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BGH Entscheidung vom 28.02.1961 – 1 StR 5/61

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Im Namen des Volkes

In der Strafsache

gegen

den Kaufmann Peter R ED zus mi pe: «ED; geboren an EEE 1511 ir <em;

wegen aktiver Bestechung

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 28. Februar 1961, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichtier Dr. Willms

Bundesrtichter Dr. Hübner als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 13. September 1960 nit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

G x ün d_e:

I. Die Verurteilung des Angeklagten wegen Bestechung des Angestellten beim Landesentschädigungsemt Koblenz Karl Wilhelm HugiBD hat keinen Bestand. Das Urteil weist weder die Merkmale des § 333 StGB in dem festgestellten Sachverhalt ausreichend nach noch vermittelt es dem Senat die Gewißheit, daß sich die Strafkammer über den Inhalt des § 333 StGB völlig klar war.

1. Dem Angeklagten, der vor Jahr und Tag einen Antrag auf Ersatz des ihm durch ein amerikanisches Truppenfahrzeug an einem Lastkraftwagen verursachten Sachschadens gestellt hatte, bot Hulp seine Hilfe an. Das Urteil läßt nicht zweifelsfrei erkennen, welcher Art diese Hilfe sein sollte: ob Hup sie außerdienstlich oder bei Amtshandlungen leisten wollte. Es erwähnt zwar, der Angeklagte habe Hu zum Sachwalter seiner Interessen im Amt machen wollen. Diese Wendung kehrt aber, wie senatsbekannt ist, wörtlich auch in anderen Urteilen des Landgerichts wieder, die sich mit Fällen der Bestechung Hug EB: vefassen. Sie verbürgt in ihrer Formelhaftigkeit nicht, daß sie auch wirklich in diesem Einzelfall zutrifft. Dies um so weniger, als Hub dem Angeklagten tatsächlich nur durch Rechtsbelehrungen insbesondere darüber, daß er auch wegen Verdienstausfalls Ersatzansprüche stellen könne, sowie durch den Entwurf eines entsprechenden Ergänzungsamtrags Hilfe leistete. Dem Urteil ist nicht zu entnehmen, daß auch diese Hanälungen zu den Amtspflichten HuBs sehörten. Nach den bisherigen Feststellungen oblag es ihm in seinem Amte, Schadensersatzanträge zu bearbeiten und die Entscheidung über sie vorzubereiien,

nicht jedoch auch, die Gesuchsteller zu beraten und auf sachdienliche Anträge hinzuwirken. Daß er schon dabei (außerdienstlich) sachwidrig verfahren sollte, etwa um eine Grundlage für eine gleichfalls pflichtwidrige Bearbeitung des Schadensfalles zu haben, ist nicht festgestel (vel. RGSt 72, 70; BGH IM Nr. 5 zu § 332 StGB).

Allerdings hat Hug den Antrag des Angeklagte auffallend schnell erledigt. Das wäre indes nur bei Hinzı treten besonderer Umstände pflichtwidrig, etwa dann, wenr er andere Gesuche ungerechtfertigt zurückgestellt hätte (BGH 1 StR 474/60 vom 8. November 1960 und 1 StR 611/60 vom 16, Februar 1961 = 16 KMs 8/60 unä 10/60 Landgericht Koblenz). Dafür ist ebenfalls nichis festgestellt. Es spricht gegen eine solche Annahme, daß der Antrag des Angeklagten jahrelang unbearbeitet liegen geblieben war:

2. Hu erwartete für seine Hilfe ein Entzel! und gab das dem Angeklagten gleich bei der ersten Zusamm kunft zu verstehen. Dieser erkannte das Ansinnen und gin; stillschweigend darauf ein. Hierin wäre ohne weiteres da: Versprechen eines Vorteils und, falls dieses den Beamten nach der Absicht des Angeklagten zu einer Handlung bestimmen sollte, die seine Amtspflicht verletzte, auch im übrigen der Tatbestand des § 333 StGB zu finden. Dennoch bleibt der Zweifel, ob die Strafkammer sich darüber klar war, daß dieses letztgenannte Taibestandsmerkmal begrifflich eine noch in der Zukunft liegende Amtshandlung voraussetzt. Sie führt aus, der Angeklagte habe Hug die Geldzuwendung auch gewährt, um ihn zu einer Handlung zu bestimmen, die seine Amtspflicht verletzte. Nach den Feststellungen hat der Beschwerdeführer jedoch den (1.) Geläbeirag von 250.-- DM an Huf erst nach Abschilu: des Schadensfalles gezahlt.

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Die Begründung, mit der das Landgericht den Angeklagten von dem Vorwurf der Bestechung Hulp: äurch Zahlung eines weiteren Betrages von 250.-- DM Treigesprochen hat, bestärkt den Zweifel. Die Strafkammer hat sich bemüht aufzuklären, ob der Beschwerdeführer die (2.) Zuwendung "schon bei dieser Gelegenheit" der Zahlung des 1. Betrages von 250.-- DM in Aussicht gestellt hatte, konnte dies jedoch nicht nachweisen. Das legi den Verdacht nahe, daß sie bei Nachweis eines solchen Versprechens Hu auch in üem 2. Falle wegen Bestechung verurteilt hätte. In Wirklichkeit kam es auf den Nachweis gar nicht an, weil das Entschädigungsverfahren zu Gieser Zeit bereits abgeschlossen war, die 2. Zuwendung also nur eine nicht tatbestandsmäßige nachträgliche Belohnung sein konnte.

5. Rechtlich nicht unmöglich ist es, aus der nachträglichen Gewährung eines Vorteils je nach den Umständen zu schließen, daß er schon im voraus, vor der Amtshandlung versprochen war. Die Strafkammer begründet diesen ihren Schluß damit, daß der Betrag von 250.-- DM sowohl im Vergleich zu der erlangten Entschädigungssumme von 1.675.-- DM wie auch als bloße Belohnung eines nicht sehr bedeutsnden und wenig zeitiraubenden Dienstes bei den Vermögensverhältnissen des Beschwerdeführers unverhältnismäßig hoch sei» Beides ist nicht schlüssig. Der Angeklagte hatte seinen Schaden ursprünglich nur auf etwa 350.-- DM angegeben und

den Anspruch erst auf Anraten Hulp s auf eiwa 2.800.-- DM erhöht. Selbst bei Abzug der gesamten Zuwendung von 500.-— DM verblieb ihm das Dreifache dessen, was er ohne das Eintreten Hu: zu exrvarten gehabt hätte. Dieser Umstand und ebenso die Vermögensverhältnisse des Angeklagten, der in seinem Bimsbaustoffwerk einen Jahresumsatz von 600.000.-- DM

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erzielt, nehmen dem Schluß der Strafkammer die unmittelbar verbindliche Überzeugunskraft.

II. Im übrigen ist zur Revision zu bemerken:

1. Die Strafkammer hat Hu wie die Sitzungsnlederschrift beweist, über sein Auskunftisverweigerungsrecht nach § 55 StPO belehrt. Übrigens kann die Revision auf die Verletzung dieser Vorschrift nicht gestützt wer-

den (BGHSt 11, 213).

2. Gerichtsbekannte Tatsachen müssen, wie der Beschrerdeführer zutreffend bemerkt, als gerichtsbekannt in der Hauptverhandlung erörtert werden (BGHSt 6, 292, 295). Seine Behauptung, dies sei nichi geschehen, hat jedoch weder im Inhalt des Urteils noch in der Sitzungsniederschrift eine Stütze. Diese enthält nichis darüber und braucht das auch nicht, weil -sie nicht dazu bestimmt ist, den gesamten Inhalt der Hauptverhandlung wiederzugeben.

5. Daß A: essensbeanter war, weil er

Schadensersatzanträge zu bearbeiten und die Entscheidung über sie vorzubereiten hatte, hat die Strafkammer ausreichend begründet. Gerade bei Schadensbemessungen ist eine Schätzung nach pflichtgemäßem Ermessen vielfach unentbehrlich (vgl. § 287 ZPO).

4. Der innere Tatbestand des § 333 StGB erfordert, daß der Täter mit dem Anbieten, Versprechen oder Gewähren eines Vorteils die Absicht verbindet, den Beamten zu einer Handlung zu bestimmen, die eine Verletzung seiner Amts- oder Dienstpflicht enthält. Dabei braucht sich die

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Absicht nicht auf das Pflichtwidrige der Amtshandlung zu erstrecken. Vielmehr genügt es insoweit, daß der Täter erkennt oder sich doch als möglich vorstellt, der Beamte werde durch die ihm zugemutete Handlung gegen seine Amtsoder Dienstpflicht verstoßen (RGSt 77, 75, 78 £; BGHSt 15, 88, 100). Das hat das Landgericht nicht verkannt.

Bundesrichter Dr. Seibert Dr. Geier Dr. Peetz befindet sich im Urlaub und ist deshalb verhindert, das Urteil zu unterschreiben. Dr. Geier

Willms Hübner