Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1969

BGH Urteil vom 02.09.1969 – 1 StR 132/69

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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&) BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

af

in der Strafsache

gegen

die Hausfrau Maria SC zeborene Ta, aus GW Kreis VER, zeboren an GE 1925 in HE, Kreis Pi.

- Sachbezeichnung: SW Jonann wegen Mordes -

wegen fahrlässiger Tötung

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 2. September 1969, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Hübner

Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter

als Vorsitzender,

Dr. Seibert

Loesdau

Dr. Pfeiffer

zipfel

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr. EB

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter >

für Recht erkannt:

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

I. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts Passau vom 6. November 1968 aufgehoben, soweit

. es sie betrifft.

II. Die Angeklagte wird freigesprochen.

III. Die ausscheidbaren Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Angeklagten fallen der Staatskasse zur

last.

Von Rechts wegen

- 3 -

Gründe§

Das Schwurgericht hat die Angeklagte wegen fahrlässiger Tötung unter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des Schöffengerichts Passau vom 30. Juni 1966 zur Gesamtstrafe von acht Monaten Gefängnis verurteilt. Gegen dieses Urteil richtet sich mit Erfolg die Revision der Angeklagten. Sie rügt ausdrücklich die Verletzung der §§ 261, 264 und 267 StPO, macht aber im einzelnen Ausführungen über die Widersprüchlichkeit der Urteilsgründe. Darin ist in Wirklichkeit eine Sachbeschwerde zu sehen. Im übrigen brauchte auf die behaupteten Verfahrensverstöße nicht mehr eingegangen zu werden, weil die Revision schon mit der Sachbeschwerde durchdringt.

Die Angeklagte hatte in ihre Ehe mit dem ursprünglichen Mitangeklagten Johann SW ein uneheliches Kind Marianne mitgebracht, mit dem der Stiefvater seit 1964 ein blutschänderisches Verhältnis unterhielt. Dieses Verhältnis führte zur Schwängerung des Mädchens. Johann SCEEED prachte kurz nach der Geburt den Säugling in der Badewanne zum Ertrinken. Er wurde wegen Mordes zu lebenslangem Zuchthaus verurteilt. Seine Revision hat der Senat mit Beschluß vom 1. Juli 1969 als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO).

Das Schwurgericht hat die Angeklagte schuldig gesprochen, weil sie aus Fahrlässigkeit die Mordabsicht ihres Ehemannes nicht erkannt und ihrer Rechtspflicht zuwider das Leben des Kindes zu erhalten, es unterlassen habe, durch Herbeirufen der Hebamme den Mann an der Ausführung seines Vorhabens zu hindern. Dabei leitet das Schwurgericht den Vorwurf der Fahrlässigkeit aus früheren

un

Abtreibungsversuchen des Mannes her, zu denen die Angeklagte selbst Beihilfe geleistet hatte, und ferner aus seiner in jenem Zusammenhang gemachten Äußerung: "Das

Kind muß weg". Mit dieser Begründung setzt sich der Tatrichter jedoch in Widerspruch zu seiner Wahrannahme, der Mann habe sein damaliges Vorhaben, das Kind zu beseitigen, aufgegeben (UA 26) und den Vorsatz, es sterben zu lassen, erst in dem Augenblick gefaßt, als er es nach der Geburt ins Bad brachte (UA 10), frühestens aber, als er sich

in der Hoffnung getäuscht sah, es werde tot geboren werden (UA 9). Aus welchen Anzeichen die Angeklagte diesen neuen Tötungsentschluß ihres Ehemannes hätte erkennen müssen, ist nicht dargelegt. Er hatte sich zwar ihrer Absicht widersetzt, die Hebamme zu rufen; seine Begründung hierfür, sie würden schon beide allein zurechtkommen, hatte das Schwurgericht auf Grund der praktischen Erfahrung der Eheleute jedoch nicht für unglaubhaft erachtet. Tatsächlich hatte der Mann dann Geburtshilfe geleistet, die Angeklagte ebenfalls hinzugerufen und auch sonst äußerlich Anstalten zu regelrechter Versorgung des Kindes getroffen. Bei dieser Sachlage reichen die formelhaften Wendungen

des Urteils zur Begründung des Schuldvorwurfs nicht aus.

Ähnlich allgemeine Erwägungen stellt das Schwurgericht auch zur Frage der Ursächlichkeit der Unterlassung an, die es der Angeklagten anlastet. Es legt nicht im einzelnen dar, daß sie das Haus selbst gegen den Widerspruch ihres Mannes hätte verlassen können und, wenn sie seiner Mordabsicht gewahr geworden wäre, überhaupt noch hätte verlassen dürfen. Da das Schwurgericht solche für die Entscheidung unentbehrlichen Einzelheiten schon bisher nicht hat feststellen können, verspricht eine neue Verhandlung 5 Jahre nach der Tat keinen besseren

N

Erfolg. Bei dem unzureichenden Schuldbeweis hat der Senat die Angeklagte - deren frühere Verurteilung wegen Beihilfe zur Abtreibung kein Verfahrenshindernis bildet (BGHSt 13, 21) - unmittelbar freigesprochen.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

Hübner Seibert Bundesrichter Loesdau befindet sich im Urlaub und kann deshalb nicht unterschreiben.

Hübner

Pfeiffer Zipfel