Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1961

BGH Entscheidung vom 22.02.1961 – 2 StR 25/61

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2143 002

In Namen aese Yolkes In der Strafsache gegen

den Former Adan 3 ED aus OEM a MB, dort zetoren an @. EEE EB,

wegen schweren Diebstahls u.a.

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 22. Februar 1961, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Dotterweich als Vorsitzender,

Bundesrichter Scharpensseel Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Dr. Menges Bundesrichter Kirchhof

als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt EEEREEED

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter NEED als Urkunäsbeanmter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt;

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Auf die Revision des Angeklagten wirä das Urteil des Landgerichts in Darmstadt vom 18. März 1960 mit den Feststellungen aufgehchben, soweit er verurteilt ist.

Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Vsrhand=- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Der Angeklagte ist wegen schweren Diebstahls und wegen Hehlerei in je zwei Fällen zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und zwei Monaten Gefängnis verurteilt worden. Seine Revision drinet durch.

.Schon die Verfahrensrüge, der Angeklagte sei in der an 15. März 1960 beginnenden Hauptverhandlung ohne Verteidiger gewesen, obwohl er am 1. März 1960 die Bestellung eines Pflicntverteidigers beantragt habe, hat Erfolg.

Dem Angeklagten waren in der Anklageschrift bereits zwei schwere Diebstähle und zwei Vergehen der Hehlerei vorgeworfen worden. Der Vorsitzende der Strafkamner hat am 4. Dezember 1959 verfügt, daß die Anklageschrift dem Angeklagten "gemäß § 3 291, 178 II, 140 I ziff. 2 StPO" zuzustellen sei. Der Zustellungsbrief kam jedoch als unzustellbar zurück. Ohne daß äie Zustellur: der Anklageschrift nachgewiesen war, eröffnete die Strafzarner an 2. Februar 1960 das Nauptverfahren gegen den Angeklagten und mehrere Mitangeklagte. Nach einer vom Angeklagten unterschriebenen Zmpfangsbescheinigung wurden ihm am 13. Februar 1960 die Anklageschrift und die Ladung zum Hauptverhanälungstermin vom 16. März 1960 übergeben. In der Empfangsbescheinigung werden weder der Eriffnungsbeschluß noch die Belehrung über die Frist zur Stellung eines Antrages nach§§ 140 Abs. 3, 201 StPO erwähnt. Durch einen an den Überstaatsanwalt gerichteten und dei Giesem am 5. März 1960 eingegangenen Schriftsatz vom 1. März 1960, der bei der Strafkammer am 10. März 1960 einging, beantra,sto der Angeklagte die Bestellung eines Pflichtverteidigers. Diese lehnte der Vorsitzende der Strafkammer am 11. März 1969 ab,

weil weder ein Fall der notwendigen Verteidigung nach § 14)

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Abs. 1 StPO vorliege noch die Mitwirkung eines Verteidigers wegen der Schwere der Tat oder der Schwierigkeit der Sach- uns Rechtslage geboten erscheine. Der Angeklagte war dann in der Hauptverhandlung ohne Verteidiger.

Der Revision ist zu entnehmen, daß sie geltend machen will, der Angeklagte sei in der Hauptverhandlung ohne Verteidiger gewesen, obwohl dessen Mitwirkung erforderlich gewesen sei. Sie rügt damit eine Verletzung des § 338 Nr. 5 StPO: die Rüge ist begründet; denn es lag ein Fall des § 1409 Abs. 1 Nr. 2, Abs, 5 StPO vor. Nach diesen Bestimmungen muß der Vorsitzende dem Angeklagten einen Verteidiger bestellen, wenn eine Tat in Frage kommt, die nicht nur wegen Rückfalls ein Verbrechen ist, und der Angeschuldigte binnen einer Frist von einer Woche nach Belehrung über sein Antragsrecht die Bestellung.beantragt. Diese Voraussetzungen sind gegeben.

Da dem Angeklagten u.a. zwei Einbruchsdiebstähle vorgeworfen wurden, kan, auch ohne Rückfall, ein Verbrechen in Betracht. Der Angeklagte hat seinen Antrag rechtzeitig gestellt. Die Frist beginnt erst mit der Belehrung über

das Antragsrecht., Nach dem festgestellten Verfahrensablauf hatte sie bei der Stellung des Antrags noch nicht einmal begonnen. Da eine Belehrung über die Möglichkeit des Antrages und der dafür gesetzten Frist weder in der Empfangsbescheinigung vom 18. Februar 1960 erwähnt noch sonst nachgewiesen ist, muß nämlich davon ausgegangen werden, daß sie unterblieben ist. Der Antrag des Angeklagten auf Bestellung eines Verteidigers ist daher zu Unrecht abgelehnt worden.

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Der Rechtsfehler nötigt zur Aufhebung des Urteils, da die Hauptverhandlung ohne Mitwirkung eines Verteidigers stattgefunden hat; auf das übrige Revisionsvorbringen braucht somit nicht mehr eingegangen zu werden.

Dotterweich Scharpenseel Dr. Schalscha

Menges Kirchhof