der jetzt abgeurteilten und eines Teiles der früheren Straftaten durfte das Landgericht jedenfalls folgern, daß auch in Zukunft mit Taten zu rechnen :..;_, bei

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denen der Beschwerdeführer nicht nur sehen, sondern auch gesehen werden wolle; gerade in den letzten Jahren hat

sich bei ihm die Neigung entwickelt, andere zum Zusehen

zu veranlassen (vgl. die Feststellungen zu den Verurteilungen 4, 5 und 7). Deshalb brauchte sich dem Tatrichter auch die Notwendigkeit nicht aufzudrängen, einen weiteren Sachverständigen darüber zu hören, welcher Art von Exhibitionisten der Angeklagte zuzurechnen ist.

Nach allden war seine Revision entsprechend dem Antrage des Generalbundesauwalts in vollem Unfange zu verwerfen.

Sarstedt Schmidt Siemer Kersting Herrmann